{"id":2695,"date":"2011-04-27T09:32:30","date_gmt":"2011-04-27T08:32:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2695"},"modified":"2011-05-05T15:22:00","modified_gmt":"2011-05-05T14:22:00","slug":"golf-ist-kein-volkssport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/27\/golf-ist-kein-volkssport\/","title":{"rendered":"Golf ist kein Volkssport"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das Fr\u00fchjahr bietet Anlass, sich statt mit Verlustvernichtung und Zinsabzugsbeschr\u00e4nkungen mit sch\u00f6nen Themen zu besch\u00e4ftigen. Hierzu geh\u00f6ren das erfreuliche Abschneiden von Schalke\u00a004 in der Champions League und auch die j\u00fcngsten Erfolge von Martin Kaymer im Profigolf. Ersteres begeistert die halbe Nation, Golf hingegen gilt als \u201eRandsport\u201c (so der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizi\u00e8re in einem Zeitungsinterview). Man mag es kaum glauben, aber das hat Auswirkungen auf die Besteuerung.<!--more--><\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Sportler unterliegen in Deutschland einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit den Eink\u00fcnften, die sie f\u00fcr in Deutschland ausge\u00fcbte sportliche T\u00e4tigkeiten erhalten, \u00a7\u00a049 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 EStG. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Sportler als Angestellter eines Sportvereines oder auf eigene Rechnung (steuerlich: als Gewerbetreibender) t\u00e4tig wird.<em> <\/em>Diese Steuer wird durch eine Quellensteuer erhoben, die 15,8% (einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag) der Bruttoeink\u00fcnfte betr\u00e4gt, \u00a7\u00a050a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und Abs.\u00a02 EStG. Grunds\u00e4tzlich ist es hierbei nicht m\u00f6glich, Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Lediglich f\u00fcr Athleten mit Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in der EU oder einem EWR-Staat besteht die M\u00f6glichkeit, dass Werbungskosten oder Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Quellensteuer ist bei Mannschaftssportarten regelm\u00e4\u00dfig durch den Verein als Arbeitgeber einzubehalten und abzuf\u00fchren. Bei selbstst\u00e4ndigen Sportlern trifft die Verpflichtung in der Regel den Veranstalter, der die Verg\u00fctung bezahlt. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr Einnahmen ausl\u00e4ndischer Vereine und Verb\u00e4nde aus einem Sportereignis, beispielsweise f\u00fcr \u00dcbertragungsrechte. Diese Form der Quellenbesteuerung erfolgt in \u00dcbereinstimmung mit den meisten von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.<\/p>\n<p>Eine solche Regelung erscheint wenig f\u00f6rderlich, sportliche Gro\u00dfereignisse zur Austragung nach Deutschland zu bekommen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Grunds\u00e4tzlich kann die Finanzverwaltung die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse liegt, \u00a7\u00a050 Abs.\u00a04 EStG. Ein solches \u00f6ffentliches Interesse besteht insbesondere an der inl\u00e4ndischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, so \u00a7\u00a050 Abs.\u00a04 EStG.<\/p>\n<p>Das BMF hat auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 20. 3. 2008 (<a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/nn_58004\/DE\/BMF__Startseite\/Service\/Downloads\/Abt__IV\/BMF__Schreiben\/039,templateId=raw,property=publicationFile.pdf\" target=\"_blank\">IV C 8 &#8211; S 2303\/07\/0009<\/a> [2008\/0148054], BStBl. I 2008 S.\u00a0538, erg\u00e4nzt durch Schreiben vom 21. 1. 2010, S 1300\/07\/10044 [2010\/0023661], BStBl. I 2010 S.\u00a049, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,346955,\" target=\"_blank\">DB0346955<\/a>) festgelegt, dass von dem \u00f6ffentlichen Interesse bei europ\u00e4ischen Vereinswettbewerben von Mannschaftssportarten auszugehen ist (sofern Gegenseitigkeit besteht). Das betrifft insbesondere die Fu\u00dfball Champions League sowie die Fu\u00dfball Europa League.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein anders m\u00f6glicherweise in Deutschland stattfindendes Gro\u00dfereignis wurde das \u00f6ffentliche Interesse dem Vernehmen nach abgelehnt: Derzeit gibt es Bestrebungen, den Ryder Cup nach Deutschland zu holen. Dabei handelt es sich \u2013 f\u00fcr die Nicht-Golfinteressierten \u2013 um einen, wenn nicht den wichtigsten Mannschaftswettbewerb im Golfsport. Es spielen jeweils eine Mannschaft aus Europa und den USA gegeneinander. Auch hierf\u00fcr unterliegen sowohl die Spieler aus den USA als auch aus Europa (sofern sie nicht in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind) sowie die beteiligten Verb\u00e4nde der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht. Von der M\u00f6glichkeit eines Erlasses soll kein Gebrauch gemacht werden. Das d\u00fcrfte sicherlich ein gewichtiger Punkt sein, den die zust\u00e4ndigen Organe mit in die Entscheidung einflie\u00dfen lassen, ob der Ryder Cup f\u00fcr das Jahr 2018 nach Deutschland oder an ein anderes europ\u00e4isches Land vergeben wird.<\/p>\n<p>Man kann durchaus der Auffassung sein, es l\u00e4ge nicht im \u00f6ffentlichen Interesse, angesichts der staatlichen Haushaltslage auf Steuereinnahmen von gutbezahlten Spitzensportlern und von Sportverb\u00e4nden zu verzichten. Diese \u00dcberlegung trifft jedoch auf die Champions League genauso zu wie auf den Ryder Cup.<\/p>\n<p>Was ist also der Grund, weshalb sich der Fiskus beim Fu\u00dfball gener\u00f6s zeigt, beim Golfsport jedoch nicht? Im \u00f6ffentlichen Interesse d\u00fcrften Profisportveranstaltungen, die letztlich der Unterhaltung dienen, gleicherma\u00dfen liegen (oder auch nicht). Hier dr\u00e4ngt sich dem interessierten Zeitungsleser der Verdacht auf, der entscheidende Unterschied bestehe wohl darin, dass Fu\u00dfballschauen in Deutschland ein Volkssport ist, w\u00e4hrend die Verfolgung von Profigolf-Turnieren allenfalls eine kleinere, jedenfalls nicht wahlentscheidende Minderheit, also eine \u201eRandgruppe\u201c interessiert.<\/p>\n<p>Man mag nun dar\u00fcber nachdenken, ob ein solches Entscheidungskriterium in einem Rechtsstaat geeignet ist, eine unterschiedliche Besteuerung grunds\u00e4tzlich vergleichbarer Sachverhalte zu rechtfertigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Fr\u00fchjahr bietet Anlass, sich statt mit Verlustvernichtung und Zinsabzugsbeschr\u00e4nkungen mit sch\u00f6nen Themen zu besch\u00e4ftigen. Hierzu geh\u00f6ren das erfreuliche Abschneiden von Schalke\u00a004 in der Champions League und auch die j\u00fcngsten Erfolge von Martin Kaymer im Profigolf. 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