{"id":2850,"date":"2011-05-19T16:17:00","date_gmt":"2011-05-19T15:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2850"},"modified":"2011-05-26T19:41:29","modified_gmt":"2011-05-26T18:41:29","slug":"keine-wirksame-zusage-durch-unzustandige-behorde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/19\/keine-wirksame-zusage-durch-unzustandige-behorde\/","title":{"rendered":"Keine wirksame Zusage durch unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1713\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/korf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Es bleibt offen, ob eine Erlass-Zusage eines Landesfinanzministeriums f\u00fcr das Finanzamt bindend sein kann \u2013 sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn wegen der H\u00f6he der zu erlassenden Betr\u00e4ge das Einvernehmen des Bundesfinanzministeriums erforderlich ist. Der BFH nahm hierzu j\u00fcngst in einem Beschluss vom 11. 2. 2011 Stellung.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt rund 150 Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte zur Unterbringung von Asylbewerbern, Sp\u00e4taussiedlern, ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlingen und Obdachlosen. Die \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften (Kostentr\u00e4ger), welche f\u00fcr die Unterbringung zust\u00e4ndig waren, hatten in den meisten F\u00e4llen der Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke zur Verf\u00fcgung gestellt, die Kl\u00e4gerin hatte sie saniert. Sie teilte ihre an die Kostentr\u00e4ger erbrachten Leistungen in umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen und umsatzsteuerpflichtige Leistungen wie Verpflegung, Betreuung und Bewachung auf. Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung bis 1998.<\/p>\n<p>Nachdem eine derartige Aufteilung von der Rechtsprechung verworfen wurde, hatte das Finanzamt in 2006 f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2002 USt und Zinsen in Millionenh\u00f6he (zusammen 1,7 Mio. \u20ac) festgesetzt, weil die Ums\u00e4tze insgesamt steuerpflichtig seien. Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Festsetzung keinen Einspruch sein, sondern beantragte noch in der Einspruchsfrist Erlass der Steuern und Zinsen. Gleichzeitig verhandelte sie mit den Finanzbeh\u00f6rden, insbesondere dem Landes-Finanzministerium. Dieses erteilte der Kl\u00e4gerin im Oktober 2005 m\u00f6glicherweise eine Zusicherung, die Betr\u00e4ge zu erlassen. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag aber ab, und die Klage gegen diese Ablehnung blieb beim Finanzgericht erfolglos. Dieses lie\u00df offen, ob das Landes-Finanzministerium den Erlass zugesagt hatte, denn eine solche Zusage sei f\u00fcr das Finanzamt nicht bindend gewesen; eine eigene Zusage des Finanzministeriums h\u00e4tte das Finanzamt zur\u00fccknehmen k\u00f6nnen, weil das Ministerium sachlich nicht zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch vor dem BFH erlitt die Kl\u00e4gerin Schiffbruch; die Beschwerde, dass die Revision nicht zugelassen wurde, war erfolglos. In seinem Beschluss vom 11.\u00a02.\u00a02011, <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=23585\" target=\"_blank\">V B 83\/09<\/a>, best\u00e4tigt der BFH die Entscheidung des FG Niedersachsen mit folgender Begr\u00fcndung: \u201eDenn nach dem Schreiben des BMF vom 28. 7. 2003 (BStBl. I 2003 S. 401) haben die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder f\u00fcr den Erlass von USt gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO die vorherige Zustimmung des BMF einzuholen, wenn der Betrag, der erlassen werden soll, 200.000 \u20ac \u00fcbersteigt; bei zu erlassenden Zinsen \u00a0&#8211; wie im Streitfall &#8211; sind zur Zust\u00e4ndigkeitsabgrenzung der Steuer- und Zinsbetrag getrennt zu betrachten (vgl. auch Loose in Tipke\/Kruse, AO, FGO, \u00a7 227 AO Rdn. 120, 124). Selbst wenn der Senat im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis k\u00e4me, dass die Zusicherung einer nach den verwaltungsinternen Regelungen zur Zust\u00e4ndigkeitsabgrenzung \u00fcbergeordneten Zustimmungsbeh\u00f6rde bei Erlassentscheidungen Bindungswirkung f\u00fcr das FA h\u00e4tte, w\u00e4re dies im Streitfall unerheblich, da allein eine Zustimmung des BMF das FA binden k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n<p>Das Ergebnis ist wahrscheinlich mit Recht und Gesetz vereinbar &#8211; aber wohl nur Juristen vermittelbar.