{"id":3167,"date":"2011-07-18T08:58:58","date_gmt":"2011-07-18T07:58:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3167"},"modified":"2011-08-10T10:12:42","modified_gmt":"2011-08-10T09:12:42","slug":"rechtsschutzversicherung-durch-den-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/18\/rechtsschutzversicherung-durch-den-bfh\/","title":{"rendered":"Rechtsschutzversicherung durch den BFH?"},"content":{"rendered":"<p>Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung d\u00fcrfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Abzug au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen in H\u00e4rtef\u00e4llen bei Beeintr\u00e4chtigung der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zur Abzugsf\u00e4higkeit von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen \u00fcberraschend ge\u00e4ndert. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Kl\u00e4gerin einen Zivilprozess gegen eine Versicherung auf Fortzahlung von Krankentagegeld nach Feststellung ihrer Berufsunf\u00e4higkeit verloren und die dadurch angefallenen Kosten in ihrer Steuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht.<!--more--><\/p>\n<p>Bislang hatte die Rechtsprechung Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelte, denen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, sittlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht ausweichen konnte. Dies konnte der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr lief seine Existenzgrundlage zu verlieren (z. B. bei einem Arzthaftungsprozess) oder wenn es sonst um den Kernbereich des menschlichen Lebens ging (z. B. dem Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern). In st\u00e4ndiger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass es bei Zivilprozessen im Allgemeinen an der Zwangsl\u00e4ufigkeit der im Fall des Unterliegens von dem Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten fehle. Das mit Durchsetzung oder Abwehr von Anspr\u00fcchen verbundene Risiko gehe der Steuerpflichtige aus freier Entscheidung ein und es entspr\u00e4che nicht Sinn und Zweck des \u00a7 33 EStG, ihm die Kostenlast bei Verwirklichung des Risikos zu erleichtern.<\/p>\n<p>Diese enge Differenzierung gilt nun nicht mehr. Nach dem aktuellen Urteil sind Kosten eines Zivilprozesses unabh\u00e4ngig von dessen Gegenstand als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen, da der Steuerpflichtige das Prozessrisiko aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nicht freiwillig \u00fcbernehme. \u201eZwangsl\u00e4ufig\u201c seien Zivilprozesskosten aber nur, wenn die Prozessf\u00fchrung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Steuerpflichtigen ebenso \u00fcberraschend wie erfreulich. Angesichts der seit Jahren bestehenden und st\u00e4ndig steigenden \u00dcberlastung der Zivilgerichte und der Streitfreudigkeit der Gesellschaft, sind die Auswirkungen auf das Steueraufkommen wohl nicht gering. Im Hinblick auf die Debatte um Steuersenkungen wirkt das Urteil fast wie ein Steuergeschenk des BFH. In der Praxis wird das vom BFH eingef\u00fchrte Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussichten kaum jemanden von der Geltendmachung der Kosten abhalten, da angenommen werden kann, dass niemand mutwillig einen Zivilprozess mit schlechten Erfolgsaussichten f\u00fchrt. Verbleibt die Frage, wie der Sachbearbeiter beim Finanzamt die Erfolgsaussichten beurteilen will. Hier hilft auch die vom BFH herangezogene Sicht des \u201cverst\u00e4ndigen Dritten\u201c nicht weiter. Der BFH f\u00fchrt in seiner Urteilsbegr\u00fcndung selbst aus, dass es riskant ist, vorherzusagen, wie ein Gericht entscheidet, da sich der Sachverhalt nur selten im Gesetz deutlich wieder findet, so dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Insoweit ist der Fall auch noch nicht abgeschlossen. Der BFH hat den Fall an das FG zur\u00fcckverwiesen, damit dieses pr\u00fcfe, ob die F\u00fchrung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Mit Spannung und Interesse kann der Begutachtung durch das FG entgegengesehen werden. Bis auf Weiteres kann jedem Steuerpflichtigen nur geraten werden, Zivilprozesskosten abzusetzen. Zuletzt verbleibt die Hoffnung, dass der Gesetzgeber die Finanzgerichte durch eine Gesetzes\u00e4nderung von der zus\u00e4tzlichen zivilrechtlichen Pr\u00fcfung entlastet und die steuerliche Absetzbarkeit grunds\u00e4tzlich anerkennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung d\u00fcrfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden. 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