{"id":2723,"date":"2011-05-04T13:40:11","date_gmt":"2011-05-04T12:40:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2723"},"modified":"2011-05-06T16:19:35","modified_gmt":"2011-05-06T15:19:35","slug":"fur-die-mindestlaufzeit-des-gewinnabfuhrungsvertrages-sind-zeitjahre-relevant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/04\/fur-die-mindestlaufzeit-des-gewinnabfuhrungsvertrages-sind-zeitjahre-relevant\/","title":{"rendered":"F\u00fcr die Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages sind Zeitjahre relevant"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2721\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2721\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/04\/fur-die-mindestlaufzeit-des-gewinnabfuhrungsvertrages-sind-zeitjahre-relevant\/walter\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2721\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2721\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter-118x168.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter-118x168.jpg 118w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 118px) 100vw, 118px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2721\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, Stuttgart\/Denkendorf<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat mit dem Grundsatzurteil vom 12. 1. 2011 (Az. I\u00a0R\u00a03\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414232,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 914<\/a>) entschieden, dass f\u00fcr die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (GAV) Zeitjahre ma\u00dfgeblich sind. Seit mehr als 30 Jahren war die Rechtsfrage umstritten und hatte in den letzten Jahren zu zahlreichen hohen Steuernachforderungen gef\u00fchrt, wenn ertragsteuerliche Organschaftsverh\u00e4ltnisse deswegen gescheitert waren.<\/p>\n<p>Die Frage, ob f\u00fcr die Mindestlaufzeit des GAV von Zeit- oder Wirtschaftsjahren auszugehen ist, war bislang in der Fachliteratur umstritten. <!--more--><\/p>\n<p>Vereinzelte Finanzgerichtsurteile kamen erst in den letzten Jahren zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wenn bei der Gestaltung einer Organschaft alles glatt lief und der Vertrag mindestens f\u00fcnf regul\u00e4re Wirtschaftsjahre galt, spielte die Frage keine Rolle. Doch bei einem Rumpfwirtschaftsjahr zu Beginn, in der Mitte oder am Ende der Laufzeit des GAV wurde es kritisch, da die meisten Unternehmensvertr\u00e4ge diese Besonderheiten nicht abdecken. Die K\u00f6rperschaftsteuerrichtlinien haben zwar seit 1985 eine Laufzeit von f\u00fcnf vollen Jahren verlangt, damit ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht mehr als volles Kalenderjahr gez\u00e4hlt werden konnte. Doch in der Praxis wurden \u00fcberholte Vertragsmuster oder \u00e4ltere Vertr\u00e4ge als Vorlage verwendet, die diese Besonderheiten nicht erfasst hatten. Und schon war es um die Organschaft geschehen.<\/p>\n<p>Der BFH hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem die Mindestlaufzeit des GAV zun\u00e4chst nur das Gr\u00fcndungsjahr mit rd. 8\u00a01\/2 Monaten und die vier folgenden ganzen Gesch\u00e4ftsjahre umfasste. Eine Verl\u00e4ngerung des GAV wurde erst versp\u00e4tet vorgenommen, sodass die Organschaft im Gr\u00fcndungsjahr streitig wurde.<\/p>\n<p>Der BFH schlie\u00dft sich der h. M. an und verlangt Zeitjahre. Danach gilt f\u00fcr die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestdauer des GAV ein Zeitraum von insgesamt 5\u00a0x\u00a012 (=\u00a060) Monaten. K\u00fcrzere (Rumpf-)Wirtschaftsjahre reichen nicht aus. Bei der Auslegung von \u00a7\u00a014 KStG orientiert sich der BFH streng am Wortlaut. H\u00e4tte der Gesetzgeber mit f\u00fcnf \u201eJahren\u201c etwas anderes gemeint als bereits umgangssprachlich mit f\u00fcnf Jahren gemeint ist, h\u00e4tte er dies zum Ausdruck bringen m\u00fcssen, zumal im gleichen Satz zwei Mal ausdr\u00fccklich der Begriff \u201eWirtschaftsjahr\u201c verwendet werde. Die variierende Begriffsverwendung lege es nahe, dass der Gesetzgeber mit den verschiedenen Be\u00adgriffen auch etwas Unterschiedliches gemeint habe. Der BFH akzeptiert es ausdr\u00fccklich, dass sich bei Rumpfwirtschaftsjahren die Mindestlaufzeit des GAV \u00fcber f\u00fcnf Zeitjahre hinaus deutlich verl\u00e4ngert. Dies war der Mindermeinung in der Fachliteratur verst\u00e4ndlicherweise schon immer ein Dorn im Auge gewesen.<\/p>\n<p>Der BFH stellt nun klar, dass unabh\u00e4ngig davon, ob das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft mit dem Kalenderjahr \u00fcbereinstimmt oder nicht, die Mindestlaufzeit des GAV mindestens einen Zeitraum von 5\u00a0x\u00a012 Monaten umfassen muss. Problematisch sind also Rumpfwirtschaftsjahre innerhalb eines Organschaftszeitraums. Dazu kommt es insbesondere bei Neugr\u00fcndungen, bei Umstellung des Wirtschaftsjahres oder beim Unternehmensverkauf. F\u00fcr diese F\u00e4lle muss im GAV das ordentliche K\u00fcndigungsrecht ausgeschlossen sein, bis das f\u00fcnfte zw\u00f6lf Monate umfassende Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Daher sollte ein GAV eine Formulierung der Mindestlaufzeit des GAV im Sinne einer automatischen Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit enthalten, sodass sich die Mindestlaufzeit des GAV verl\u00e4ngert, bis unter Einbeziehung von Rumpfwirtschaftsjahren w\u00e4hrend der Laufzeit ein Zeitraum von mindestens 5\u00a0x\u00a012 Monaten abgedeckt ist. Vertragsmuster und ein bereits einmal verwendeter GAV sollten kritisch \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit dem Grundsatzurteil vom 12. 1. 2011 (Az. I\u00a0R\u00a03\/10, DB 2011 S. 914) entschieden, dass f\u00fcr die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (GAV) Zeitjahre ma\u00dfgeblich sind. 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