{"id":265,"date":"2010-05-07T06:00:09","date_gmt":"2010-05-07T05:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=265"},"modified":"2010-05-07T07:38:49","modified_gmt":"2010-05-07T06:38:49","slug":"komponentenweise-abschreibung-von-vermogensgegenstanden-des-sachanlagevermogens-im-handels-und-steuerrecht-nach-bilmog-herzig-07-05-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/07\/komponentenweise-abschreibung-von-vermogensgegenstanden-des-sachanlagevermogens-im-handels-und-steuerrecht-nach-bilmog-herzig-07-05-10\/","title":{"rendered":"Taugt die komponentenweise Abschreibung zur Ergebnisgl\u00e4ttung?"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem BilMoG ist die M\u00f6glichkeit zur Bildung von Aufwandsr\u00fcckstellungen nach \u00a7\u00a0249 Abs.\u00a02 HGB a.\u00a0F. entfallen, sodass dieses Instrument zur Ergebnisgl\u00e4ttung in der Handelsbilanz fortan nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. Als neues Instrument zur Ergebnisgl\u00e4ttung wird die komponentenweise Abschreibung diskutiert. <!--more-->Bei dieser wird ein Verm\u00f6gensgegenstand gedanklich in seine wesentlichen Einzelkomponenten zerlegt, welche anhand ihrer individuellen Nutzungsdauern separat planm\u00e4\u00dfig abgeschrieben werden. Entsprechend verf\u00e4hrt die internationale Rechnungslegung in IAS\u00a016.14 und 16.44, wobei die Bildung von Aufwandsr\u00fcckstellungen in der internationalen Rechnungslegung ebenfalls nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des IDW setzt eine konsequente Ann\u00e4herung an die internationale Rechnungslegung jedoch nicht nur die Abschaffung der Aufwandsr\u00fcckstellungen, sondern auch die gleichzeitige Zul\u00e4ssigkeit einer komponentenweisen Abschreibung voraus. Allerdings soll die Reichweite des Komponentenansatzes im Handelsrecht hinter jener der IAS\/IFRS insofern zur\u00fcckbleiben, als dass Gro\u00dfreparaturen nicht erfasst werden. Unmittelbare Folge einer komponentenweisen Abschreibung ist eine Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Ersatz wesentlicher Komponenten.<\/p>\n<p>Hiermit wird die bisher g\u00fcltige Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand durchbrochen. Allerdings ist nicht gekl\u00e4rt, ob diese Vorgehensweise mit dem Rechtsrahmen des HGB vereinbart werden kann. Insbesondere steht zu bef\u00fcrchten, dass der sogenannte Komponentenansatz einen Widerspruch zum Einzelbewertungsgrundsatz darstellt und der Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriff des HGB unzul\u00e4ssig ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang besteht zudem die Gefahr, dass zwar eine komponentenweise Abschreibung durch steuerliche Sonderregelungen suspendiert wird, die Erfassung von Erhaltungsaufwendungen in Form von Anschaffungs- und Herstellungskosten hingegen in die Steuerbilanz transferiert wird. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass Erhaltungsaufwendungen nicht mehr unmittelbar steuermindernd geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Da die Qualifikation des Komponentenersatzes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jedoch bereits auf handelsrechtlicher Ebene fragw\u00fcrdig ist, muss eine \u00dcbertragung auf die Steuerbilanz abgelehnt werden.<\/p>\n<p>Zudem stellt sich die Frage, ob der Komponentenansatz tats\u00e4chlich eine bessere Darstellung der Verm\u00f6gens- und Ertragslage des Unternehmens bewirkt oder ob er nicht vielmehr aufgrund von Ermessensspielr\u00e4umen und Sch\u00e4tzungsfehlern in ein Abschreibungschaos m\u00fcndet. Nicht \u00fcbersehen werden darf auch, dass Handels- und Steuerbilanz weiter auseinanderdriften &#8211; mit entsprechenden Konsequenzen bei den latenten Steuern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem BilMoG ist die M\u00f6glichkeit zur Bildung von Aufwandsr\u00fcckstellungen nach \u00a7\u00a0249 Abs.\u00a02 HGB a.\u00a0F. entfallen, sodass dieses Instrument zur Ergebnisgl\u00e4ttung in der Handelsbilanz fortan nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. 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