{"id":3159,"date":"2011-07-15T06:00:00","date_gmt":"2011-07-15T05:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3159"},"modified":"2011-08-10T10:14:47","modified_gmt":"2011-08-10T09:14:47","slug":"einstiegshilfen-fur-die-e-bilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/15\/einstiegshilfen-fur-die-e-bilanz\/","title":{"rendered":"Einstiegshilfen f\u00fcr die E-Bilanz"},"content":{"rendered":"<p>Als Bestandteil eines E-Government ist die E-Bilanz f\u00fcr die Finanzverwaltung ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer Digitalisierung der Steuerverwaltung und der medienbruchfreien Kommunikation mit den Steuerpflichtigen und ihren Beratern. Diese fortschreitende Digitalisierung hat R\u00fcckwirkungen auf die Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens und kann ohne \u00dcbertreibung als Zeitenwende qualifiziert werden.<!--more-->Bei dem Stellenwert, den das E-Bilanz-Projekt f\u00fcr die Finanzverwaltung besitzt, \u00fcberrascht es nicht, dass zun\u00e4chst alle Bestrebungen darauf gerichtet sind, den Start dieses Projektes zu erleichtern. Ansatzpunkte f\u00fcr Erleichterungen bieten sich insbesondere auf der Zeitschiene und bei der Gliederungstiefe der Taxonomie. Zu diesen Punkten \u00e4u\u00dfert sich der \u00fcberarbeitete Entwurf des Anwendungsschreibens zu \u00a7 5b EStG vom Juli 2011.<\/p>\n<p>In Tz. 27\u00a0 enth\u00e4lt der Entwurf zwar keine weitere Verschiebung der Anwendung um ein weiteres Jahr, wozu eine Verordnung erforderlich gewesen w\u00e4re. Aber die umfassende Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr 2012 nimmt erheblichen Druck von vielen Steuerpflichtigen und einigen Software-Anbietern. Nach dieser Textziffer k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die dazu in der Lage sind, f\u00fcr das Jahr 2012 eine E-Bilanz einreichen. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn f\u00fcr das Jahr 2012 eine Bilanz in Papierform eingereicht wird. Diese Erleichterung d\u00fcrfte insbesondere f\u00fcr zwei Gruppen von Unternehmen besonders hilfreich sein, n\u00e4mlich f\u00fcr Klein- und Kleinstunternehmen auf der einen Seite und Gro\u00dfunternehmen auf der anderen Seite. Bei Klein- und Kleinstunternehmen liegt das Problem regelm\u00e4\u00dfig in der notwendigen Vorbereitung der Buchhaltung, w\u00e4hrend Gro\u00dfunternehmen mit ihren IT-Systemen zu k\u00e4mpfen haben. Unbeschadet dieser Verschiebung der Anwendung nach Bedarf haben viele Steuerpflichtige ihre Vorbereitungen auf die E-Bilanz schon soweit vorangetrieben, dass f\u00fcr das Jahr 2012 ein beachtlicher Anteil der eingereichten Bilanzen als E-Bilanz eingereicht werden d\u00fcrfte und damit der Start dieses wichtigen Projekts beginnen kann.<\/p>\n<p>Umfassende \u00dcbergangsregelungen sieht der angesprochene Entwurf f\u00fcr die wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften und die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts vor, die erst f\u00fcr die Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2015 beginnen, verpflichtet sind, E-Bilanzen zu \u00fcbermitteln. Eine punktuelle Erleichterung ist f\u00fcr inl\u00e4ndische Unternehmen mit ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten vorgesehen. Zwar wird in Tz. 3 ausgef\u00fchrt, dass die E-Bilanz f\u00fcr das Unternehmen als ganzes einzureichen ist und damit auch die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten zu umfassen hat. Die \u00dcbergangsregelung wird in der Weise verstanden werden m\u00fcssen, dass es mit Blick auf die ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nicht beanstandet wird, wenn diese erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 in die E-Bilanz einbezogen wird, auf das Spannungsverh\u00e4ltnis mit \u00a7 146 Abs. 2 Satz 2-4 AO sollte hingewiesen werden. F\u00fcr die Kapitalkontenentwicklung bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften bleibt es bei der bereits angek\u00fcndigten Verschiebung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2013 beginnen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die h\u00e4ufig kritisierte Gliederungstiefe der Taxonomie verweist der Entwurf in Tz. 19 insbesondere auf die Verwendung von Auffangpositionen, mit deren Hilfe Eingriffe in das Buchungsverhalten vermieden werden sollen. Dabei ist einzur\u00e4umen, dass die Auffangpositionen eine wirkliche Erleichterung bieten, aber nicht auf allen Ebenen Auffangpositionen vorgesehen sind. Daneben darf nicht verkannt werden, dass die Auffangpositionen vermutlich nur f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit akzeptiert werden. Denn die Existenz von Auffangpositionen ist mit einem zentralen Ziel der E-Bilanz nicht zu vereinbaren, n\u00e4mlich ein wirksames Risikomanagementsystem aufzubauen. Denn der Zielkonflikt zwischen der erw\u00fcnschten Standardisierung und der Vermeidung von Eingriffen in das Buchungsverhalten kann nicht negiert werden.<\/p>\n<p>Die vorgesehenen Erleichterungen in dem 2. Entwurf des BMF-Schreibens sind ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen. Die weitere Diskussion wird sich in diesem Bereich insbesondere auf zwei Felder erstrecken, n\u00e4mlich ob gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngige Erleichterungen f\u00fcr Klein- und Kleinstunternehmen geboten sind und ob anschlussgepr\u00fcfte Gro\u00dfunternehmen zwingend E-Bilanzen einreichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Trotz der angesprochenen Einstiegshilfen, die den Start der E-Bilanz zweifellos beg\u00fcnstigen,\u00a0 kommt man an zwei Geburtsfehlern des Gesamtprojekts nicht vorbei, n\u00e4mlich der Positionierung einer Verfahrensvorschrift in \u00a7 5b EStG, obgleich eine Verankerung in der Abgabenordnung sachgerecht gewesen w\u00e4re. Daneben bleibt die offene Frage bestehen, ob die Erm\u00e4chtigungsregelung in \u00a7\u00a051 Abs. 4 Nr. 1b EStG die vorgesehene Gliederungstiefe der Taxonomie wirklich tr\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Bestandteil eines E-Government ist die E-Bilanz f\u00fcr die Finanzverwaltung ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer Digitalisierung der Steuerverwaltung und der medienbruchfreien Kommunikation mit den Steuerpflichtigen und ihren Beratern. 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