{"id":3033,"date":"2011-06-22T10:53:33","date_gmt":"2011-06-22T09:53:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3033"},"modified":"2011-07-05T14:33:00","modified_gmt":"2011-07-05T13:33:00","slug":"wegfall-von-verlustvortragen-bei-anteilsubertragung-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/22\/wegfall-von-verlustvortragen-bei-anteilsubertragung-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Wegfall von Verlustvortr\u00e4gen bei Anteils\u00fcbertragung verfassungswidrig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das FG Hamburg sieht in \u00a7 8 c KStG einen Versto\u00df gegen das Grundgesetz und hat deshalb die Vorschrift dem BVerfG zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt. Einer der tragenden Gedanken des Ertragssteuerrechtes ist die Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Hierzu geh\u00f6rt auch, dass Verluste, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Erwerbst\u00e4tigkeit erzielt mit (anderen) positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden k\u00f6nnen. Denn nur die Summe seiner Ertr\u00e4ge aus der Erwerbst\u00e4tigkeit (d. h. nach Verrechnung der Verluste mit den Ertr\u00e4gen) f\u00fchrt zu einer zutreffenden Besteuerung seiner (steuerlichen) Leistungsf\u00e4higkeit.<!--more--><\/p>\n<p>\u00a7 8 c KStG durchbricht diese Grundregel. Danach fallen Verlustvortr\u00e4ge einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise weg, wenn mindestens 25% der Anteile (des gezeichneten Kapitals bzw. der Beteiligungsrechte oder Stimmrechte) innerhalb von f\u00fcnf Jahren \u00fcbertragen werden. Nach massiver Kritik aus Wissenschaft und Praxis an dieser Vorschrift wurde eine \u201eKonzernklausel\u201c eingef\u00fchrt, nach der \u00dcbertragungen in Unternehmensgruppen unsch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen sowie eine Regelung nach der die Verlustvortr\u00e4ge nicht entfallen, soweit inl\u00e4ndische stille Reserven vorhanden sind.<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen bleibt es jedoch bei dem Wegfall der Verlustvortr\u00e4ge. Insbesondere in Krisensituationen, bei denen das Unternehmen neues Kapital ben\u00f6tigt und deshalb neue Gesellschafter Anteile \u00fcbernehmen w\u00fcrden, kann die Regelung zu einem Scheitern der Anteils\u00fcbertragung und damit zur Insolvenz des Unternehmens f\u00fchren. Zwar enth\u00e4lt das Gesetz eine so genannte Sanierungsklausel. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, dass diese Sanierungsklausel gegen europ\u00e4isches Recht verst\u00f6\u00dft mit der Folge, dass die Europ\u00e4ische Kommission mit Beschluss vom 24. 2. 2010 zwischenzeitlich gegen diese Sanierungsklausel ein f\u00f6rmliches Pr\u00fcfverfahren eingeleitet hat.<\/p>\n<p>Versch\u00e4rfend kommt hinzu, dass \u00a7 8 c KStG auch f\u00fcr mittelbare Anteils\u00fcbertragungen gilt. Bei internationalen Umstrukturierungen oder Anteils\u00fcbertragungen kann es somit zu einem Wegfall der Verlustvortr\u00e4ge bei einem deutschen Tochterunternehmen kommen, obwohl die Anteile unmittelbar nicht bewegt worden sind.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 8 c KStG hat eine lange Historie und wurzelte eigentlich in dem Versuch, missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu vermeiden. Urspr\u00fcnglich wurden so genannte \u201eVerlustm\u00e4ntel\u201c, d. h. Kapitalgesellschaften, die ihre aktive T\u00e4tigkeit bereits eingestellt hatten und nur noch \u00fcber Verlustvortr\u00e4ge verf\u00fcgten, \u00fcbertragen und der Erwerber hat in dieser Kapitalgesellschaft eine neue T\u00e4tigkeit begonnen, deren Ertr\u00e4ge dann \u00fcber die Verlustvortr\u00e4ge steuerfrei gestellt werden konnten.<\/p>\n<p>In einer langen Reihe von gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen ist man diesem Gestaltungsmissbrauch entgegen getreten bis zu dem heutigen \u00a7 8 c KStG. Dieser zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass er weit \u00fcber die urspr\u00fcngliche Absicht der Missbrauchsvermeidung hinausgeht und ohne Unterscheidung s\u00e4mtliche Anteils\u00fcbertragungen erfasst.<\/p>\n<p>Das FG Hamburg sieht (deshalb) in dieser Vorschrift einen klaren Versto\u00df gegen die steuerlichen Grundprinzipien und damit gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip: \u201eDie Anwendung von \u00a7 8 c Satz 1 KStG verletzt den Grundsatz des abschnitts\u00fcbergreifenden Nettoprinzips, das dem Steuerpflichtigen die perioden\u00fcbergreifende Verlustverrechnung erlaubt.\u201c Sachliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr diesen Versto\u00df sieht das FG nicht.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber w\u00e4re gut beraten, sich auf den eigentlichen Ausgangspunkt dieser Vorschrift, der Missbrauchsvermeidung, zu beschr\u00e4nken. Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken f\u00fchrt \u00a7 8 c KStG in der heutigen Fassung zu einer Behinderung von (oftmals lebensnotwendigen) Umstrukturierungsma\u00dfnahmen und damit zu betr\u00e4chtlichen volkswirtschaftlichen Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige ist gut beraten gegen entsprechende Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis \u00fcber die Vorlage des FG Hamburg entschieden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Hamburg sieht in \u00a7 8 c KStG einen Versto\u00df gegen das Grundgesetz und hat deshalb die Vorschrift dem BVerfG zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt. Einer der tragenden Gedanken des Ertragssteuerrechtes ist die Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. 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