{"id":3011,"date":"2011-06-20T05:45:47","date_gmt":"2011-06-20T04:45:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3011"},"modified":"2011-07-05T14:43:11","modified_gmt":"2011-07-05T13:43:11","slug":"3011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/20\/3011\/","title":{"rendered":"Reform der Konzernbesteuerung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2991\" style=\"width: 123px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2991\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/19\/2990\/hey-johanna\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2991\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-2991\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/06\/Hey-Johanna.jpg\" alt=\"\" width=\"113\" height=\"153\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2991\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Johanna Hey, Universit\u00e4t zu K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Verlustverrechnung ist eine der steuerpolitischen Gro\u00dfbaustellen. Zu ihr geh\u00f6rt auch die Reform der Gruppenbesteuerung, obwohl deren Wirkungen mit der Nichtanwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und der so genannten Schachtelstrafe sowie den Erleichterungen bei der Zinsschranke weit \u00fcber die blo\u00dfe Ergebniszurechnung hinausgehen. Dennoch d\u00fcrfte gerade vor dem Hintergrund des Beteiligungsverlustes ausschlie\u00dfenden \u00a7 8b Abs. 3 KStG der Hauptvorteil der Organschaft in der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb des Organkreises und der \u00dcberwindung des k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Trennungsprinzips liegen.<!--more--><\/p>\n<p>Im Koalitionsvertrag haben sich CDU\/CSU und FDP die Pr\u00fcfung einer Reform der Organschaft im Interesse der Attraktivit\u00e4t des Steuerstandortes Deutschland auf die Fahnen geschrieben.<\/p>\n<p>Reformbed\u00fcrftig ist die Organschaft aus zwei Gr\u00fcnden, zum einen im Hinblick auf das Erfordernis des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages, zum anderen im Hinblick auf ihre Binnenorientierung. Obwohl beide Aspekte auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben, sind sie in der aktuellen Reformdebatte unheilvoll miteinander verquickt. Dabei ist Kern der Reformforderungen die Abschaffung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages, der die steuerliche Anerkennung der Ergebniszusammenfassung an hohe gesellschaftsrechtliche H\u00fcrden bindet, ohne dass es hierf\u00fcr eine steuersystematische Rechtfertigung g\u00e4be.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber weitgehend frei, ob er \u00fcberhaupt ein besonderes Gruppenbesteuerungsregime vorsieht und wie er dieses ausgestaltet.\u00a0 Europarechtlich hingegen wird die Gruppenbesteuerung durch diverse Entscheidungen des EuGH determiniert (EuGH-Urteil vom 13. 12. 2005 &#8211; Rs. C-446\/03 &#8211; Marks &amp; Spencer, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,123158,\" target=\"_blank\">DB 2005 S. 27<\/a>;\u00a0vom 27. 11. 2008 &#8211; <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?lang=de&amp;num=79918872C19070418&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">Rs. C-418\/07<\/a> &#8211; Papillion, EuGHE 2008, I-8947; vom 25. 2. 2010 &#8211; <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?lang=de&amp;num=79899774C19080337&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">Rs. C-337\/08<\/a> &#8211; X Holding BV). Und genau hier liegt das Problem. Dass Deutschland nicht umhin kommen wird, ans\u00e4ssige Auslandsgesellschaften, jedenfalls wenn sie ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland haben, einzubeziehen, hat die Finanzverwaltung mit ihrem Schreiben vom 28. 3. 2011 (IV C 2 \u2013 S 2770\/09\/10001, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413536,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 793<\/a>) bereits eingesehen. Dies muss nun nur noch in das Gesetz hineingeschrieben und auf Auslandsgesellschaften mit Sitz und Betriebsst\u00e4tte im Inland erstreckt werden.<\/p>\n<p>Die viel gr\u00f6\u00dfere Gefahr liegt dagegen in den Auslandsverlusten nichtans\u00e4ssiger Gesellschaften \u2013 aus Sicht des Fiskus: Gefahr f\u00fcr das Steueraufkommen; aus Sicht der Steuerpflichtigen: Gefahr f\u00fcr das Gelingen der Reform. Denn die Finanzverwaltung sieht im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ein Bollwerk gegen Auslandsverluste. Da derartige Vertr\u00e4ge mit Auslandsgesellschaften gesellschaftsrechtlichen in der Regel nicht wirksam begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen und in der Vergangenheit nicht geschlossen wurden, soll es an der Vergleichbarkeit grenz\u00fcberschreitender und inl\u00e4ndischer Organschaften fehlen. Ob diese \u201eBollwerk-These\u201c europarechtlich halten wird, ist mehr als zweifelhaft. Doch der EuGH hat sich zu dieser Frage bisher nicht ge\u00e4u\u00dfert; sie ist also auch noch nicht widerlegt. Und dies wirft die Frage auf, ob der Fiskus bereit sein wird, seine Verteidigungsposition Gewinnabf\u00fchrungsvertrag aufzugeben, solange auch nur der Hauch einer Chance besteht, dass er sich damit die Auslandsverluste vom Hals halten kann.<\/p>\n<p>Doch woher stammt die Furcht vor den Auslandsverlusten? Ist sie nicht ein Relikt aus \u00fcberkommenen Tagen, in denen Deutschland ein Hochk\u00f6rperschaftsteuerland war, das mit K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tzen von 40 und 50% zur Hineinverlagerung von Verlusten nur so herausforderte? Heute geht es, weil die europarechtlich gebotene Anerkennung von Auslandsverlusten nicht zwingend auf die Gewerbesteuer erstreckt werden muss (a.A. allerdings BFH-Urteil vom 9. 6. 2010\u00a0\u2013 I R 107\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362598,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1733<\/a>), nur noch um 15% K\u00f6rperschaftsteuer. Zudem hat der EuGH die Pflicht zur Anerkennung von EU-\/EWR-Auslandsverlusten auf finale Verluste, die im Quellenstaat nicht mehr nutzbar sind, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Wichtig ist freilich, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser Rechtsprechung selbst definiert, wann und unter welchen Voraussetzungen finale Verluste anzuerkennen sind, und zwar nicht nur, weil dies ein Gebot der europarechtlichen Loyalit\u00e4tspflicht ist, sondern auch um sich selbst zu sch\u00fctzen und damit den ureigensten Interessen des Fiskus zu dienen. Derzeit ist die Konkretisierung der Rechtsprechung des EuGH den Finanzgerichten und dem BFH \u00fcberlassen \u2013 mit f\u00fcr den Fiskus unkontrollierbaren Folgen, wenn die nationalen Gerichte in \u00dcberschreitung ihrer Kompetenz europarechtlich ungekl\u00e4rte Fragen zugunsten einer Grenz\u00f6ffnung selbst entscheiden, statt sie dem EuGH vorzulegen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber k\u00f6nnte hier vorbauen. Damit w\u00e4re zwar noch keine wirklich moderne Gruppenbesteuerung geschaffen, weil zu dieser eine weitreichende Gleichstellung von inl\u00e4ndisch und grenz\u00fcberschreitend agierendem Konzern geh\u00f6ren w\u00fcrde, immerhin w\u00e4re aber der Weg frei f\u00fcr die Abschaffung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages.<\/p>\n<p>Einen Vorschlag, der beide Ziele zu verbinden versucht, Abschaffung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages bei Begrenzung der fiskalischen Risiken, wird das Institut Finanzen und Steuern heute, am 20. 6. 2011, in Berlin vorstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verlustverrechnung ist eine der steuerpolitischen Gro\u00dfbaustellen. 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