<\/p>\n<p>Zum einen war die Kl\u00e4gerin schlecht beraten, als sie keinen Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer eingelegt hat. Der w\u00e4re in der Sache zwar erfolglos gewesen \u2013 auch \u00c4rzte, deren Honorare aus Sch\u00f6nheitsoperationen jahrzehntelang als steuerfrei behandelt wurden, mussten sich vom BFH sagen lassen, sie h\u00e4tten nicht darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass es dabei bleibe, so dass nach \u00c4nderung der Rechtsprechung die Steuer f\u00fcr die noch nicht bestandskr\u00e4ftig veranlagten Jahre nachzuzahlen war. Da wohl kaum ein Patient bereit war, Jahre sp\u00e4ter eine f\u00fcr ihn nicht abziehbare Steuer zu zahlen, ging die Nachbesteuerung zulasten der \u00c4rzte. So auch hier \u2013 die \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4ger handeln bei der Unterbringung von Asylbewerbern, Sp\u00e4taussiedlern, ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlingen und Obdachlosen hoheitlich und haben deswegen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, weswegen sie ebenfalls eine Nachzahlung der nun bei der Kl\u00e4gerin erhobenen Umsatzsteuer ablehnen werden.<\/p>\n<p>Obwohl der Einspruch daher relativ aussichtslos war, h\u00e4tte er eingelegt werden sollen \u2013 vielleicht gab es ja doch verfahrensrechtliche oder materielle Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Rechtswidrigkeit der Bescheide. Hinzu kommt, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Sinn des Erlassverfahrens nicht darin liegt, eine rechtm\u00e4\u00dfig erfolgte Steuerfestsetzung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, und eine rechtm\u00e4\u00dfige Steuerfestsetzung indiziert die rechtm\u00e4\u00dfige Zinsfestsetzung.<\/p>\n<p>Richtig war dagegen, dass die Kl\u00e4gerin beim Finanzamt Erlass der Steuern und Zinsen beantragt hat. Oft wird hier der Fehler gemacht, dass zwar gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und nach dessen Ablehnung Klage beim Finanzgericht erhoben wird. In diesem Prozess wird dann der Erlass beantragt \u2013 das Finanzgericht muss den Antrag als unzul\u00e4ssig abweisen, weil es zum Erlass noch kein abgeschlossenes Vorverfahren gibt.<\/p>\n<p>Hat das Finanzamt aber, wie hier im Streitfall, \u00fcber den Erlassantrag entschieden, kann das Finanzgericht nur noch pr\u00fcfen, ob das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen nicht oder falsch ausge\u00fcbt hat. Nicht ausge\u00fcbt wurde es, wenn die Entscheidung der Beh\u00f6rde nicht erkennen l\u00e4sst, dass \u00fcberhaupt eine Abw\u00e4gung des F\u00fcr und Wider stattgefunden hat. Trotz Abw\u00e4gung kann das Ermessen falsch ausge\u00fcbt worden sein. Das Finanzgericht kann in solchen F\u00e4llen nicht anstelle des Finanzamts sein eigenes Ermessen aus\u00fcben, es kann nur den Verwaltungsakt aufheben und die Beh\u00f6rde zur neuen Entscheidung verpflichten. Deswegen sind Prozesse \u00fcber abgelehnte Erlassentscheidungen nur selten erfolgreich.