{"id":2817,"date":"2011-05-12T06:39:28","date_gmt":"2011-05-12T05:39:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2817"},"modified":"2011-05-26T19:54:21","modified_gmt":"2011-05-26T18:54:21","slug":"umwst-erlass-verscharfungen-ohne-ubergangsregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/12\/umwst-erlass-verscharfungen-ohne-ubergangsregelung\/","title":{"rendered":"UmwSt-Erlass: Versch\u00e4rfungen ohne \u00dcbergangsregelung"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (sog. SEStEG) vom 7. 12. 2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz grundlegend reformiert. Wie bei jeder grundlegenden Gesetzesreform treten nicht unerhebliche Zweifelsfragen f\u00fcr den Gesetzesanwender auf. F\u00fcr die Diskussion, wie die Zweifelsfragen aus Sicht der Finanzverwaltung zu beantworten sind, hat sich die Finanzverwaltung gut f\u00fcnf Jahre Zeit genommen und nunmehr den lang ersehnten ersten (\u00f6ffentlichen) Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses den Verb\u00e4nden mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15. 6. 2011 \u00fcbersendet.<!--more--><\/p>\n<p>Anfragen von Steuerpflichtigen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurden in der Zwischenzeit nicht selten mit dem Hinweis abgeschmettert, dass diese bis zur finalen Kl\u00e4rung der Frage auf Seiten der Finanzverwaltung nicht erteilt werden k\u00f6nnen. Praktisch bedeutete dies, dass der Steuerpflichtige vor der Wahl stand, entweder das m\u00f6gliche steuerliche Risiko einer Umstrukturierung zu tragen oder eine betriebswirtschaftlich dringend notwendige Umstrukturierung nicht durchzuf\u00fchren. Bei vielen Steuerpflichtigen f\u00fchrte dies in den vergangenen Jahren zu einem nicht unerheblichen Umstrukturierungsstau.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Gesetzesanwender bleibt nun zum einen zu hoffen, dass die Arbeiten um den Umwandlungssteuererlass noch dieses Jahr abgeschlossen werden und zum anderen, dass die Finanzverwaltung nunmehr auf Basis ihres (Zwischen-)Erkenntnisstandes bereitwilliger ist, verbindliche Ausk\u00fcnfte zu erteilen, um insoweit Rechtssicherheit f\u00fcr den Steuerpflichtigen herzustellen.<\/p>\n<p>Allen Beteiligten muss allerdings klar sein, dass noch ein erhebliches St\u00fcck Arbeit vor ihnen liegt. Wie nicht anders zu erwarten, vertritt die Finanzverwaltung in den knapp 180 Seiten des Entwurfes des Umwandlungssteuererlasses zum Teil sehr profiskalische Ansichten, f\u00fcr die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Anderseits versucht die Finanzverwaltung, gesetzliche Regelungsl\u00fccken dadurch zu schlie\u00dfen, dass sie grundlegend neue Konzepte vorstellt, wie das Gesetz auszulegen ist. Exemplarisch seinen hierf\u00fcr genannt: das Verst\u00e4ndnis des Teilbetriebsbegriffs, das Abstellen auf die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse am steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag, das Verst\u00e4ndnis der Funktion der steuerlichen \u00dcbertragungsbilanzen und der anzuwendenden Bilanzierungsregeln, die Behandlung einer jeden Umwandlung im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes als Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang.<\/p>\n<p>In Tz. 27.16 des Entwurfs eines Umwandlungssteuererlasses stellt die Finanzverwaltung lapidar fest, dass die von ihr dargestellten Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle anzuwenden sind. W\u00fcrde es bei diesem Verst\u00e4ndnis der \u00dcbergangsvorschriften bleiben, k\u00f6nnten bereits realisierte Umwandlungen durch die Anwendung von neuen Konzepten, die zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht bekannt waren, im Rahmen einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung steuerlich v\u00f6llig anders beurteilt werden.<\/p>\n<p>Die fachliche Diskussion rund um den Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses sollte sich aus Sicht der Gesetzesanwender somit nicht nur ausschlie\u00dflich auf materiell-rechtliche Fragen beschr\u00e4nken. Es sollte vielmehr stets auch diskutiert und festgelegt werden, ab wann das neue Rechtsverst\u00e4ndnis angewendet werden soll. Hierbei sollte der Grundsatz gelten, dass f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine nachteilige Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung erst ab dem Zeitpunkt der ersten Ver\u00f6ffentlichung eines Entwurfs eines Umwandlungssteuererlasses gelten soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (sog. SEStEG) vom 7. 12. 2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz grundlegend reformiert. 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