{"id":3107,"date":"2011-07-06T09:08:17","date_gmt":"2011-07-06T08:08:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3107"},"modified":"2011-08-10T10:24:42","modified_gmt":"2011-08-10T09:24:42","slug":"erneute-anderung-des-erbschaftsteuergesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/06\/erneute-anderung-des-erbschaftsteuergesetzes\/","title":{"rendered":"Erneute \u00c4nderung des Erbschaftsteuergesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2317\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 17. 6. 2011 beschlossen, in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinieumsetzungsgesetz-BeitrRLUmsG) neben den bereits von der Bundesregierung vorgesehenen Erg\u00e4nzungen des Erbschaftsteuergesetzes weitere \u00c4nderungen dieses Gesetzes aufzunehmen (<a href=\"http:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/Drucksachen\/2011\/0201-300\/253-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf\/253-11.pdf\" target=\"_blank\">Drucks.\u00a0253\/11<\/a>). Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist die vom Bundesrat angestrebte Neuschaffung eines \u00a7\u00a07 Abs. 8 ErbStG von erheblicher Bedeutung. Der Bundesrat versucht mit \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG-E, die Besteuerungsl\u00fccke bei Verm\u00f6genstransfers im Rahmen von disquotalen Einlagen per Gesetz zu schlie\u00dfen. <!--more--><\/p>\n<p>In gefestigter Rechtsprechung verneint der BFH bei Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Gesellschaftern (Werterh\u00f6hung in Gesch\u00e4ftsanteilen), die aus Leistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft resultieren (<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/\">vgl.\u00a0Viskorf, Steuerboard DB0421622<\/a>), eine steuerbare Schenkung. Laut BFH fehlt es an einer zivilrechtlichen \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterh\u00f6hung in dem Anteil der \u2013 weniger einbringenden \u2013 Gesellschafter sei blo\u00dfer Reflex der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p>Diesen in seiner Stellungnahme ausdr\u00fccklich als Besteuerungsl\u00fccke bezeichneten Verm\u00f6gensverschiebungen im Rahmen disquotaler Einlagen stellt der Bundesrat nunmehr die Fiktion einer Schenkung entgegen. Als Schenkung soll die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelten, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die Vorschrift weist verschiedene M\u00e4ngel und Unklarheiten auf, die nachfolgend in aller K\u00fcrze grob skizziert werden.<\/p>\n<p><strong>Verabschiedung vom Merkmal der Freigiebigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Das Erbringen einer Leistung ohne Gegenleistung wird in der Regel dann zur Schenkung, wenn die Leistung subjektiv freigiebig erbracht wurde. Von diesem allgemeinen Grundsatz verabschiedet sich der Gesetzesentwurf. Die vom Bundesrat angedachte Fiktion kommt g\u00e4nzlich ohne einen subjektiven Tatbestand aus. Danach ist jegliche Leistung an eine Gesellschaft bzw. jede Einlage eine Schenkung an die Mitgesellschafter, soweit sie zu einer Werterh\u00f6hung in den Anteilen von Mitgesellschaftern f\u00fchrt. Die Vorschrift hat damit einen stark \u00fcberschie\u00dfenden Charakter. Denn es werden auch solche Leistungen erfasst, die nicht freigiebig, sondern betrieblich veranlasst sind. Hierunter fallen insbesondere folgende Fallgruppen:<\/p>\n<ol>\n<li>Quotal erbrachte Leistungen der Gesellschafter (z. B. ein Gesellschafter erbringt Arbeitsleistungen, ein anderer Sacheinlagen und ein dritter Bareinlagen jeweils wertm\u00e4\u00dfig in gleicher H\u00f6he),<\/li>\n<li>das Stehenlassen und Zinslosstellen von Krediten in der Krise durch Gesellschafter,<\/li>\n<li>der Verzicht des Mehrheitsgesellschafters auf Gesellschafterdarlehensforderungen, um eine Sanierung der Gesellschaft zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Unklarer Bereicherungsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf spricht davon, dass die \u201eWerterh\u00f6hung\u201c als Schenkung gilt. Damit stellt der Gesetzesentwurf ohne Not auf eine abstrakte Wertgr\u00f6\u00dfe ab. Nach dem derzeitigen Wortlaut w\u00e4ren auf eine Schenkung im Sinne des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 ErbStG-E die erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen \u2013 insbesondere die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a013a ErbStG) \u2013 nicht anwendbar. Dies entspricht zwar der alten Finanzverwaltungsauffassung zur Erbschaftsteuerrichtlinie 18 (R 18 Abs.\u00a06 Satz 6 ErbStR a. F.).<\/p>\n<p>Angemessener w\u00e4re es jedoch gewesen, das an die Kapitalgesellschaft Geleistete als Bereicherungsgegenstand beim Beschenkten anzusehen (vgl. z. B. \u00e4hnliche Regelung in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies w\u00fcrde dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fiktion des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in das ErbStG einf\u00fchrt, wonach der Zuwendende so behandelt wird, als ob er zun\u00e4chst dem Beschenkten die Leistung gew\u00e4hrt und dieser sie dann nachfolgend in die Kapitalgesellschaft eingelegt hat. Diese Konstellation rechtfertigt meines Erachtens die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen, insbesondere des \u00a7\u00a013a ErbStG.