{"id":3073,"date":"2011-07-04T09:09:35","date_gmt":"2011-07-04T08:09:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3073"},"modified":"2011-07-04T18:06:49","modified_gmt":"2011-07-04T17:06:49","slug":"erlassflut-fur-umstrukturierungsvorgange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/04\/erlassflut-fur-umstrukturierungsvorgange\/","title":{"rendered":"Erlassflut f\u00fcr Umstrukturierungsvorg\u00e4nge"},"content":{"rendered":"<p>Anfang Mai hat die Finanzverwaltung gut f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. SEStEG) in einem ersten \u00f6ffentlichen Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses zu Zweifelsfragen auf knapp 180 Seiten Stellung genommen. Nur drei Wochen sp\u00e4ter flatterten bei den Verb\u00e4nden weitere 15 Seiten zu den Zweifelsfragen zur \u00dcberf\u00fchrung und \u00dcbertragung von einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG aus Sicht der Finanzverwaltung mit der Bitte um Stellungnahme ein. Betrachtet man die Zeitdauer, die die Finanzverwaltung f\u00fcr die Erstellung der obigen Entw\u00fcrfe ben\u00f6tigt hat, und vergleicht diese mit der Kommentierungsfrist von sechs Wochen nach Ver\u00f6ffentlichung des jeweiligen Entwurfs, so erscheint es schon fragw\u00fcrdig, warum die Finanzverwaltung nur diese extrem kurze Frist zur Stellungnahme einger\u00e4umt hat. Schlie\u00dflich galt es, gut 200 Seiten (!) zur steuerlichen Behandlung von Umstrukturierungsvorg\u00e4ngen zu w\u00fcrdigen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Hoffnung, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge der Erlass-Entw\u00fcrfe eine intensive inhaltliche\u00a0 Abstimmung zwischen beiden o.g. BMF-Schreiben durch Finanzverwaltung erfolgte, wurde entt\u00e4uscht. In beiden Schreiben fehlen u. a. Regelungen, in welchem Verh\u00e4ltnis die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 5 EStG zu den konkurrierenden Vorschriften der \u00a7 6 Abs. 3 EStG und \u00a7 24 UmwStG nach Auffassung der Finanzverwaltung stehen. Erstaunlich ist, dass die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern nach Auffassung der Finanzverwaltung in dem letzteren Entwurf eines BMF-Schreibens bedeuten soll, dass auch die sich in dem \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsgut zeitlich erst nach der \u00dcberf\u00fchrung gebildet stillen Reserven im Zeitpunkt der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts der Besteuerung unterliegen m\u00fcssen. Ein besonderes Aufmerken verursacht dann der Verweis auf ein BMF-Schreiben (\u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens des Mitunternehmers in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft), das noch nicht einmal im Entwurf vorliegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gilt, dass die Finanzverwaltung versucht, versch\u00e4rfende Voraussetzungen im Erlasswege einzuf\u00fchren, f\u00fcr die es keine gesetzliche Grundlage in \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG gibt, in dem sie fordert, dass eine steuerneutrale \u00dcbertragung eines Wirtschaftsgutes von dem Betriebsverm\u00f6gen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft steuerneutral nur m\u00f6glich ist, sofern der \u00dcbertragende bereits im \u00dcbertragungszeitpunkt beteiligt ist. F\u00fcr die unmittelbare \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen den Gesamthandsverm\u00f6gen von Schwesterpersonengesellschaften wird vorsorglich vor der Entscheidung des Gro\u00dfen Senates des BFH festgestellt, dass diese keinen Anwendungsfall von \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG darstellt und folglich nicht zu Buchwerten m\u00f6glich ist. Es erstaunt dann nicht mehr, dass sich die Finanzverwaltung auch in diesem Kontext \u2013 wie im Umwandlungssteuererlass-Entwurf \u2013 der Gesamtplanrechtsprechung (unzutreffend) bedienen m\u00f6chte, um zu pr\u00fcfen, ob eine mittelbare \u00dcbertragung nicht als missbr\u00e4uchliche Gestaltung einzustufen ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verletzung von Sperrfristen im Sinne von \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 bis 6 EStG unterl\u00e4sst die Finanzverwaltung die Klarstellung, dass eine \u00dcberf\u00fchrung im Sinne von \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG kein sch\u00e4dliches Ereignis darstellt. F\u00fcr die sog. K\u00f6rperschaftsklausel des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG stellt sie lediglich fest, dass auch Umwandlungsvorg\u00e4nge nach \u00a7\u00a7 20, 25 UmwStG sch\u00e4dliche Vorg\u00e4nge sein k\u00f6nnen, ohne die sch\u00e4dlichen Vorg\u00e4nge exakt zu konkretisieren. Unklar bleibt weiterhin, wie die sog. K\u00f6rperschaftsklausel anzuwenden ist, sofern sich die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an einer Mitunternehmerschaft innerhalb des Gesellschafterkreises ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Wie schon im Umwandlungssteuererlass-Entwurf (Tz. 27.16) stellt die Finanzverwaltung auch in diesem Entwurf eines BMF-Schreibens in der letzten Textziffer lapidar fest, dass die von ihr dargestellten Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle anzuwenden sind. Die Hoffnung, dass die Finanzverwaltung ihr \u201cneues\u201c Verst\u00e4ndnis nur auf zuk\u00fcnftige Sachverhalte anwenden wird, ist auch entt\u00e4uscht worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anfang Mai hat die Finanzverwaltung gut f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. 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