{"id":257,"date":"2010-05-05T06:46:17","date_gmt":"2010-05-05T05:46:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=257"},"modified":"2011-02-22T15:13:08","modified_gmt":"2011-02-22T14:13:08","slug":"steuerdaten-und-steuersunder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/05\/steuerdaten-und-steuersunder\/","title":{"rendered":"Steuerdaten und Steuers\u00fcnder"},"content":{"rendered":"<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p>Die Speicherung aller relevanten pers\u00f6nlichen Daten macht es m\u00f6glich: Vielen Bundesl\u00e4ndern werden Informationen \u00fcber Steuers\u00fcnder auf Datentr\u00e4gern zum Kauf angeboten. Diese Informationen betreffen meist ausl\u00e4ndische Schwarzkonten und sind regelm\u00e4\u00dfig von Bankmitarbeitern rechtswidrig \u2013 sei es unter Versto\u00df gegen Datenschutzbestimmungen oder auch nur gegen arbeitsvertragliche Pflichten \u2013 erlangt. Wollen die Finanzbeh\u00f6rden diesen Informationen nachgehen, m\u00fcssen sie einen Kaufpreis entrichten. In der Fach\u00f6ffentlichkeit ist eine heftige Diskussion dar\u00fcber entbrannt, ob die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden solche Informationen k\u00e4uflich erwerben d\u00fcrfen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden sind gesetzlich verpflichtet, die steuerlich erheblichen Sachverhalte vollst\u00e4ndig zu ermitteln und die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben. Eine Verletzung dieser Pflicht verst\u00f6\u00dft nicht nur gegen das in der Abgabenordnung geregelte Verfahrensrecht, sondern auch gegen Verfassungsrecht. Denn das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass der Gleichheitssatz verlange, dass der Steuerpflichtige durch das Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tats\u00e4chlich gleich belastet werde. Dass die Bem\u00fchungen um den \u201egleichen Belastungserfolg\u201c, den das Bundesverfassungsgericht fordert, vor allem bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen\u00a0 aus sog. Schwarzkonten in vielen Einzelf\u00e4llen nicht fruchten, zeigt nicht nur die Vielzahl der angebotenen Daten, sondern auch das Ausma\u00df der hinterzogenen Steuern im Einzelfall. Nach dem Bericht einer Berliner Zeitung hat sich im Zuge der den Finanz\u00e4mtern angebotenen Steuer-CDs ein Berliner B\u00fcrger selbst angezeigt und will 4,5 Mio. Steuern nachzahlen. Hunderte von Steuerzahlern haben sich angeblich gemeldet und hinterzogene Steuern samt Zinsen bezahlt.<\/p>\n<p>Niemand wird bestreiten k\u00f6nnen, dass dies eine positive Entwicklung ist. Steuerstraftaten werden durch Selbstanzeigen oder durch nunmehr m\u00f6gliche Ermittlungsma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden aufgedeckt, der finanzielle Schaden, welcher der Gemeinschaft entstanden ist, wird beglichen, das Gef\u00fchl f\u00fcr gemeinschaftliche Verantwortung, dass jeder seinen geschuldeten Beitrag liefern muss, wird gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Trotz dieses klaren gesetzlichen und sogar verfassungsrechtlichen Auftrags an die Finanzverwaltung, Hinweisen auf Steuerhinterziehung nachzugehen und Steuern nach dem Gesetz zu erheben, werden Bedenken gegen den Ankauf der Daten vorgebracht. Mit erhobenem Zeigefinger wird gesagt, der Staat d\u00fcrfe sich nicht zum Handlanger des Informanten machen, der die Daten rechtswidrig erlangt habe. Teilweise wird sogar vorgebracht, der Staat, der die Daten ankauft, mache sich der strafbaren Beg\u00fcnstigung oder des Schmuggels schuldig.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Sache n\u00fcchtern, so wird man zwei Fallgruppen unterscheiden m\u00fcssen. In der \u201eallt\u00e4glichen\u201c Fallgruppe bekommt der Staat die Informationen kostenlos geliefert, sei es durch den verfeindeten Nachbarn, durch die betrogene Ehefrau oder den\u00a0 entlassenen Arbeitnehmer. Auch diese Informanten k\u00f6nnen sich die relevanten Daten rechtswidrig verschafft haben, dennoch wird die Finanzverwaltung den Informationen nachgehen, \u00a0ohne sich die Frage nach der Art und Weise der Informationserlangung zu stellen. \u00a0Diese Vorgehensweise \u00a0ist richtig, sie entspricht dem gesetzlichen Auftrag und wird von niemandem bezweifelt. \u00a0Die Besonderheit der zweiten Fallgruppe der Bankdaten-CDs besteht also allein darin, dass die Beh\u00f6rde f\u00fcr die Informationen bezahlen muss. Aber soll nur deshalb die Informationserlangung ausgeschlossen sein? Soll allein die Bezahlung der Datenerlangung den Tatbestand der strafbaren Beg\u00fcnstigung erf\u00fcllen? Bisher ist \u2013 soweit ersichtlich \u2013 keine gerichtliche Entscheidung\u00a0 ergangen, die diese Frage bejaht hat. Aber selbst wenn es so w\u00e4re und der handelnde Beamte durch den Ankauf einen Straftatbestand erf\u00fcllte: Ist das Handeln nicht durch den eindeutigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag gerechtfertigt, dem der Beamte durch den Ankauf nachkommt? Steuerhinterziehung in den genannten Gr\u00f6\u00dfenordnungen ist schwere Kriminalit\u00e4t. Der Beamte, der seinen steuerlichen Ermittlungspflichten mit R\u00fccksicht auf die rechtswidrige Informationserlangung nicht nachkommt, stellt sich im Ergebnis sch\u00fctzend vor den Steuerhinterzieher, er reduziert die Entdeckungswahrscheinlichkeit auf Null und verhindert, dass die Steuern entsprechend dem Gesetz festgesetzt werden k\u00f6nnen. Steuern, die geschuldet, aber nicht gezahlt werden, werden von den Ehrlichen getragen. Es ist auch ein Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Speicherung aller relevanten pers\u00f6nlichen Daten macht es m\u00f6glich: Vielen Bundesl\u00e4ndern werden Informationen \u00fcber Steuers\u00fcnder auf Datentr\u00e4gern zum Kauf angeboten. 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