{"id":3066,"date":"2011-07-01T14:15:16","date_gmt":"2011-07-01T13:15:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3066"},"modified":"2012-02-24T09:58:34","modified_gmt":"2012-02-24T08:58:34","slug":"viele-immobilienbesitzer-konnen-weniger-vorsteuer-abziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/01\/viele-immobilienbesitzer-konnen-weniger-vorsteuer-abziehen\/","title":{"rendered":"Viele Immobilienbesitzer k\u00f6nnen weniger Vorsteuer abziehen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-weight: normal;font-size: 13px\"><\/p>\n<div id=\"attachment_4239\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4239\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/03\/29\/unternehmen-haben-bei-der-umsatzsteuer-neue-formalien-zu-beachten\/admin-ajax\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4239\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax.jpg 290w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4239\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Anfang 2011 war eine Neuregelung bei der Umsatzsteuer in Kraft getreten, die Eigent\u00fcmer von teilweise unternehmerisch und privat genutzten Geb\u00e4uden betrifft. Klassischer Fall ist das Zweifamilienhaus, in dem das Erdgeschoss als Ladenlokal selbst genutzt oder an einen anderen Unternehmer vermietet ist und die Familie im Obergeschoss wohnt. Hier konnte bislang das gesamte Grundst\u00fcck dem Unternehmen zugeordnet und die auf die Geb\u00e4udeherstellungskosten insgesamt entfallende Umsatzsteuer komplett als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im Gegenzug musste der Anteil f\u00fcr die Privatnutzung \u00fcber zehn Jahre hinweg zur\u00fcckbezahlt werden, also eine zinslose Stundung vom Fiskus.<!--more--><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p>\u00dcber das Jahressteuergesetz 2010 kam es ab dem 1. 1. 2011 dazu, dass die Vorsteuer nur noch insoweit abzugsf\u00e4hig ist, als sie auf die Verwendung des Grundst\u00fccks f\u00fcr unternehmerische Zwecke entf\u00e4llt \u2013 betriebliche Eigennutzung oder umsatzsteuerpflichtige Fremdvermietung. Daf\u00fcr entf\u00e4llt die Besteuerung der privaten Verwendung. Damit wurde der bisherige Zins- und Liquidit\u00e4tsvorteil des Steuersparmodells gekippt und Unternehmer k\u00f6nnen sich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Vorsteuer jetzt nicht mehr in voller H\u00f6he vom Finanzamt erstatten lassen.<\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat jetzt rund ein halbes Jahr sp\u00e4ter einen umfangreichen Anwendungserlass zu den Neuregelungen ver\u00f6ffentlicht und erl\u00e4utert \u00fcber 14 Seiten, wie jetzt in der Praxis bei solchen gemischt genutzten Grundst\u00fccken vorzugehen ist (Az. IV D 2 &#8211; S 7303-b\/10\/10001 :001, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,424189,\" target=\"_blank\">DB0424189<\/a>). Das ist f\u00fcr Hausbesitzer relevant, die nach 2010 eine Immobilie kaufen oder im Fall der Herstellung ihren Bauantrag erst ab 2011 stellen.<\/p>\n<p>Doch nicht alle Immobilien sind von der Gesetzes\u00e4nderung betroffen. Nutzt z.\u00a0B. der Arzt das Parterre als Praxisr\u00e4ume, konnte er die Vorsteuer auch schon 2010 nicht absetzen. Denn er f\u00fchrt nur umsatzsteuerfreie Leistungen aus. \u00c4hnlich sieht es aus, wenn die R\u00e4ume zu Wohnzwecken an Privatpersonen vermietet sind. Hierbei bleibt es auch 2011.<\/p>\n<p>Deutlich besser sieht es hingegen f\u00fcr den privaten Besitzer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses aus, der sich eine Solaranlage aufs Dach setzen l\u00e4sst. Sofern er den mit Sonnenenergie erzeugten Strom zumindest teilweise ins \u00f6ffentliche Netz einspeist, kann er die Umsatzsteuer aus den Installationskosten vollst\u00e4ndig beim Finanzamt geltend machen. Die Gesetzes\u00e4nderung betrifft n\u00e4mlich nur Geb\u00e4ude und Erbbaurechte, nicht hingegen Gegenst\u00e4nde am oder im Haus, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes darstellen.<\/p>\n<p>Betroffene Immobilieneigent\u00fcmer sollten zudem noch zwei Besonderheiten beachten. Wird ein Teil des ansonsten rein betrieblich genutzten Objekts f\u00fcr den Bedarf seiner Belegschaft verwendet, gilt dies als Privatnutzung f\u00fcr die eigenen Wohnzwecke und l\u00f6st damit dieselben negativen Steuerfolgen aus. Kommt es wie bei einer Ferienwohnung zu zeitlich wechselnder Nutzung zwischen Eigenbelegung und Vermietung an G\u00e4ste, stellt dies nach dem Erlass eine teilunternehmerische Verwendung dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anfang 2011 war eine Neuregelung bei der Umsatzsteuer in Kraft getreten, die Eigent\u00fcmer von teilweise unternehmerisch und privat genutzten Geb\u00e4uden betrifft. 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