<\/p>\n<p>Hier hat das Finanzgericht gepr\u00fcft, ob durch eine Zusicherung des Landes-Finanzministeriums eine Bindung des Finanzamts eingetreten w\u00e4re, was einer Ermessensreduzierung auf Null gleichgekommen w\u00e4re. Das ist ein Sonderfall, in welchem das Ermessen so stark reduziert ist, dass nur eine einzige Entscheidung richtig ist. W\u00e4re das Finanzamt an eine Erlass-Zusage des Ministeriums gebunden gewesen, h\u00e4tte es \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 nur noch den Erlass aussprechen k\u00f6nnen. Da das Ministerium aber wegen der H\u00f6he der Betr\u00e4ge f\u00fcr den Erlass nicht zust\u00e4ndig war, h\u00e4tte selbst seine Zusage keine derartige Bindung bewirkt. Deshalb wurde die Ermessensaus\u00fcbung des Finanzamtes akzeptiert. Zur Pr\u00fcfungsbefugnis der Gerichte im Hinblick auf Ermessensentscheidungen sei auch auf das am 4. 5. 2011 ver\u00f6ffentlichte Urteil vom 13. 1. 2011 \u2013 V R 43\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,416924,\" target=\"_blank\">DB0416924<\/a> zum Erlass von Vorsteuerberichtigungsbetr\u00e4gen hingewiesen.<\/p>\n<p>Beide Instanzen nehmen es unkommentiert hin, dass eine so wichtige und hier streitentscheidende Frage wie die sachliche Zust\u00e4ndigkeit einer Verwaltungsebene nur durch eine Verwaltungsanweisung begr\u00fcndet wird. Auch das k\u00f6nnte ein St\u00f6rgef\u00fchl verursachen.<\/p>\n<p>Fr\u00fcher hat der BFH unter Berufung auf vorangegangene EuGH-Entscheidungen auch Zweifel ge\u00e4u\u00dfert, ob die nur in den Steuer-Richtlinien enthaltenen Regeln zur Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts hinreichend rechtssicher seien oder ob sie nicht in einem Gesetz enthalten sein m\u00fcssten (\u201eDer EuGH hat ferner im Urteil C\u00e2mara Municipal do Porto [<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:61998J0446:DE:NOT\" target=\"_blank\">Rs.\u00a0C-446\/98<\/a>] in Slg. 2000, I-11435, UR 2001 S. 108 auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des EuGH verwiesen, nach der eine blo\u00dfe Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgem\u00e4\u00df beliebig \u00e4ndern k\u00f6nne und die nur unzureichend bekannt sei, nicht als rechtswirksame Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gr\u00fcndung der EG angesehen werden k\u00f6nne (Rdn. 33, m.w.N.)\u201c; BFH-Vorlagebeschluss vom 20. 12. 2007 \u2013 V R 70\/05, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,285224,\" target=\"_blank\">DB0285224<\/a>, Rdn. 51). Allerdings \u00e4u\u00dferte er diese Bedenken zu Fragen des materiellen Steuerrechts, nicht des Verfahrensrechts, und das Verfahrensrecht ist grunds\u00e4tzlich Sache der Mitgliedstaaten. Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, welche erf\u00fcllt werden m\u00fcssten, sind hier nicht ersichtlich. Auch kennt das Grundgesetz nur das Recht auf den gesetzlichen Richter, aber nicht auf den gesetzlichen Verwaltungsbeamten.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re interessant zu wissen, auf welche Rechtsgrundlage sich das zitierte BMF-Schreiben 28. 7. 2003 und seine Nachfolger st\u00fctzen und wie die dort aufgestellten Regeln mit den Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften des Finanzverwaltungsgesetzes (i. d. F. des \u00c4nderungsgesetzes vom 8. 12. 2010, <a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/Xaver\/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl110s2322.pdf%27]&amp;wc=1&amp;skin=WC\" target=\"_blank\">BGBl. I S. 1768<\/a>) vereinbar sind. Der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde es allerdings auch nicht helfen, wenn die verwaltungsinterne Zust\u00e4ndigkeitsregelung rechtswidrig w\u00e4re und die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr einen Erlass unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Betr\u00e4ge beim Finanzamt l\u00e4ge, denn von diesem hatte sie ja keine Zusage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es bleibt offen, ob eine Erlass-Zusage eines Landesfinanzministeriums f\u00fcr das Finanzamt bindend sein kann \u2013 sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn wegen der H\u00f6he der zu erlassenden Betr\u00e4ge das Einvernehmen des Bundesfinanzministeriums erforderlich ist. 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