{"id":2855,"date":"2011-05-20T07:39:57","date_gmt":"2011-05-20T06:39:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2855"},"modified":"2012-02-24T09:54:55","modified_gmt":"2012-02-24T08:54:55","slug":"finanzamt-darf-angekaufte-bank-cd-auswerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/20\/finanzamt-darf-angekaufte-bank-cd-auswerten\/","title":{"rendered":"Finanzamt darf angekaufte Bank-CD auswerten"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\"><\/p>\n<div id=\"attachment_4239\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4239\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/03\/29\/unternehmen-haben-bei-der-umsatzsteuer-neue-formalien-zu-beachten\/admin-ajax\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4239\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax.jpg 290w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4239\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts K\u00f6ln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Steuerbeh\u00f6rden angekaufte ausl\u00e4ndische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden d\u00fcrfen, selbst wenn diese von den Mitarbeitern der Kreditinstitute illegal beschafft sein sollten. Mit diesem aktuell ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat nun erstmals ein Finanzgericht die Ausnutzung der Schweizer Steuer-CD best\u00e4tigt (FG K\u00f6ln, Beschluss vom 15. 12. 2010 &#8211; 14 V 2484\/10).<!--more--><\/span><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\"> <\/span><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\">Seit 2008 sind insbesondere \u00fcber die breite Medienberichterstattung F\u00e4lle bekannt gewordenen, in denen den deutschen Finanzbeh\u00f6rden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausl\u00e4ndischer Kreditinstitute oder Treuhandanstalten vor allem aus der Schweiz und Liechtenstein Kundendaten inklusive Informationen \u00fcber bislang zumeist verheimlichte Kapitalanlagen zum Kauf angeboten wurden. Die Auswertung der Steuer-CDs dauert bei den Finanz\u00e4mtern nach wie vor an und hat bereits zu einer Welle von Selbstanzeigen, aber auch zu einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gef\u00fchrt.<\/span><\/h2>\n<p>Bereits im November 2010 hatte das BVerfG entschieden, dass der f\u00fcr eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsversto\u00df auf Daten gest\u00fctzt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datentr\u00e4ger an Deutschland verkauft hat (Beschluss vom 9. 11. 2011 &#8211; 2 BvR 2101\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,395330,\" target=\"_blank\">DB0395330<\/a>). Das gilt auch dann, wenn ein Amtstr\u00e4ger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen v\u00f6lkerrechtliche \u00dcbereinkommen versto\u00dfen haben sollte. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ber\u00fchrt wird. Zudem sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grunds\u00e4tzlich verwertbar.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Steuerliche Auswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Im jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Anleger, der nach dem Ankauf einer CD mit Daten \u00fcber Kapitalanlagen bei einer Schweizer Bank getroffen wurde. Das Finanzamt erfuhr dabei, dass er dort Geld deponiert, in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen aber keine ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge erkl\u00e4rt hatte. Daher sch\u00e4tzte das Finanzamt diese mit 5% des Kontostandes von fast 2\u00a0Mio. CHF. Der Sparer begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Sch\u00e4tzungsbescheide, was das Finanzgericht ablehnte. Bei summarischer Pr\u00fcfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.<\/p>\n<p>Da der Anleger die unter seinem Namen auf der CD aufgef\u00fchrten Kapitalanlagen nicht erl\u00e4uterte und keine Kontounterlagen vorlegte, kann das Finanzamt mit einem angemessenen Zinssatz von 5% im Jahr Kapitaleinnahmen sch\u00e4tzen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt etwa durch Vorlage von Kontounterlagen leicht transparent zu machen gewesen w\u00e4re. Es liegt auch kein Beweisverwertungsverbot aus einer beh\u00f6rdlichen Straftat vor, weil der Ankauf der CD nicht strafbar war. Es handelt sich um Gesch\u00e4ftsdaten, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden sind.<\/p>\n<p><strong>Der finale Zugriff<\/strong><\/p>\n<p>Durch die finanzgerichtliche Entscheidung wird der ersehnte finale Zugriff des Staates auf Finanzdaten des Steuerpflichtigen im Ausland nunmehr auf einen rechtssicheren Sockel gestellt. Was mit der Ank\u00fcndigung Steinbr\u00fccks vom Ausr\u00fccken der Kavallerie begann, sich Anfang 2010 in den Shopping-W\u00fcnschen von Merkel manifestierte findet jetzt seine konkreten Ausformungen bei den Finanzgerichten. Ob das damit viel diskutierte &#8222;Steuerklima&#8220; de facto milder wird erscheint mir allerdings \u00e4u\u00dferst zweifelhaft. \u00a0Denn was m\u00f6gen wir k\u00fcnftig wohl von dem uns so vertrauten Finanzbeamten denken, der pflichtbewusst und unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach \u00a7 30 AO seinen Aufgaben zur Steuerveranlagung nachkommt.<\/p>\n<p>\u00a7 30 AO bildet das notwendige Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde. \u00a0Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit verdient einen besonderen Schutz, um die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlichen Sachverhalte zu f\u00f6rdern. Bringen wir k\u00fcnftig einem Finanzbeamten noch das &#8222;gleiche&#8220; Selbstverst\u00e4ndnis entgegen, in dem Bewusstsein das in jeder Person auch ein &#8222;Datendealer&#8220; schlummern k\u00f6nnte .<\/p>\n<p>M.E. sollte der Gesetzgeber hier f\u00fcr Sicherheit sorgen und die mitunter &#8222;unseri\u00f6se&#8220; Datenbeschaffung k\u00fcnftig mit klaren Vorgaben versehen. Denn das Pingpong-Spiel zwischen Exekutive und Gerichtsbarkeit ist auch f\u00fcr den ehrlichen Steuerpflichtigen nicht befriedigend. Das Gebot hei\u00dft diesmal nicht die Realisierung von Steuervereinfachungen, sondern die F\u00f6rderung von Vertrauen im \u00a0Besteuerungsverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts K\u00f6ln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Steuerbeh\u00f6rden angekaufte ausl\u00e4ndische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden d\u00fcrfen, selbst wenn diese von den Mitarbeitern der Kreditinstitute illegal beschafft sein sollten. 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