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung weiterhin nicht gesetzlich geregelt<\/strong><\/p>\n<p>In der Literatur vielbeachtet wurde bereits die \u00c4nderung der H 18 EStH. Darin vertritt die \u00a0Finanzverwaltung die Auffassung, dass jede verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) \u2013 soweit sie die Beteiligung des empfangenden Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft \u00fcberschreitet \u2013 eine steuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den die vGA empfangenden Gesellschafter bzw. eine im nahestehende Person ist.<\/p>\n<p>Mit dem \u2013 systematisch an v\u00f6llig falscher Stelle (richtiger w\u00e4re Satz 2 zu \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG!) verorteten \u2013 Satz\u00a02 des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 ErbStG-E will der Bundesrat ausweislich seiner Stellungnahme nunmehr gesetzlich klarstellen, dass Verm\u00f6gensverschiebungen in Folge einer vGA zwischen Konzerngesellschaften weiterhin als nicht schenkungsteuerpflichtig behandelt werden. Dies soll zumindest dann gelten, soweit sie betrieblich veranlasst sind oder soweit an der leistenden und an der empfangenden Gesellschaft die gleichen Gesellschafter beteiligt sind. Durch das Erfordernis der vollumf\u00e4nglichen Gesellschafteridentit\u00e4t b\u00fcrdet der Bundesrat allerdings jedem Konzern, in dem es Splitterbeteiligungen fremder Dritter gibt, die Last auf, die betriebliche Veranlassung der vGA besonders zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Der offene Rechtsbegriff der betrieblichen Veranlassung d\u00fcrfte zudem f\u00fcr vielf\u00e4ltige Streitpunkte sorgen. Schlie\u00dflich ist auch die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Auffassung nicht haltbar, wonach eine betriebliche Veranlassung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht vorliegen soll, wenn der leistende und der beg\u00fcnstigte Gesellschafter nahe Angeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7\u00a015 AO sind. Eine solche Vermutung ist ein eindeutiger Versto\u00df gegen Art.\u00a06 GG.<\/p>\n<p>Erstaunlich ist, dass der Bundesrat anscheinend davon ausgeht, dass die Schenkungsteuerbarkeit einer vGA nicht mehr gesetzlich geregelt werden muss. Dies belegt die Regelung in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 ErbStG-E, der die automatische Anwendung der Steuerklasse\u00a0III bei Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft verhindern soll. Der Bundesrat beruft sich f\u00fcr die Schenkungsteuerbarkeit der vGA auf angebliche Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze des BFH, die sich bei n\u00e4herer Ansicht als ein obiter dictum in einem einzelnen Fall herausstellen. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter daf\u00fcr gesorgt, dass seiner Frau durch die Kapitalgesellschaft ein \u00fcberh\u00f6htes Gehalt gezahlt wurde. Der BFH lehnte eine Zuwendung des Mannes an seine Ehefrau ab; meinte allerdings, dass ggf. eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an die Ehefrau in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<p>Ob der BFH in einem \u00e4hnlichen Fall erneut so entscheiden w\u00fcrde, ist v\u00f6llig unklar. Dass eine Schenkung der Kapitalgesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, zeigt die Stellungnahme des Bundesrates selbst eindrucksvoll auf. Darin hei\u00dft es n\u00e4mlich, dass der Gesellschafter die Gesellschaft veranlasst, ein \u00fcberh\u00f6htes Gehalt zu zahlen. Damit wird \u00fcberdeutlich, dass die Gesellschaft selbst nicht freigiebig handelt, sondern allein auf Veranlassung ihres Gesellschafters als \u201eZahlstelle\u201c t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p><strong>Erheblicher Nachbesserungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen, dass der Bundesrat hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der disquotalen Einlage weit \u00fcber sein Ziel hinausgeschossen ist. Eine Einengung des Tatbestands sowie eine Konkretisierung des Bereicherungsgegenstands sind meines Erachtens zwingend erforderlich. Ganz umgekehrt verh\u00e4lt es sich bei der vGA. Hier geht der Bundesrat zu Unrecht davon aus, dass der BFH die Schenkungsteuerbarkeit von Verm\u00f6genstransfers im Rahmen einer vGA in gefestigter Rechtsprechung anerkannt hat. Ohne eine solche gesetzliche Regelung laufen \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 ErbStG-E und \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 ErbStG-E daher leer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 17. 6. 2011 beschlossen, in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinieumsetzungsgesetz-BeitrRLUmsG) neben den bereits von der Bundesregierung vorgesehenen Erg\u00e4nzungen des Erbschaftsteuergesetzes weitere \u00c4nderungen dieses Gesetzes aufzunehmen (Drucks.\u00a0253\/11). &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/06\/erneute-anderung-des-erbschaftsteuergesetzes\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,22971],"tags":[18732,2508,7813,18733],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3107"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3107"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3107\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3329,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3107\/revisions\/3329"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}