{"id":2984,"date":"2011-06-15T07:09:46","date_gmt":"2011-06-15T06:09:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2984"},"modified":"2011-07-05T14:48:22","modified_gmt":"2011-07-05T13:48:22","slug":"incentivereisen-und-sexpartys","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/15\/incentivereisen-und-sexpartys\/","title":{"rendered":"Incentivereisen und Sexpartys"},"content":{"rendered":"<p>\u201eSexpartys auf Kosten der Steuerzahler\u201c so schrieb eine Tageszeitung, nachdem bekannt wurde, dass eine gro\u00dfe Versicherungsgruppe etwa 83.000 \u20ac f\u00fcr eine sog. Incentivereise ausgegeben hatte, die in eine Budapester Therme f\u00fchrte, in der u. a. zwanzig Prostituierte anwesend gewesen sein sollen. Die Kosten dieser Reise wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Betriebsausgaben f\u00fcr Sex-Aufwendungen? Ist das mit dem Gesetz und mit unserem Rechtsempfinden vereinbar?<!--more--><\/p>\n<p>Das Gesetz definiert Betriebsausgaben als \u201eAufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind\u201c (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Gew\u00e4hrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sog. Incentives, also Leistungsanreize, um entweder besondere Anstrengungen oder Erfolge zu honorieren oder ihn zu besonderen Anstrengungen zu motivieren, so sind dies Betriebsausgaben. Unternehmen versprechen sich zumeist besonders hohe Motivationswirkungen von so genannte Incentivereisen, also Reisen zu touristisch attraktiven Zielen, bei denen das Interesse an Erholung oder privatem Erlebnis im Vordergrund steht.\u00a0 Incentivereisen haben regelm\u00e4\u00dfig Entlohnungscharakter, d. h. dem Arbeitnehmer wird dadurch ein geldwerter Vorteil zugewendet, den dieser als Bestandteil des Arbeitslohns versteuern muss.<\/p>\n<p>Es trifft also nicht zu, dass der Steuerzahler solche Zuwendungen subventioniert. Denn der Betriebsausgabenabzug wird durch die Besteuerung des geldwerten Vorteils wieder kompensiert. Der Wert der Reise ist dabei nach den \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort zu bestimmen (\u00a7 8 Abs. 2 EStG), das ist der um die \u00fcblichen Preisnachl\u00e4sse gek\u00fcrzte und ggf. im Wege einer Durchschnittsberechnung ermittelte Angebotspreis f\u00fcr Gruppenreisen, die Reiseveranstalter am Markt anbieten. Die Lohnsteuerpflicht trifft den Arbeitnehmer, jedoch kann der Arbeitgeber nach \u00a7\u00a037b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG diese geldwerten Vorteile pauschal mit 30% der get\u00e4tigten Aufwendungen versteuern. In diesen F\u00e4llen ist die Steuerpflicht des Arbeitnehmers abgegolten, d. h. die gew\u00e4hrten Vorteile bleiben bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Besuch von Sauna-Clubs, Sexpartys etc. Aufwendungen, die unter diese Regelungen fallen? Die N\u00e4he zum pers\u00f6nlichen Vergn\u00fcgen schlie\u00dft den Betriebsausgabencharakter nicht aus. Das Steuerrecht differenziert nicht danach, wie und wof\u00fcr die Zuwendungen beim Empf\u00e4nger verwendet werden, sondern ausschlie\u00dflich danach, ob der Grund der Verausgabung im betrieblichen\/beruflichen Bereich liegt. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 100 \u20ac Lohn und verwendet dieser den Betrag, um sich in einem Sex-Club zu vergn\u00fcgen, so ist die Lohnzahlung beim Arbeitgeber trotz des Bordellbesuchs des Arbeitnehmers Betriebsausgabe. Sollte das anders sein, wenn der Arbeitgeber die Kosten f\u00fcr den Bordellbesuch unmittelbar \u00fcbernimmt und der Arbeitgeber diesen als geldwerten Vorteil versteuert? Was der Arbeitnehmer mit 100 \u20ac macht, hat den Arbeitgeber nichts anzugehen. Trifft aber der Arbeitgeber selbst die Verwendungsentscheidung und ist diese moralisch verwerflich, hat das dann nicht Auswirkung auf die Frage der betrieblichen Veranlassung?<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich gibt es im EStG eine Vorschrift, die man heranziehen k\u00f6nnte: Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 d\u00fcrfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn sie \u201edie Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.\u201c Der BFH hat in einer Entscheidung vom 16. 2. 1990 (III R 21\/86, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,86226,\" target=\"_blank\">DB 1990 S. 1445<\/a>) Aufwendungen eines Unternehmers f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfreunde, bei denen der Besuch von Bordellen oder bordell\u00e4hnlichen Betrieben im Vordergrund stand, in Anwendung dieser Vorschrift nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Aufwendungen f\u00fcr Besuche von Bordellen und bordell\u00e4hnlichen Betrieben seien \u2013 so der BFH \u2013 stets nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH hat Kritik erfahren, weil das Steuerrecht, von speziell geregelten Ausnahmef\u00e4llen abgesehen, nicht danach unterscheidet, ob die Einnahmen oder Ausgaben auf unmoralische oder gar verwerfliche Weise zustande gekommen sind. Der Begriff \u201eunangemessen\u201c in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG bezieht sich \u00a0nicht auf die moralischen Aspekte der Ausgaben, sondern auf deren H\u00f6he. Aber unabh\u00e4ngig davon betraf die Entscheidung Gesch\u00e4ftsfreundebewirtungen und nicht die Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden steht der Betriebsausgabe regelm\u00e4\u00dfig keine steuerpflichtige Einnahme beim Leistungsempf\u00e4nger gegen\u00fcber. Beim Arbeitnehmer ist das anders. \u00dcbersteigen die zugewandten geldwerten Vorteile 44 \u20ac im Monat \u2013 und das wird beim kostenlosen Besuch der Sexpartys wohl der Fall sein \u2013 so sind sie als Bestandteil des Arbeitslohns zu versteuern.\u00a0 Von \u201eSexpartys auf Kosten des Steuerzahlers\u201c kann also keine Rede sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eSexpartys auf Kosten der Steuerzahler\u201c so schrieb eine Tageszeitung, nachdem bekannt wurde, dass eine gro\u00dfe Versicherungsgruppe etwa 83.000 \u20ac f\u00fcr eine sog. 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