{"id":2797,"date":"2011-05-10T08:56:53","date_gmt":"2011-05-10T07:56:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2797"},"modified":"2011-05-26T20:07:45","modified_gmt":"2011-05-26T19:07:45","slug":"oder-konto-birgt-steuerliche-chancen-und-risiken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/10\/oder-konto-birgt-steuerliche-chancen-und-risiken\/","title":{"rendered":"&#8222;Oder-Konto&#8220; birgt steuerliche Chancen und Risiken"},"content":{"rendered":"<p>Ehepartner vertrauen einander v\u00f6llig &#8211; jedenfalls in der Regel und dann auch in Geldfragen. Ehegatten haben daher meist ein Konto, \u00fcber das jeder verf\u00fcgen kann. Aus Sicht der Bank gibt es zwei Kontoinhaber, von denen jeder allein verf\u00fcgungsberechtigt ist. Ein solches Oder-Konto ist steuerrechtlich nicht ganz ohne.<!--more--><\/p>\n<p>Zahlt beispielsweise ein Ehegatte einen gr\u00f6\u00dferen Geldbetrag auf ein solches Oder-Konto ein und dienen diese Mittel nicht (allein) dazu, den gew\u00f6hnlichen Familienunterhalt zu bestreiten, so handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Der andere Ehegatte k\u00f6nnte schlie\u00dflich &#8211; wenn er wollte &#8211; v\u00f6llig frei und ganz allein \u00fcber das Guthaben verf\u00fcgen. Ergo hat der einzahlende Ehegatte die H\u00e4lfte des Geldes an den anderen Ehegatten verschenkt. Soweit der Freibetrag von 500.000 \u20ac \u00fcberschritten ist bzw. innerhalb von zehn Jahren zusammen mit anderen Geschenken \u00fcberschritten wird, unterliegt die Bereicherung daher der Schenkungsteuer (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 25. 3. 2010, Az. 4 K 654\/2008, Revision beim BFH eingelegt).<\/p>\n<p>Spiegelbildlich &#8211; auf der Ausgabenseite &#8211; kann es dagegen helfen, wenn z. B. Kinderbetreuungskosten von einem gemeinsamen Konto begleichen werden. Das hat der BFH gerade entschieden (Ur\u00adteil vom 25. 11. 2010 &#8211; III R 79\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,412603,\" target=\"_blank\">DB0412603<\/a>). Bei einem unverheirateten Paar k\u00f6nnen die Betreuungskosten nur dann (anteilig) bei beiden Partnern steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie von einem gemeinsamen Konto \u00fcberwiesen werden. Um ganz Sicher zu gehen, sollte nach dieser BFH-Entscheidung zudem der Vertrag mit der Betreuungseinrichtung von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.<\/p>\n<p>Nach mehreren Urteilen des BVerfG grunds\u00e4tzlich unproblematisch sind Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisse, bei denen das Gehalt auf ein Oder-Konto \u00fcberwiesen wird. \u00c4hnlich wie das FG N\u00fcrnberg zur Schenkungsteuer wollten die Finanzgerichte Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten lange Zeit nicht anerkennen, weil das Geld ja auch vom Arbeitgeber-Ehegatten vom Oder-Konto entnommen werden k\u00f6nnte und daher gar nicht in die Steuersph\u00e4re des anderen Ehegatten gelangt sei. Das BVerfG folgt dieser Auffassung in mittlerweile st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht, was f\u00fcr den sich beim BFH in Revision befindlichen Schenkungsteuerfall des FG N\u00fcrnberg durchaus noch hoffen l\u00e4sst. Das F\u00fchren eines Oder-Kontos ist nach \u00dcberzeugung des BVerfG lediglich ein widerlegbares Indiz daf\u00fcr, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Ehegatten nicht wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Auf einer Linie mit dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zeigt sich z. B. auch ein Urteil des FG D\u00fcsseldorf aus dem Jahre 2002 (2. 10. 2002 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2002\/16_K_2493_00_Eurteil20021002.html\" target=\"_blank\">16\u00a0K\u00a02493\/00<\/a>). Im hier vorliegenden Fall ver\u00e4u\u00dferte der Ehemann sein h\u00e4lftiges Miteigentum an der gemeinsamen Immobilie an seine Ehefrau, den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zahlte er in ein gemeinsames Depot ein. Fraglich war also, ob der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s \u00fcberhaupt die Verm\u00f6genssph\u00e4re der Ehefrau verlassen hat. Das FG erkannte die Vereinbarungen an, da es letztlich allein auf die Fremd\u00fcblichkeit dieser Vertr\u00e4ge ankommt. Und auch ein Scheingesch\u00e4ft vermochte das Gericht in dem Vorgehen der Eheleute nicht zu erkennen. Formal standen die Depotanteile zwar beiden Ehepartnern zu, allerdings wurde im Innenverh\u00e4ltnis eine abweichende Abrede dahingehend getroffen, den Zugriff der Ehefrau zu beschr\u00e4nken. Auf das Vorliegen eines gemeinsamen Depots kam es demnach hier nicht an.<\/p>\n<p>Ob Verm\u00f6genstrennung unter Ehegatten oder Verm\u00f6gensvermischung \u2013 steuerliche Chancen und Risiken bestehen \u00fcberall. Die Moral von der Geschicht\u00b4 muss daher lauten: Bedenke stets die Steuerfolgen auch in der Partnerschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehepartner vertrauen einander v\u00f6llig &#8211; jedenfalls in der Regel und dann auch in Geldfragen. Ehegatten haben daher meist ein Konto, \u00fcber das jeder verf\u00fcgen kann. 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