{"id":2941,"date":"2011-06-01T08:26:06","date_gmt":"2011-06-01T07:26:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2941"},"modified":"2011-07-05T16:08:26","modified_gmt":"2011-07-05T15:08:26","slug":"%e2%80%9eoder-konten%e2%80%9c-gestaltungsmoglichkeiten-zur-vermeidung-einer-schenkungsteuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/01\/%e2%80%9eoder-konten%e2%80%9c-gestaltungsmoglichkeiten-zur-vermeidung-einer-schenkungsteuerpflicht\/","title":{"rendered":"Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zur Vermeidung einer Schenkungsteuerpflicht"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"171\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"mceTemp\">Die schenkungsteuerliche Behandlung von Ehegatten-Oderkonten ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren (zuletzt FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 25. 3. 2010 &#8211; 4 K 654\/08). Grund hierf\u00fcr ist, dass die steuerlichen Rechtsfolgen der Errichtung eines Oder-Kontos, d. h. die gemeinsame Inhaberschaft beider Ehepartner an einem Konto mit der Ma\u00dfgabe, dass beide jeweils einzeln und unabh\u00e4ngig voneinander gegen\u00fcber der kontenf\u00fchrenden Bank \u00fcber das Konto verf\u00fcgen k\u00f6nnen, oftmals leichtfertig \u00fcbersehen werden (vgl. hierzu: <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/10\/oder-konto-birgt-steuerliche-chancen-und-risiken\/\">Kessler, Steuerboard, DB0417324<\/a>). Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erf\u00fcllt die Einr\u00e4umung der Mitinhaberschaft eines Oder-Kontos bzw. die Einzahlung auf ein solches den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, da die Gemeinschaftskonten und -depots unabh\u00e4ngig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grunds\u00e4tzlich beiden Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte zuzurechnen sind und insoweit der nicht einzahlende Ehegatte bereichert ist. Vor diesem Hintergrund sollten Steuerpflichtige bzw. ihre Berater besonderes Augenmerk darauf richten, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Risiken, die mit Oder-Konten einhergehen, auszuschlie\u00dfen.<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine steuerpflichtige Schenkung setzt voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt und der Empf\u00e4nger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist hierf\u00fcr entscheidend, ob der bei Er\u00f6ffnung des Kontos bzw. durch die sp\u00e4tere Einzahlung vermeintlich bereicherte Ehegatte nach der Ausgestaltung des Innenverh\u00e4ltnisses rechtlich und tats\u00e4chlich \u00fcber die H\u00e4lfte des Guthabens verf\u00fcgen kann. Dabei kommt es zun\u00e4chst allein auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach der sonst im Steuerrecht anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Insofern k\u00f6nnen zivilrechtliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in Anspruch genommen werden, um die freie Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Konto eines Ehegatten im Innenverh\u00e4ltnis auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ist beispielsweise der Empf\u00e4nger eines Zuwendungsgegenstandes zivilrechtlich aufgrund eines Auftrags- oder Treuhandverh\u00e4ltnisses zur R\u00fcckgew\u00e4hr einer Leistung verpflichtet, fehlt es insoweit an dem objektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherung einer freigebigen Zuwendung. Ist daher zwischen den Ehegatten vereinbart, dass ein Ehegatte die Mitinhaberschaft am gemeinsamen Konto nur treuh\u00e4nderisch f\u00fcr den anderen aus\u00fcbt und zur Herausgabe aller ihm daraus erwachsenden Vorteile verpflichtet ist, so scheidet eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung aus. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft, bei deren Aufl\u00f6sung ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich der von ihm geleisteten Beitr\u00e4ge hat. Der schenkungsteuerliche Vorteil einer solchen Gesellschaft besteht darin, dass Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft keine freigebigen Zuwendungen darstellen und insofern auch nicht schenkungsteuerbar sind. