{"id":2651,"date":"2011-04-20T09:23:31","date_gmt":"2011-04-20T08:23:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2651"},"modified":"2011-05-05T17:38:33","modified_gmt":"2011-05-05T16:38:33","slug":"abfindungsklauseln-uberprufungsbedarf-nach-der-erbschaftsteuerreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/20\/abfindungsklauseln-uberprufungsbedarf-nach-der-erbschaftsteuerreform\/","title":{"rendered":"Abfindungsklauseln: \u00dcberpr\u00fcfungsbedarf nach der Erbschaftsteuerreform!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Verschiedene Anl\u00e4sse k\u00f6nnen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft f\u00fchren (K\u00fcndigung, Tod, Anteilsentziehung). Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters ist, dass er zwar s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschafterstellung verliert, als Ausgleich daf\u00fcr aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erh\u00e4lt. W\u00e4hrend die gesetzliche Grundregel (\u00a7 738 Abs. 1 BGB) normiert, dass sich die H\u00f6he des Abfindungsanspruchs an der H\u00f6he des vollen wirtschaftlichen Werts des Gesellschaftsanteils (Verkehrswert) orientiert, k\u00f6nnen die Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als Ausfluss der grunds\u00e4tzlich bestehenden Vertragsfreiheit auch eigene Regelungen f\u00fcr die H\u00f6he der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters fixieren. <!--more--><\/p>\n<p>In der Praxis sehen Gesellschaftsvertr\u00e4ge deshalb regelm\u00e4\u00dfig Abfindungsbeschr\u00e4nkungen in Form von Buchwert- oder Minderwertabfindungsklauseln f\u00fcr den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor. Ziel solcher Regelungen ist es, einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Liquidit\u00e4tsabfluss im Interesse des Gesellschaftfortbestandes zu verhindern, Rechtssicherheit hinsichtlich der Berechnung der Abfindung zu gew\u00e4hrleisten und das Ausscheiden von Gesellschaftern im Interesse der Erreichung des Gesellschaftszwecks als unattraktiv zu gestalten.<\/p>\n<p>Haben sich Abfindungsbeschr\u00e4nkungen in der Vergangenheit als wirksame Mittel zur Erreichung dieser Ziele erwiesen, m\u00fcssen sie nunmehr, weniger aus gesellschaftsrechtlichen, als vielmehr aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Erw\u00e4gungen, auf ihre Tauglichkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden. Grunds\u00e4tzlich sollten sich die Gesellschafter der Tatsache bewusst sein, dass ihr Streben nach Existenz- und Liquidit\u00e4tssicherung der Gesellschaft und dessen Gew\u00e4hrleistung \u00fcber Minderwertabfindungsklauseln seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.&nbsp;1.&nbsp;2009 mit erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungen konkurriert. Zu ber\u00fccksichtigen ist n\u00e4mlich, dass Abfindungsbeschr\u00e4nkungen bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Bereicherung in H\u00f6he der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und Verkehrswert f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zwar wurde diese Bereicherung bereits nach altem Recht erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich erfasst, doch beschr\u00e4nkte sie sich auf die Differenz zwischen Abfindungsanspruch und Steuerwert. Da diese aber in aller Regel identisch waren, kam diese Regelung kaum zur Anwendung und f\u00fchrte ein Schattendasein. Infolge der Erbschaftsteuerreform ist jedoch bekanntlich eine verkehrswertorientierte Bewertung von Gesellschaftsanteilen anzustellen (\u00a7&nbsp;11 Abs. 2 BewG bzw. \u00a7 109 Abs. 2 BewG), so dass der Steuerwert nunmehr dem Verkehrswert entspricht und den vertraglichen Abfindungsanspruch h\u00e4ufig \u00fcbersteigt. Insofern f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich jede Abfindungsbeschr\u00e4nkung zu einem steuerpflichtigen Verm\u00f6genszuwachs (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bzw. \u00a7&nbsp;7\u00a0Abs.&nbsp;7 ErbStG), dessen Besteuerung \u00a0die Liquidit\u00e4t einer Gesellschaft unter Umst\u00e4nden empfindlich beeintr\u00e4chtigen kann.<\/p>\n<p>Neben diesen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gefahrenquellen, stellen sich insbesondere bei Gesellschaftsvertr\u00e4gen von Kapitalgesellschaften, die zur Bewertung des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters noch auf das bereits durch die Erbschaftsteuerreform \u00fcberholte und durch das \u201evereinfachte Ertragswertverfahren\u201c ersetzte sog. \u201eStuttgarter Verfahren\u201c oder nur auf das jeweils \u201egeltende steuerliche Bewertungsverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts\u201c verweisen, schwierige Auslegungsfragen. Ob und in welcher Auspr\u00e4gung soll das \u201ealte\u201c Stuttgarter Verfahren weiterhin Geltung beanspruchen? Handelt es sich insgesamt um eine dynamischen Verweis und soll nun als Surrogat das neue vereinfachte Ertragswertverfahren Anwendung finden? Soll die Klausel \u00fcberhaupt noch G\u00fcltigkeit beanspruchen?<\/p>\n<p>Eine allgemeing\u00fcltige Antwort auf diese exemplarischen Fragen kann wohl nicht gefunden werden, vielmehr ist eine Auslegung der Klauseln nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls anhand der \u00fcblichen Auslegungsmethoden vorzunehmen. F\u00fchrt die Auslegung jedenfalls zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, kommt es regelm\u00e4\u00dfig zu \u00dcberbewertungen, so dass sich ein Ausstieg aus der Gesellschaft f\u00fcr den einzelnen Gesellschafter als durchaus attraktiv darstellen k\u00f6nnte und das eigentliche Ziel des Gesellschaftfortbestandes konterkariert werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Um vor diesem Hintergrund die Liquidit\u00e4t und den Fortbestand der Gesellschaft zu gew\u00e4hrleisten, sollten die Abfindungsklauseln in bestehenden Vertr\u00e4gen auf\u00a0 Rechtsklarheit, Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht untersucht werden. Selbstverst\u00e4ndlich d\u00fcrfen hierbei die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Risiken nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Wenig sinnvoll erscheint es aber, zur Vermeidung von erbschaft- oder schenkungssteuerlichen Belastungen die Abfindungswerte auf den Verkehrswert anzuheben. Zwar w\u00fcrden die verbleibenden Gesellschafter dann nicht mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern belastet, m\u00fcssten jedoch einen dem Verkehrswert entsprechenden und damit einen betragsm\u00e4\u00dfig zwangsl\u00e4ufig h\u00f6heren Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine etwaige Steuerentstehung bei den verbleibenden Gesellschaftern durch Inanspruchnahme der im Erbschaftsteuerrecht vorgesehenen Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung bei entsprechender Verm\u00f6gens- bzw. Beteiligungsstruktur im Idealfall vollst\u00e4ndig vermieden werden kann. Sollten die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung erf\u00fcllt sein, m\u00fcssen bestehende Buchwert- bzw. Minderwertabfindungsklauseln meines Erachtens nicht auf den Verkehrswert angehoben werden. Unausweichlich ist demgegen\u00fcber, dass auslegungsbed\u00fcrftige Klauseln dringend eine Klarstellung hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsverfahrens erfahren, um Auslegungsprobleme und damit potenzielle Streitf\u00e4lle zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verschiedene Anl\u00e4sse k\u00f6nnen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft f\u00fchren (K\u00fcndigung, Tod, Anteilsentziehung). 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