{"id":3048,"date":"2011-06-29T09:05:24","date_gmt":"2011-06-29T08:05:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3048"},"modified":"2011-07-04T18:33:54","modified_gmt":"2011-07-04T17:33:54","slug":"droht-deutschen-rechtsanwaltssozietaten-mit-auslandischer-rechtsform-die-steuerliche-buchfuhrungs-und-bilanzierungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/06\/29\/droht-deutschen-rechtsanwaltssozietaten-mit-auslandischer-rechtsform-die-steuerliche-buchfuhrungs-und-bilanzierungspflicht\/","title":{"rendered":"Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflicht f\u00fcr Rechtsanwalts-LLP?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2488\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2488\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/04\/eingeschranktes-verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-anteilseignerwechsel\/9112_schnittker_klein\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2488\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-2488\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/04\/9112_Schnittker_klein-e1301913933411.jpg\" alt=\"Dr. Helder Schnittker, LL.M., Rechtsanwalt \/ Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht, FGS Flick Gocke Schaumburg\" width=\"124\" height=\"102\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2488\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Helder Schnittker, LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>In der Praxis ging man bislang ganz \u00fcberwiegend davon aus, dass die nach ausl\u00e4ndischem Handelsrecht bestehende Verpflichtung einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu erstellen, f\u00fcr die Besteuerung in Deutschland ohne Bedeutung ist. Das BMF ist dieser Auffassung in einem k\u00fcrzlich erschienenen Schreiben mit dem Hinweis entgegengetreten, dass auch ausl\u00e4ndische Rechtsnormen eine Buchf\u00fchrungspflicht f\u00fcr Zwecke der Besteuerung in Deutschland begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Dieser Hinweis birgt einigen Sprengstoff \u00fcber den eigentlichen Anwendungsbereich des Schreibens hinaus. Insbesondere hierzulande in ausl\u00e4ndischer Rechtsform t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer d\u00fcrften hier alarmiert sein.<!--more--><\/p>\n<p>Der zitierte Hinweis findet sich im k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Schreiben des BMF vom 16.\u00a05. 2011 (BStBl. I 2011 S. 530, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,418082,\" target=\"_blank\">DB0418082<\/a>). In diesem Schreiben geht es zwar speziell um beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, die eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ohne eigene inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte oder st\u00e4ndigen Vertreter im Inland erzielt. Die darin enthaltenen Ausf\u00fchrungen zu Buchf\u00fchrungspflichten sind jedoch abstrakt formuliert: \u201eNach \u00a7 140 AO sind f\u00fcr die Besteuerung B\u00fccher zu f\u00fchren, wenn diese bereits nach \u201eanderen Gesetzen als den Steuergesetzen\u201c zu f\u00fchren sind, wobei auch ausl\u00e4ndische Rechtsnormen eine Buchf\u00fchrungspflicht nach \u00a7 140 AO begr\u00fcnden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Nur wenn eine solche Buchf\u00fchrungspflicht nicht besteht, k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Gesellschaften \u2013 so das BMF weiter (Tz. 6, 7) \u2013 ihren \u201eGewinn als \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Abs. 3 EStG ermitteln\u201c. Anderenfalls hat die Gewinnermittlung nach Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) zu erfolgen. Diese Auffassung widerspricht der \u2013 speziell zur englischen Limited \u2013 vertretenen Rechtsauffassung der OFD Hannover (Vfg. vom 28. 2. 2007, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,421656,\" target=\"_blank\">DB0421656<\/a>), nach der eine nach englischem Recht vorgenommene Gewinnermittlungen f\u00fcr die Besteuerung in Deutschland unbeachtlich sein soll.