{"id":3121,"date":"2011-07-08T06:00:36","date_gmt":"2011-07-08T05:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3121"},"modified":"2011-07-08T09:51:43","modified_gmt":"2011-07-08T08:51:43","slug":"anwendungsschreiben-zur-e-bilanz-2-entwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/08\/anwendungsschreiben-zur-e-bilanz-2-entwurf\/","title":{"rendered":"Anwendungsschreiben zur E-Bilanz &#8211; zweiter Entwurf"},"content":{"rendered":"<p>Am 4. 7. 2011 ver\u00f6ffentlichte das BMF auf seinen Internetseiten den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu \u00a7 5b EStG, das Grundlage einer Informations- und Diskussionsveranstaltung des BMF im August sein wird. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen auch die Ergebnisse der Pilotphase vorgestellt und ihre Konsequenzen f\u00fcr die allgemeine Steuer-Taxonomie diskutiert werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf einer Verwaltungsanweisung ist mit 28 Randziffern auf sechseinhalb Seiten \u00e4hnlich kompakt wie die am 31. 8. 2010 ver\u00f6ffentlichte Fassung. Von den im neuen Entwurf enthaltenen Ver\u00e4nderungen sollen die nachfolgenden Punkte kurz beleuchtet werden:<!--more-->\u00a0<strong>Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr 2012<\/strong><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick scheint das BMF in Rdn. 27 des neuen Entwurfs einen nochmaligen generellen Aufschub um ein Jahr gew\u00e4hren zu wollen. Denn unter der \u00dcberschrift \u201eAnwendung (Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr 2012)\u201c werden die Finanz\u00e4mter angewiesen, die Abgabe von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen auf Papier im \u201eErstjahr\u201c nicht zu beanstanden. Auf den zweiten Blick f\u00e4llt auf, dass diese Formulierung derjenigen \u00e4hnelt, die in Rn. 25 der Vorversion verwendet wurde. Diese wollte die Finanzverwaltung aber dahin gehend verstanden wissen, dass die fehlende elektronische \u00dcbermittlung nur dann nicht beanstandet werde, wenn die Berichtspflicht <strong>f\u00fcr das<\/strong> Jahr 2011 <strong>im<\/strong> Jahr 2011 erf\u00fcllt werde. Entsprechend muss wohl davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Nichtbeanstandungsregelung ebenfalls so gelesen werden soll, dass die papierm\u00e4\u00dfige \u00dcbermittlung nur dann nicht beanstandet wird, wenn die Berichtspflicht <strong>f\u00fcr das <\/strong>Erstjahr <strong>im<\/strong> Erstjahr erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Als Erstjahr wird aber in Rdn. 26 bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr 2012 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr die entsprechende nach dem 31. 12. 2011 beginnende Rechnungsperiode verstanden. Folgt man diesem Verst\u00e4ndnis, so reduziert sich der Anwendungsbereich der Nichtbeanstandungsregelung insbesondere auf Er\u00f6ffnungsbilanzen aus 2012 und die Abschl\u00fcsse von Rumpfwirtschaftsjahren in 2012. Um Missverst\u00e4ndnissen vorzubeugen, sollte die entsprechende Formulierung angepasst werden. Ein generelles Moratorium ist mit der Formulierung in Rdn. 27 vermutlich nicht beabsichtigt. Ob die vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr 2012 allerdings das seitens der Wirtschaft erw\u00fcnschte \u201esoft landing\u201c gew\u00e4hrleistet, muss bezweifelt werden.<\/p>\n<p><strong>Definitionen und Klarstellungen<\/strong><\/p>\n<p>Positiv ist hervorzuheben, dass der pers\u00f6nliche und sachliche Anwendungsbereich deutlich klarer abgegrenzt wird als im 1. Entwurf. Hilfreich sind ebenso die Ausf\u00fchrungen zu den mittlerweile gleichsam im Entwurf vorliegenden Branchentaxonomien. Unterst\u00fctzung verdient auch der Verzicht auf den Hinweis, dass die Steuerbilanz einen Jahresabschluss darstellt. Die erg\u00e4nzten Erl\u00e4uterungen zum Charakter der \u201eDavon\u201c-Positionen sind ebenso zu begr\u00fc\u00dfen, wie die die weitergehenden, teils von Beispielen begleiteten Ausf\u00fchrungen zu den unterschiedlichen Feldtypen (z.\u00a0B. Mussfelder, Auffangpositionen).<\/p>\n<p><strong>Verbleibende Unklarheiten<\/strong><\/p>\n<p>Auch nach Lekt\u00fcre des 2. Entwurfs verbleiben Unklarheiten. Fraglich ist insbesondere, ob der sachliche Anwendungsbereich, der durch die ausdr\u00fcckliche Aufz\u00e4hlung der Berichtsanl\u00e4sse Betriebsver\u00e4u\u00dferung, Betriebsaufgabe, \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart, Umwandlung, Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel und Liquidationsbilanz nach \u00a7 11 KStG konkretisiert wurde, tats\u00e4chlich von \u00a7\u00a05b EStG gedeckt ist. Unklarheiten bestehen trotz der erg\u00e4nzten Ausf\u00fchrungen noch immer auch bei der Verwendbarkeit von NIL-Werten und der ggf. m\u00f6glichen Nutzung von Summenmussfeldern zur Vermeidung von Differenzierungen. Auch die Definition des Mindestumfangs im Sinne \u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sollte noch weiter pr\u00e4zisiert werden. Aussagen zu m\u00f6glichen Sanktionen bei Nicht- oder Untererf\u00fcllung der Berichtspflichten fehlen g\u00e4nzlich (z. B. Zwangsgeld, Verz\u00f6gerungsgeld).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass das BMF seinen 2. Entwurf \u00f6ffentlich zur Diskussion stellt. Ungel\u00f6st bleibt allerdings das Grundproblem, ob und inwieweit die Erm\u00e4chtigungsregelung in \u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG die Gliederungstiefe der Taxonomie wirklich tr\u00e4gt. Zu bedauern ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ergebnisse der Pilotphase noch nicht vollumf\u00e4nglich Eingang in den 2. Entwurf des Anwendungsschreibens finden konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 4. 7. 2011 ver\u00f6ffentlichte das BMF auf seinen Internetseiten den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu \u00a7 5b EStG, das Grundlage einer Informations- und Diskussionsveranstaltung des BMF im August sein wird. 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