{"id":284,"date":"2010-05-11T09:30:33","date_gmt":"2010-05-11T08:30:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=284"},"modified":"2011-02-22T15:11:10","modified_gmt":"2011-02-22T14:11:10","slug":"lex-mm-im-jahressteuergesetz-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/11\/lex-mm-im-jahressteuergesetz-2010\/","title":{"rendered":"Lex MM im Jahressteuergesetz 2010"},"content":{"rendered":"<p>Das Jahressteuergesetz 2010 sieht im Internationalen Steuerrecht zwei Gesetzes\u00e4nderungen vor, die als \u201eLex Malta\u201c und \u201eLex Mikrochirurgie\u201c, kurz \u201eLex M&amp;M\u201c, bezeichnet werden k\u00f6nnten. Es geht dabei in beiden F\u00e4llen um die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, wonach das Einkommen einer von Inl\u00e4ndern beherrschten, niedrigbesteuerten, ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft dann direkt ihren inl\u00e4ndischen Gesellschaftern zugerechnet wird, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft keine aktive T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Den Anwendungsbereich f\u00fcr diesen direkten Zugriff auf ausl\u00e4ndisches Steuersubstrat hat der Gesetzgeber aus Furcht vor Umgehungen allerdings deutlich zu weit gezogen, sodass diese Besteuerung auch Sachverhalte mit h\u00f6chst aktiver T\u00e4tigkeit und in einer abgewandelten Form auch Betriebst\u00e4tten treffen kann.<!--more--><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Kritik steht dar\u00fcber hinaus, dass der relevante Steuersatz f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Niedrigbesteuerung nach wie vor bei 25% liegt, obwohl der K\u00f6rperschaftsteuersatz l\u00e4ngst auf 15% abgesenkt wurde.<\/p>\n<p>Die \u201eLex Malta\u201c betrifft die Berechnung dieses kritischen Steuersatzes. Nach dem Referentenentwurf sollen bei der Pr\u00fcfung, ob das Einkommen einer \u201eniedrigen Besteuerung\u201c unterliegt auch Anspr\u00fcche der Gesellschafter auf Erstattung oder Anrechnung der von ausl\u00e4ndischen Gesellschaft gezahlten Steuern einbezogen werden. Nach dieser konsolidierten Betrachtung wird die Hinzurechnungsbesteuerung auch dann ausgel\u00f6st, wenn die festgesetzte Steuer mehr als 25% betr\u00e4gt, durch eine Steuererstattung an den Gesellschafter aber im Ergebnis unter diesen Schwellenwert sinkt. Unumwunden wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung der Holdingstandort Malta als Grund f\u00fcr die geplante \u00c4nderung genannt. Nach dortigem Recht hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bei Aussch\u00fcttung der Dividende einen Anspruch auf Erstattung von 6\/7 bzw. 5\/7 der von der maltesischen Kapitalgesellschaft gezahlten K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 35%. Im Ergebnis ergibt sich damit eine konsolidierte Belastung von 5% (0,35 &#8211; 6\/7 x 0,35) bzw. 10% (0,35 &#8211; 5\/7 x 0,35).<\/p>\n<p>Dieses seit 2007 praktizierte Tax Refund System entspricht im Kern dem bis zur Unternehmenssteuerreform 2000\/2001 in Deutschland praktizierten Anrechnungssystem, das allerdings rein national ausgestaltet war und u. a. wegen dieses klaren Versto\u00dfes gegen die Niederlassungsfreiheit abgeschafft wurde. Die Steuererstattung dient in beiden F\u00e4llen dem Ziel, die doppelten Belastung des Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und des Gesellschafters (weitgehend) zu vermeiden. Aus meiner Sicht ist der Vorsto\u00df des deutschen Gesetzgebers daher durchaus nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Steuersystematisch geh\u00f6rt die \u00c4nderung jedoch nicht in das AStG, das missbr\u00e4uchliche Gestaltungen treffen will, sondern in den Kontext der Dividendenbesteuerung in \u00a7 8b KStG. Denn das k\u00f6rperschaftsteuerliche Anrechnungssystem will sicherstellen, dass das Einkommen der Kapitalgesellschaft von der Besteuerung auf Ebene der aussch\u00fcttenden Kapitalgesellschaft (weitgehend) entlastet und auf Ebene des Gesellschafters besteuert wird. Letzteres ist bislang nicht der Fall und soll durch die geplante Gesetzes\u00e4nderung sichergestellt werden. Steuersystematisch ist dies eine partielle R\u00fcckkehr zum alten Anrechnungssystem als Reflex auf die grenz\u00fcberschreitende K\u00f6rperschaftsteuererstattung nach maltesischem Recht.<\/p>\n<p>Es handelt sich also um eine l\u00e4nderspezifische Ausnahme vom Grundsatz der (weitgehenden) Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft nach dem in Deutschland seit der Abschaffung des Anrechnungssystems praktizierten klassischen K\u00f6rperschaftsteuerrecht. Eine solche Sonderregelung geh\u00f6rt nach der Systematik des Gesetztes dorthin, wo die Grundregel normiert ist und sollte nicht in einem anderen Gesetz versteckt werden, zumal das Anlass f\u00fcr Missverst\u00e4ndnisse und neue Auslegungsschwierigkeiten gibt.<\/p>\n<p>Die beabsichtigte Neuregelung schie\u00dft daher weit \u00fcber das eigentliche Ziel hinaus und sollte noch einmal \u00fcberdacht werden. Dabei w\u00e4re auch ganz grunds\u00e4tzlich neu zu durchdenken, wie die relevante Steuerbelastung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Niedrigbesteuerung z. B. bei einem Verlustvortrag oder einer Mindestbesteuerung sinnvollerweise zu ermitteln ist, und bzw. in wie weit geltende DBA angepasst werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Ein Trost verbliebe in jedem Fall f\u00fcr die deutschen Konzerne, die Tochtergesellschaften oder Betriebst\u00e4tten auf Malta unterhalten. Da das Gesetz erstmals auf Zwischeneink\u00fcnfte der maltesischen Zwischengesellschaft oder Betriebst\u00e4tte erst auf Wirtschaftsjahre anwendbar w\u00e4re, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die bisherige Praxis von der Finanzverwaltung akzeptiert werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Was es mit \u201eLex Mikrochirurgie\u201c auf sich hat, erfahren Sie am n\u00e4chsten Dienstag an dieser Stelle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jahressteuergesetz 2010 sieht im Internationalen Steuerrecht zwei Gesetzes\u00e4nderungen vor, die als \u201eLex Malta\u201c und \u201eLex Mikrochirurgie\u201c, kurz \u201eLex M&amp;M\u201c, bezeichnet werden k\u00f6nnten. 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