<\/p>\n<p>Die Verfasser des j\u00fcngsten Schreibens hatten \u2013 wie aus dem BMF zu h\u00f6ren ist \u2013 nicht im Blick, dass ihre Rechtsauffassung auch Konsequenzen f\u00fcr hierzulande in ausl\u00e4ndischer Rechtsform t\u00e4tige Freiberufler haben kann. Gleichwohl haben bereits einzelne Finanz\u00e4mter unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Zweifel angemeldet, ob in Deutschland t\u00e4tige Rechtsanwaltssoziet\u00e4ten mit ausl\u00e4ndischer Rechtsform ihren Gewinn auch dann im Wege einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermitteln d\u00fcrfen, wenn das einschl\u00e4gige ausl\u00e4ndische Handels-\/Gesellschaftsrecht \u2013 wie etwa bei einer englischen LLP der Fall \u2013 eine Pflicht zur Buchf\u00fchrung und Abschlusserstellung vorsieht.<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben k\u00f6nnte somit eine eigene unbeabsichtigte Dynamik f\u00fcr in Deutschland t\u00e4tige Freiberuflersoziet\u00e4ten mit ausl\u00e4ndischer Rechtsform entwickeln. Denn h\u00e4tten diese ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln, w\u00fcrden sich z. B. offene Forderungen (selbst wenn sie noch nicht abgerechnet wurden) gewinnerh\u00f6hend auswirken. Angesichts dieser Drohkulisse werden deutsche Freiberuflersoziet\u00e4ten, die bisher mit dem Gedanken gespielt haben, in eine ausl\u00e4ndische Rechtsform zu wechseln, von einem solchen Schritt Abstand nehmen.<\/p>\n<p>Gegen die Auffassung des BMF bestehen erhebliche Bedenken, die offenbar auch vom BFH geteilt werden. Zwar hat dieser bisher offen gelassen, ob von der Formulierung \u201eanderen Gesetzen als Steuergesetzen\u201c in \u00a7 140 AO auch ausl\u00e4ndische Rechtsnormen erfasst sind (I R 116\/93, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,97473,\" target=\"_blank\">DB0097473<\/a>), hat aber in zwei weiteren Entscheidungen (I B 118\/88, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,85087,\" target=\"_blank\">DB0085087<\/a> und I R 117\/87, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,85086,\" target=\"_blank\">DB0085086<\/a>) trotz bestehender ausl\u00e4ndischer Buchf\u00fchrungspflichten eine Gewinnermittlung nach Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten und den Gedanken nur deshalb nicht weiter verfolgt, weil diese Art der Gewinnermittlung in den konkreten F\u00e4llen nicht gew\u00e4hlt wurde. Zu einem \u00e4hnlichen Ergebnis ist der BFH auch in zwei j\u00fcngst ergangenen Entscheidungen gelangt, in denen nach IFRS erstellte Abschl\u00fcsse vorgelegen hatten (I R 103\/09, Rdn. 23, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,395271,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2648<\/a>; IV R 46\/09, Rdn. 24, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,422362,\" target=\"_blank\">DB0422362<\/a>). Das kann durchaus so verstanden werden, dass der BFH in diesen F\u00e4llen auch keine Buchf\u00fchrungspflicht nach \u00a7 140 AO annehmen will.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BFH basiert insgesamt auf einem Grundsatz, den das Gericht bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1967 (BFH-Urteil vom 19. 1. 1967  &#8211; IV 12\/63, BStBl. III 1967 S. 288) formuliert hat. Dort hei\u00dft es: \u201eEine Buchf\u00fchrung mit anschlie\u00dfender Erstellung von Abschl\u00fcssen, die eine Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ausschlie\u00dft, liegt nur vor, wenn sie einen Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG erm\u00f6glicht\u201c. Diese Voraussetzung d\u00fcrfte ein nach ausl\u00e4ndischem Recht erstellter Abschluss (ohne vorherige \u00dcberleitung in einen HGB konformen Abschluss) aber regelm\u00e4\u00dfig nicht erf\u00fcllen, es sei denn, das ausl\u00e4ndische Recht entspricht zuf\u00e4llig in allen Punkten dem deutschen Recht.<\/p>\n<p>Ist aber trotzt Vorliegens eines ausl\u00e4ndischen Abschlusses im Wege der \u00dcberleitung praktisch erst ein HGB konformer Abschluss zu erstellen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits allein der ausl\u00e4ndische Abschluss die Gewinnermittlung nach Einnahmen-\u00dcberschussrechnung verbieten soll. Auch f\u00e4llt es schwer eine Rechtsgrundlage hierf\u00fcr zu erkennen. Vor diesem Hintergrund sollte das BMF seine Rechtsauffassung nochmals \u00fcberpr\u00fcfen, jedenfalls aber den Anwendungsbereich klar eingrenzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis ging man bislang ganz \u00fcberwiegend davon aus, dass die nach ausl\u00e4ndischem Handelsrecht bestehende Verpflichtung einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu erstellen, f\u00fcr die Besteuerung in Deutschland ohne Bedeutung ist. 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