{"id":2958,"date":"2011-06-08T07:53:35","date_gmt":"2011-06-08T06:53:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2958"},"modified":"2011-07-05T15:51:20","modified_gmt":"2011-07-05T14:51:20","slug":"teilbetrieb-goes-europe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/08\/teilbetrieb-goes-europe\/","title":{"rendered":"Teilbetrieb goes Europe"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der \u201eTeilbetrieb\u201c ist ein wichtiges steuerliches Tatbestandsmerkmal bei Unternehmensumwandlungen. Wird zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dflich von der EU (bzw. vom EuGH) festgelegt, was darunter zu verstehen ist? Der vom BMF im Mai auf seiner Internetseite ver\u00f6ffentlichte Entwurf eines Erlasses zum Umwandlungssteuergesetz weist in diese Richtung.<!--more--><\/p>\n<p>Bestimmte unternehmerische Umstrukturierungen, insbesondere Spaltungen und Einbringungen, sind steuerlich nur beg\u00fcnstigt, wenn sie sich auf \u201eTeilbetriebe\u201c beziehen, nicht jedoch, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen werden. Hierzu hat sich \u00fcber Jahrzehnte eine nahezu un\u00fcbersehbare Kasuistik entwickelt.<\/p>\n<p>Die EU hat durch die Fusionsrichtlinie (in der Fassung der RL vom 17. 2. 2005, <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:058:0019:0027:DE:PDF\" target=\"_blank\">ABl. l 58 S.\u00a019<\/a>) den nationalen Gesetzgebern u. a. vorgegeben, in welchen F\u00e4llen grenz\u00fcberschreitende Spaltungen und Einbringungen innerhalb der EU steuerneutral m\u00f6glich sein m\u00fcssen. Auch nach der FusionsRL wird nur die \u00dcbertragung eines \u201eTeilbetriebes\u201c (in der englischen Fassung \u201ebranch of activity\u201c, in der franz\u00f6sischen \u201ebranche d\u2018activit\u00e9\u201c) beg\u00fcnstigt. Der Begriff wird in Art.\u00a02 Buchst.\u00a0i der FusionsRL definiert und entspricht in etwa, aber nicht vollst\u00e4ndig dem deutschen Teilbetrieb. Der EuGH hat bislang in einigen wenigen Urteilen erste Abgrenzungen vorgenommen. Vieles ist jedoch noch ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Es gibt in Deutschland keine eigenst\u00e4ndigen Normen f\u00fcr Umwandlungen, die nach der FusionsRL steuerneutral zu erfolgen haben. Das UmwStG unterscheidet grunds\u00e4tzlich nicht danach, ob eine Umwandlung nur nationale Bez\u00fcge hat, oder ob sie (zugleich) unter die FusionsRL f\u00e4llt. Daraus ergibt sich folgendes Problem: Soweit eine Einbringung oder Spaltung mit EU-Bezug steuerfrei zu erfolgen h\u00e4tte, dies aber daran scheitern w\u00fcrde, dass der deutsche Teilbetriebsbegriff nicht erf\u00fcllt ist, so l\u00e4ge ein Versto\u00df gegen h\u00f6herrangiges EU-Recht vor.<\/p>\n<p>Mit andern Worten: Zumindest in Umwandlungsf\u00e4llen, die auch unter die FusionsRL fallen, darf der deutsche Teilbetriebsbegriff nicht zu einer Einengung f\u00fchren. Dann m\u00fcssten jedoch Umwandlungen mit EU-Bezug steuerneutral m\u00f6glich sein, w\u00e4hrend dieselben Umwandlungen als reiner Inlandssachverhalt Steuern ausl\u00f6sten. Eine sachgerechte und in sich konsistente L\u00f6sung w\u00e4re es, im Sinne einer Meistbeg\u00fcnstigung das Vorliegen des deutschen oder alternativ des europ\u00e4ischen Teilbetriebsbegriffes ausreichen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung tendiert jedoch gegenw\u00e4rtig zu einem entgegengesetzten Ansatz: Im Entwurf des UmwSt-Erlasses wird u. a. der Begriff des Teilbetriebes erl\u00e4utert. Dabei wird ausdr\u00fccklich auf die Definition in der FusionsRL Bezug genommen. Die Finanzverwaltung ist wohl der Auffassung, es sei im UmwStG ausschlie\u00dflich der europ\u00e4ische Teilbetriebsbegriff anzuwenden. Es wird dabei nicht differenziert, ob die entsprechende Umwandlung einen reinen Inlands- oder einen EU-Sachverhalt betrifft.