{"id":2710,"date":"2011-05-03T08:21:37","date_gmt":"2011-05-03T07:21:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2710"},"modified":"2011-05-06T16:32:25","modified_gmt":"2011-05-06T15:32:25","slug":"grenzenlose-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/03\/grenzenlose-organschaft\/","title":{"rendered":"Grenzenlose Organschaft"},"content":{"rendered":"<p>Seit Langem wird eine Reform der Organschaft diskutiert. Nun hat der BFH durch eine bahnbrechende Entscheidung (BFH-Urteil vom 9. 2. 2011 &#8211; I R 54, 55\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414226,organschaft%252c%2bdiskriminierungsverbot%252c%2bbfh\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 6<\/a>) zur gewerbesteuerlichen Organschaft die territoriale Begrenzung faktisch aufgehoben und so nicht nur die gewerbesteuerliche Organschaft akut auf den Pr\u00fcfstand gestellt. Nach Auffassung des BFH verst\u00f6\u00dft die Begrenzung der gewerbesteuerlichen Organschaft auf das Inland gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Sachverhalt stellt sich &#8211; leicht vereinfacht &#8211; wie folgt dar: eine britische plc war mehrheitlich an einer deutschen GmbH beteiligt. Die britische Obergesellschaft hat ihrer deutschen Tochter umfangreiche Darlehen gew\u00e4hrt. Die darauf gezahlten Zinsen wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG h\u00e4lftig als Dauerschuldzinsen hinzuaddiert. \u00a0Hiergegen wendet die deutsche Tochtergesellschaft ein, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft bestehe und eine Hinzurechnung der Darlehenszinsen deshalb ausgeschlossen sei. Der BFH f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen den Gesellschaften mangels unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht der britischen Muttergesellschaft im Inland nicht begr\u00fcndet werden konnte. Im Ergebnis werde die deutsche GmbH allein deshalb schlechter behandelt, weil ihre Anteile von einer britischen und nicht von einer deutschen Obergesellschaft gehalten werden und diese Ungleichbehandlung verst\u00f6\u00dft klar gegen das Diskriminierungsverbot im Doppelbesteuerungsabkommen mit Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Muttergesellschaft in Gro\u00dfbritannien muss die deutsche Tochter damit genau so besteuert werden wie eine vergleichbare inl\u00e4ndische Organgesellschaft. Im Vergleichsfall geht die pers\u00f6nliche Gewerbesteuerpflicht auf die deutsche Obergesellschaft \u00fcber. Nichts anderes kann daher im Entscheidungssachverhalt gelten. Daran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, dass dies per saldo zu einer &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; im Inland f\u00fchrt. Dieses Ergebnis ist sensationell: Die deutsche Tochtergesellschaft einer ausl\u00e4ndischen, mehrheitlich beteiligten Mutter zahlt faktisch keine Gewerbesteuer mehr, wenn das konkrete DBA ein Art. 24 Abs. 5 OECD-MA entsprechendes Diskriminierungsverbot vorsieht und keine Bereichsausnahme vereinbart wurde, wie beispielsweise in Art. 21 des Protokolls vom 29. 8. 1989 zum DBA-USA.<\/p>\n<p>Inbound-Investitionen werden so in einem beachtlichen Ausma\u00df subventioniert und in der wirtschaftlichen Gesamtschau deutlich besser behandelt als der vergleichbare Inlandskonzern. \u00a0Gleiches gilt im Grundsatz auch f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer. Noch offen ist allerdings, ob die Tatsache, dass die k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft den Abschluss eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrag voraussetzt, dazu f\u00fchrt, dass der Inlandssachverhalt und der grenz\u00fcberschreitende Sachverhalt sich so weit unterscheiden, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein k\u00f6nnte oder ob dies nicht vielleicht eine versteckte Diskriminierung ist. Dies wird die weitere Diskussion zeigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Langem wird eine Reform der Organschaft diskutiert. 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