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer solchen\u00a0 Innengesellschaft ist jedoch, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen \u00fcber den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Die Grenzen sind hierbei flie\u00dfend und bed\u00fcrfen einer rechtlichen W\u00fcrdigung f\u00fcr den Einzelfall.<\/p>\n<p>So einfach diese rechtlich anerkannten Vermeidungsstrategien erscheinen, so schwierig ist es jedoch, diese Rechtsinstitute in der Praxis nachzuweisen. Zwar trifft grunds\u00e4tzlich die Finanzverwaltung die Feststellungslast daf\u00fcr, dass der Tatbestand erf\u00fcllt ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht kn\u00fcpft. Eine Beweislastumkehr tritt jedoch in\u00a0 F\u00e4llen ein, in denen der Steuerpflichtige seine dem Grunde nach bestehende Schenkungsteuerpflicht durch rechtliche Gestaltungen abzuwenden versucht. Auch wenn m\u00fcndliche Absprachen als ausreichend angesehen werden k\u00f6nnen, wird dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines Treuhand- oder Auftragsverh\u00e4ltnisses oder einer Ehegatten-Innengesellschaft regelm\u00e4\u00dfig misslingen, wenn weder der R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch noch die Bindung im Innenverh\u00e4ltnis oder die Begr\u00fcndung einer Innengesellschaft schriftlich dokumentiert worden sind.<\/p>\n<p>Doch selbst in F\u00e4llen, in denen der Nachweis einer abweichenden Vereinbarung im Innenverh\u00e4ltnis nicht gelingt, kann die Schenkungsteuerpflicht r\u00fcckwirkend zum Erl\u00f6schen gebracht werden. Ausgangspunkt dieser \u00dcberlegung ist der im Erbschaftsteuerrecht steuerfrei gestellte Zugewinnausgleichsanspruch (vgl. \u00a7 5 Abs. 2 ErbStG), der ausschlie\u00dflich Ehegatten zusteht, die im gesetzlichen G\u00fcterstand leben. Solange noch keiner der Ehepartner vorverstorben ist, kann jederzeit der gesetzliche G\u00fcterstand verlassen und durch notariellen Vertrag z.B. zur G\u00fctertrennung gewechselt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der dann auszugleichende Zugewinn steuerfrei bleibt und hiervon auch die bis zur Beendigung des G\u00fcterstandes erfolgten steuerpflichtigen Zuwendungen der Ehegatten untereinander erfasst werden, wenn sie auf den Ausgleichsanspruch anrechenbar sind (vgl. \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Anrechenbarkeit wird bei bestehender Zugewinngemeinschaft gesetzlich vermutet (\u00a7 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Gestaltungsmodell d\u00fcrfte aber auch Ehegatten offenstehen, die urspr\u00fcnglich den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung vereinbart hatten. Durch die r\u00fcckwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft nebst anschlie\u00dfendem G\u00fcterstandswechsel d\u00fcrften steuerpflichtige Zuwendungen w\u00e4hrend des Bestehens der G\u00fctertrennung nachtr\u00e4glich ebenfalls steuerfrei gestellt werden k\u00f6nnen. Denn bei Kenntnis aller Umst\u00e4nde h\u00e4tte man seinerzeit die Anrechenbarkeit vereinbart.<\/p>\n<p>Zusammenfassend bergen Ehegatten-Oderkonten erhebliche schenkungsteuerliche Risiken, die pr\u00e4ventiv bei vorausschauender Vertragsgestaltung durch Inanspruchnahme von zivilrechtlichen Rechtsinstituten ausgeschaltet werden k\u00f6nnen. Doch selbst wenn diese Vorkehrungen nicht bedacht bzw. seitens der Finanzverwaltung anerkannt werden, kann eine Schenkungsteuerpflicht von ehelichen Zuwendungen \u00fcber die Anrechnungsm\u00f6glichkeit auf den Zugewinn nachtr\u00e4glich zum Erl\u00f6schen gebracht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die schenkungsteuerliche Behandlung von Ehegatten-Oderkonten ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren (zuletzt FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 25. 3. 2010 &#8211; 4 K 654\/08). 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