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bringt dies einige wesentliche Einschr\u00e4nkungen mit sich. Der EuGH hat entschieden (15. 1. 2002 &#8211; Rs. C-43\/00 &#8211; Andersen og Jensen ApS, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,13230,\" target=\"_blank\">DB 2002 S. 822<\/a>), es sei f\u00fcr den europ\u00e4ischen Teilbetrieb erforderlich, alle zugeh\u00f6rigen aktiven und passiven Wirtschaftsg\u00fcter mit zu \u00fcbertragen. Es w\u00e4re also nicht mehr, wie noch unter Geltung des deutschen Teilbetriebsbegriffes, ohne weiteres m\u00f6glich, durch Zuordnung von Liquidit\u00e4t und Verbindlichkeiten die Wertverh\u00e4ltnisse der Teilbetriebe auszugleichen. Allerdings ist der Teilbetrieb europ\u00e4ischer Lesart an einigen Stellen wohl auch gro\u00dfz\u00fcgiger. Anders als beim deutschen Teilbetrieb kommt es nicht darauf an, ob sich diese Teileinheit von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit des Betriebes besonders abhebt, rein organisatorische Selbst\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis besonders bedeutsam d\u00fcrfte die Frage sein, ob es ausreicht, wenn eine f\u00fcr den Teilbetrieb wesentliche Betriebsgrundlage diesem nur zur Nutzung \u00fcberlassen wird oder ob die \u00dcbertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums notwendig ist. F\u00fcr den europ\u00e4ischen Teilbetriebsbegriff wird, anders als f\u00fcr den deutschen, die Nutzungs\u00fcberlassung von Vielen als ausreichend angesehen.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung in dem Erlassentwurf in den genannten Punkten jeweils die restriktivere, f\u00fcr den deutschen Teilbetriebsbegriff entwickelte Rechtsauffassung ausdr\u00fccklich festschreibt.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung wendet also den europarechtlichen Teilbetriebsbegriff an; soweit jedoch der deutsche Teilbetriebsbegriff enger ist, gilt im Sinne einer \u201eMeistbenachteiligung\u201c dessen restriktivere Fassung. Konsequenz w\u00e4re, dass die bisherige Rechtsprechung zum deutschen Teilbetrieb allenfalls eingeschr\u00e4nkt verwertbar bliebe. S\u00e4mtliche k\u00fcnftige Rechtsstreitigkeiten zum Teilbetriebsbegriff w\u00e4ren auch bei reinen Inlandsf\u00e4llen dem EuGH vorzulegen (so der EuGH bereits im Leur-Bloem-Beschluss vom 17. 7. 1997 [<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103391,\" target=\"_blank\">DB 1997 S. 1851<\/a>] zur Umsetzung der FusionsRL in niederl\u00e4ndisches Recht).<\/p>\n<p>Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit w\u00e4re vermeidbar, indem sich die Verwaltung eines Besseren bes\u00e4nne und den jeweils gro\u00dfz\u00fcgigeren Begriff zulie\u00dfe. Da es in s\u00e4mtlichen betroffenen F\u00e4llen nicht darum geht, potentiell steuerpflichtige Substanz endg\u00fcltig einer Besteuerung zu entziehen, d\u00fcrfte eine solche streitvermeidende Interpretation trotz knapper Haushaltskassen auch f\u00fcr den Fiskus vertretbar sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der \u201eTeilbetrieb\u201c ist ein wichtiges steuerliches Tatbestandsmerkmal bei Unternehmensumwandlungen. 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