{"id":2681,"date":"2011-05-02T08:01:24","date_gmt":"2011-05-02T07:01:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2681"},"modified":"2011-05-05T14:36:24","modified_gmt":"2011-05-05T13:36:24","slug":"umsatzbesteuerung-von-entgelten-in-leistungsform-vorgezogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/02\/umsatzbesteuerung-von-entgelten-in-leistungsform-vorgezogen\/","title":{"rendered":"Umsatzbesteuerung von Entgelten in Leistungsform vorgezogen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1713\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/korf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Schreiben vom 15. 4. 2011 (IV D 2 &#8211; S 7270\/10\/10001, DOK 2011\/0304805, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414613,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 907<\/a>) wird Abschnitt 13.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) um einen Satz erg\u00e4nzt und lautet nun: \u201e(2) <sup>1<\/sup>Anzahlungen k\u00f6nnen au\u00dfer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tausch\u00e4hnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. <sup>2<\/sup>Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempf\u00e4nger wird in diesen F\u00e4llen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgef\u00fchrt gilt und die Steuer hierf\u00fcr nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.\u201c<!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich entsteht die Umsatzsteuer auf eine steuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgef\u00fchrt wird. Hierf\u00fcr ist nach dem Prinzip der Soll-Versteuerung unerheblich, wann der Empf\u00e4nger das Entgelt entrichtet. Leistet der Empf\u00e4nger aber das Entgelt ganz oder teilweise, ehe der Umsatz an ihn ausgef\u00fchrt wird, liegt eine An- oder Vorauszahlung vor, welche nach dem Prinzip der Ist-Versteuerung nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu besteuern ist, in dem sie vereinnahmt wird.<\/p>\n<p>In der nun erg\u00e4nzten Regelung wird zun\u00e4chst klargestellt, dass An- oder Vorauszahlungen nicht nur in Geld geleistet werden k\u00f6nnen (der Hinweis auf \u201eBargeld\u201c ist ein Anachronismus, selbstverst\u00e4ndlich sind auch unbare Anzahlungen nach Vereinnahmung zu versteuern). Soweit die Gegenleistung selbst in einer Lieferung oder Dienstleistung besteht und diese erbracht wird, ehe die Leistung erfolgt, f\u00fcr welche sie geleistet wird, stellt auch diese Lieferung oder Dienstleistung eine An- oder Vorauszahlung dar.<\/p>\n<p>Wenn die Gegenleistung in einer Lieferung besteht, d\u00fcrfte es im Regelfall nicht schwierig sein, den Zeitpunkt festzustellen, wann diese Gegenleistung vereinnahmt wurde. Das ist dann der Fall, wenn dem Empf\u00e4nger die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcbertragen worden ist. Dies kann mit dem zivilrechtlichen Eigentums\u00fcbergang zusammenfallen, muss es aber nicht. Zwar wird \u00fcblicherweise die \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht der \u00dcbertragung von \u201eWert, Substanz und Ertrag\u201c gleichgestellt, w\u00e4hrend in dem hinzugef\u00fcgten Satz nur vom Zufluss des wirtschaftlichen Werts die Rede ist. Man wird aber nicht davon ausgehen m\u00fcssen, dass hier an versteckter Stelle ein neuer Lieferbegriff eingef\u00fchrt werden soll. Diese Kurzform ist dem Bem\u00fchen geschuldet, Lieferungen und Dienstleistungen (bei denen keine Substanz \u00fcbertragen wird) in einem Satz anzusprechen.<\/p>\n<p>Bei Dienstleistungen als Entgelt ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung schwieriger festzustellen. Nach Abschnitt 13.1. Abs. 3 UStAE sind sonstige Leistungen grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgef\u00fchrt. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind erst mit Ablauf des entsprechenden Vertragsverh\u00e4ltnisses erbracht, wenn die Parteien keine Teilleistungen vereinbart haben. Teilleistungen werden umsatzsteuerlich wie eigenst\u00e4ndige, vollendete Leistungen behandelt.<\/p>\n<p>Verpflichtet sich beispielsweise ein Unternehmer, gegen eine Einmalzahlung drei Jahre lang Software-Updates oder Bug Fixes bereitzustellen oder nach Ablauf der gesetzlichen Gew\u00e4hrleistung weitere Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, so sind diese Leistungen erst nach Ablauf der drei Jahre erbracht. Auch die Sonderzahlung bei einem Leasingvertrag ist eine (weitere) Zahlung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Leasinggegenstandes f\u00fcr die vereinbarte Dauer des Vertrages, sie steht neben den monatlich zu leistenden Raten. Derartige Dauerleistungen fallen dem leistenden Unternehmer meist dann unangenehm auf, wenn eine Steuersatzerh\u00f6hung ansteht und er keine Teilleistungen vereinbart hat. Dann unterliegt n\u00e4mlich das ganze Entgelt dem erh\u00f6hten Steuersatz, auch wenn es schon Jahre vorher vereinnahmt wurde, weil der Steuersatz bei Ausf\u00fchrung der Leistung ma\u00dfgeblich ist, und das ist das Ende des vereinbarten Zeitraums.