{"id":3029,"date":"2011-06-17T06:46:17","date_gmt":"2011-06-17T05:46:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3029"},"modified":"2012-02-24T09:56:29","modified_gmt":"2012-02-24T08:56:29","slug":"gewerblicher-grundstuckhandel-mit-einem-hausverkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/17\/gewerblicher-grundstuckhandel-mit-einem-hausverkauf\/","title":{"rendered":"Gewerblicher Grundst\u00fcckhandel mit einem Hausverkauf"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\"><\/p>\n<div id=\"attachment_4239\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4239\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/03\/29\/unternehmen-haben-bei-der-umsatzsteuer-neue-formalien-zu-beachten\/admin-ajax\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4239\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax.jpg 290w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4239\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Ein unerw\u00fcnschter gewerblicher Grundst\u00fcckshandel liegt aus Steuersicht im Regelfall nur vor, wenn mindestens vier Objekte innerhalb von f\u00fcnf Jahren verkauft werden. In einem jetzt vom BFH entschiedenen Fall reichte hingegen die Ver\u00e4u\u00dferung eines einzigen Geb\u00e4udes nach mehr als f\u00fcnf Jahren, um den Vorgang der Gewerbesteuer zu unterwerfen.<!--more--><\/span><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\"> <\/span><\/h2>\n<h2><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\">Dem Grunde nach ist die Vermietung von H\u00e4usern und Wohnungen verm\u00f6gensverwaltend, ein Verkauf nach mehr als zehn Jahren l\u00f6st kein Spekulationsgesch\u00e4ft aus, auf die Mieteink\u00fcnfte f\u00e4llt keine Gewerbesteuer an und der Vermieter muss keine Buchf\u00fchrung erstellen. Geht das Finanzamt beim privaten Hausbesitzer jedoch von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel, kommt es zur Gewerbesteuerpflicht und der Verkauf ist unabh\u00e4ngig von der Haltedauer zu versteuern. Dar\u00fcber hinaus kommt es in der Regel zur Buchf\u00fchrungspflicht, was zus\u00e4tzlichen Aufwand bedeutet.<\/span><\/h2>\n<p><strong>Mehr als drei Objekte innerhalb von f\u00fcnf Jahren<\/strong><\/p>\n<p>Diese Einstufung liegt vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von f\u00fcnf Jahren (Zeitraum zwischen Errichtung oder Kauf und Ver\u00e4u\u00dferung) verkauft werden. In diesem Fall gilt dann auch bereits das erste Grundst\u00fcck als gewerblich verkauft. Unter diese Grenze fallen die einzelne Wohneinheit, also Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, unbebaute Grundst\u00fccke oder Mehrfamilienh\u00e4user. Gr\u00f6\u00dfe und Umfang der Immobilie sind keine Kriterien. Daher gilt der Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundst\u00fcckshandel, nicht aber die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten.<\/p>\n<p>Die so genannte Drei-Objekt-Grenze ist die wichtigste Abgrenzungsfrage zwischen privat und unternehmerisch. Im jetzt vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 30. 9. 2010 \u2013 IV R 44\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,423148,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1307<\/a>) war die zur Abgrenzung der privaten Verm\u00f6gensverwaltung vom gewerblichen Grundst\u00fcckshandel dienende Grenze \u00fcberschritten, obwohl der Kaufvertrag nur \u00fcber einen ungeteilten Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck abgeschlossen worden war und der Erwerb schon f\u00fcnf Jahre und drei Monate zur\u00fccklag. Sch\u00e4dlich war, dass die Immobilie in derselben Verkaufsurkunde in 25 Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde. In einem solchen Fall entfaltet ein Hausbesitzer besondere Aktivit\u00e4ten zur Erh\u00f6hung des Grundst\u00fcckswerts in einem Zeitpunkt, zu dem die Immobilien aus seinem Verm\u00f6gen ausscheiden sollen. Damit liegt eine zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht vor, betonten die Richter.<\/p>\n<p><strong>Planungsabsicht begr\u00fcndet Grundst\u00fcckshandel<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zudem rechtfertigen es drei Monate Zeit\u00fcberschreitung nicht, einen Grundst\u00fcckshandel zu verneinen, wenn vorher schon ein Entwurf des Kaufvertrags und Pl\u00e4ne zur Teilungserkl\u00e4rung vorlagen. Eine solche T\u00e4tigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig nachhaltig, und entspricht dem Bild einer unternehmerischen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, auch wenn lediglich ein Grundst\u00fcck an nur an einen K\u00e4ufer \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Aus Steuersicht w\u00e4re es f\u00fcr den Immobilieneigent\u00fcmer intelligenter gewesen, wenn er Verkauf und Aufteilung des Grundst\u00fccks in mehrere Einheiten in verschiedenen Urkunden geregelt h\u00e4tte und dies zeitlich versetzt. Mit Blick auf die Drei-Objekt-Grenze m\u00fcsste der Zeitraum zudem deutlicher \u00fcberschritten werden, aus Sicherheitsgr\u00fcnden zumindest wohl sechs Monate.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein unerw\u00fcnschter gewerblicher Grundst\u00fcckshandel liegt aus Steuersicht im Regelfall nur vor, wenn mindestens vier Objekte innerhalb von f\u00fcnf Jahren verkauft werden. 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