<\/p>\n<p>Nun sind F\u00e4lle des tausch\u00e4hnlichen Umsatzes (Dienstleistung als Entgelt f\u00fcr Lieferung oder Leistung) denkbar, in welchen die ausgetauschten Leistungen zwar nicht nach dieser Definition, aber faktisch an unterschiedlichen Zeitpunkten erbracht sind. Man stelle sich einen H\u00e4ndler hochwertiger Sitz-Rasenm\u00e4her vor, welcher mit einem Golfclub vereinbart, er \u2013 der H\u00e4ndler \u2013 werde f\u00fcr ein Jahr lang einmal w\u00f6chentlich das Gr\u00fcn pflegen, wenn ihm der Golfclub daf\u00fcr gestatte, den verwendeten Rasenm\u00e4her ein Jahr lang prominent am Clubhaus aufzustellen und einen\u00a0 Hinweis anzubringen, dass der Schnitt mit diesem Ger\u00e4t erfolgte.<\/p>\n<p>Die beiden Leistungen sind jeweils f\u00fcr ein Jahr vereinbart und sind nach der genannten Regel also auch erst nach einem Jahr umsatzsteuerlich erbracht. Es ist aber nicht zu bestreiten, dass jedenfalls dem Golfclub der wirtschaftliche Wert des jeweiligen Rasenm\u00e4hens w\u00f6chentlich zugeflossen ist.<\/p>\n<p>Nach der Erg\u00e4nzung in Abschnitt 13.5 Abs. 2 Satz 2 UStAE, die auf alle noch offenen F\u00e4lle anwendbar ist,\u00a0 muss deshalb der Golfclub monatlich die f\u00fcr seine Leistung (Duldung der Werbung am Clubhaus) erhaltene \u201eAnzahlung\u201c in der Gestalt des Rasenm\u00e4hens versteuern. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung \u201eRasenm\u00e4hen\u201c erst mit Ablauf des vereinbarten Jahres erbracht ist.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung: Es wird davon ausgegangen, dass der Golfclub seine Voranmeldungen monatlich abgibt. G\u00e4be es einen w\u00f6chentlichen Voranmeldungszeitraum, so w\u00e4ren die Anzahlungen auch w\u00f6chentlich zu versteuern.<\/p>\n<p>So weit, so einleuchtend. Was ist mit der Duldung der Werbung? Ist deren wirtschaftlicher Gehalt dem H\u00e4ndler auch zugeflossen, ehe das Jahr abgelaufen ist? Das ist offen, denn das BMF \u00e4u\u00dfert sich nur f\u00fcr jene F\u00e4lle, in denen (\u201ewenn\u201c) dem Leistungsempf\u00e4nger der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung zuflie\u00dft, aber nicht, unter welchen Voraussetzungen dies gegeben ist.<\/p>\n<p>Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass der wirtschaftliche Gehalt einer Duldungs- oder Unterlassungsleistung ihrem Empf\u00e4nger stets und gleichm\u00e4\u00dfig zuflie\u00dft. Dann h\u00e4tte das zur Folge, dass der H\u00e4ndler seinerseits die erhaltene Anzahlung in Form der Werbe-Duldung durch den Golfclub zu versteuern h\u00e4tte. Diese Sichtweise ist nicht zwingend, gegen sie d\u00fcrfte aber im Normalfall schwierig zu argumentieren sein. Es mag durchaus Sachverhalte geben, in welchen der wirtschaftliche Gehalt einer Duldung unterschiedlich verl\u00e4uft, beispielsweise die \u00dcberlassung von B\u00fcrgersteigfl\u00e4chen an Stra\u00dfencaf\u00e9s (im Sommer wertvoller als im Winter) oder die \u00dcberlassung eines Kiosks im Stadion (nur bei ge\u00f6ffnetem Stadion wirtschaftlich sinnvoll), aber sie d\u00fcrften nicht die Regel darstellen.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Stadie die Besteuerung von Tausch und tausch\u00e4hnlichem Umsatz insgesamt f\u00fcr gemeinschaftswidrig h\u00e4lt (Tauschvorg\u00e4nge und Umsatzsteuer, UR 2009 S. 745).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Schreiben vom 15. 4. 2011 (IV D 2 &#8211; S 7270\/10\/10001, DOK 2011\/0304805, DB 2011 S. 907) wird Abschnitt 13.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) um einen Satz erg\u00e4nzt und lautet nun: \u201e(2) 1Anzahlungen k\u00f6nnen au\u00dfer in Barzahlungen auch &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/02\/umsatzbesteuerung-von-entgelten-in-leistungsform-vorgezogen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,7754],"tags":[7857,7855,7856,2409],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2681"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2684,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681\/revisions\/2684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}