{"id":3185,"date":"2011-07-21T10:28:42","date_gmt":"2011-07-21T09:28:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3185"},"modified":"2011-08-10T10:05:34","modified_gmt":"2011-08-10T09:05:34","slug":"bfh-schrankt-erweiterte-gewerbesteuerkurzung-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/21\/bfh-schrankt-erweiterte-gewerbesteuerkurzung-ein\/","title":{"rendered":"BFH schr\u00e4nkt erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung ein!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 120px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"110\" height=\"140\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 19. 10. 2010 (I R 67\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,404900,\" target=\"_blank\">DB 2011 S.\u00a0455<\/a>) versagte der BFH der Komplement\u00e4r-GmbH einer \u201erein\u201c verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen, nicht gewerblich gepr\u00e4gten KG in einer bei geschlossenen Immobilienfonds typischen Gesellschaftsstruktur die begehrte sogenannte erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen. Dem Urteil kommt Breitenwirkung zu. Auch andere Immobilienstrukturen bed\u00fcrfen der \u00dcberpr\u00fcfung, soweit m\u00f6glich, einer \u201eNeujustierung\u201c. Ohne erweiterte K\u00fcrzung kann sich die Gesamtsteuerlast verdoppeln.<!--more--><\/p>\n<p>Die KG verwaltete und vermietete ein B\u00fcrogeb\u00e4ude; weitere T\u00e4tigkeiten \u00fcbte sie nicht aus. Die GmbH, kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, war weder zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung noch zur Vertretung der KG befugt. Dennoch k\u00f6nne sie die erweiterte K\u00fcrzung nicht beanspruchen. Allein schon das Halten der KG-Beteiligung sei k\u00fcrzungssch\u00e4dlich. Das Urteil wirft Fragen auf:<\/p>\n<ol>\n<li>F\u00fchrt die nur minimale Beteiligung einer GmbH an einer kleinen, \u201erein\u201c verm\u00f6gensverwaltenden KG dazu, dass die GmbH auch f\u00fcr ihre \u201eeigenen\u201c, deutlich umfangreicheren Eink\u00fcnfte aus reiner Verm\u00f6gensverwaltung die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung verliert?<\/li>\n<li>Spielt eine Rolle, ob es sich bei der KG um eine sog. \u201eEin-Unternehmer-KG\u201c im Sinne des BFH-Urteils vom 3. 2. 2010 (IV R 26\/ 07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,349498,\" target=\"_blank\">DB0349498<\/a>)<em> <\/em>handelt, bei der am Verm\u00f6gen der KG nur eine GmbH als einzige Komplement\u00e4rin beteiligt ist und der Kommanditanteil von einer anderen GmbH treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Komplement\u00e4rin gehalten wird?<\/li>\n<li>Ist von Bedeutung, ob die GmbH ihr Grundverm\u00f6gen rechtlich auf eine verm\u00f6gensverwaltende (Ein-Unternehmer-) KG auslagert oder dieses Verm\u00f6gen nur dem Werte nach (\u201equoad sortem\u201c) \u00fcberl\u00e4sst?<\/li>\n<li>Wie sieht es aus, wenn zwei k\u00fcrzungsberechtigte GmbHs zur Durchf\u00fchrung eines Immobilienprojektes eine GbR gr\u00fcnden? Unterliegen die sowohl die Eink\u00fcnfte aus dem Gemeinschaftsprojekt als auch die eigenen Eink\u00fcnfte aus einer bisher beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gensverwaltung nun der vollen Gewerbesteuer?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Worum geht es?\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, an die Stelle der einfachen K\u00fcrzung (= 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundbesitzes) die K\u00fcrzung \u201e<em>um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes<\/em>\u201c entf\u00e4llt. Beg\u00fcnstigt sind <strong>nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes<\/strong>. Eine Bet\u00e4tigung, die nicht zu den in \u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG genannten unsch\u00e4dlichen Nebent\u00e4tigkeiten z\u00e4hlt (wie z. B. die Betreuung von Wohnungsbauten), schlie\u00dft die erweiterte K\u00fcrzung aus.<\/p>\n<p>Nach langj\u00e4hriger Rechtsprechung verst\u00f6\u00dft das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein grundst\u00fccksverwaltendes Unternehmen an einer gewerblich gepr\u00e4gten, aber ebenfalls nur grundst\u00fccksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7 9 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG. Es liegt keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, weil Wirtschaftsg\u00fcter, die b\u00fcrgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsverm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen oder gewerblich gepr\u00e4gten KG sind, \u201eeinkommensteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu deren Betriebsverm\u00f6gen\u201c und nicht zu dem ihrer Gesellschafter geh\u00f6ren. Au\u00dferdem sei das Halten der Beteiligung auch deswegen k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, weil es sich hierbei um eine T\u00e4tigkeit handelt, die nicht zum Katalog der prinzipiell unsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten, wie z. B. die Betreuung von Wohnungsbauten, geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Dasselbe solle nun auch gelten f\u00fcr das Halten einer Komplement\u00e4rbeteiligung an einer \u201erein\u201d verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Immobilien-KG. Auch das sei eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit. Die GmbH erwirtschaftete im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG, im Streitfall eine sog. Zebragesellschaft, k\u00fcrzungssch\u00e4dliche gewerbliche Eink\u00fcnfte, nicht aber \u2013 wie die KG \u2013 solche aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Der von der KG verwaltete Immobilienbestand k\u00f6nne auch nicht als ausschlie\u00dflich \u201eeigener\u201d Grundbesitz der GmbH zugerechnet werden. Denn bei dem von der KG genutzten Grundbesitz handele es sich um deren Gesamthandsverm\u00f6gen. Die bei einer sog. Zebragesellschaft vorzunehmende Einkunftsqualifikation auf Gesellschafterebene f\u00fchre dazu, dass jedenfalls bei der GmbH von fremdem Grundbesitz ausgegangen werden m\u00fcsse, da der Grundbesitz der grundst\u00fccksverwaltenden Personengesellschaft \u201e<em>nur im Rahmen der Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter zuzurechnen ist<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Das BFH-Urteil liegt auf der Line einer seit vielen Jahren restriktiven Rechtsprechung in diesem Kontext. Diese sollte aber &#8211; wie bisher &#8211; nicht anwendbar sein auf das Halten einer Komplement\u00e4r-Beteiligung an einer sog. \u201eEin-Mann-Personengesellschaft\u201c i.S. des BFH-Urteils vom 3. 2. 2010. Die GmbH als Gesellschafterin in einer solchen Struktur ist ertragsteuerrechtlich so zu behandeln, als w\u00e4re sie \u2013 auch bez\u00fcglich des gesamth\u00e4nderisch gebundenen Verm\u00f6gens \u2013 Alleineigent\u00fcmerin s\u00e4mtlicher ihrer eigenen betrieblichen T\u00e4tigkeit dienenden Wirtschaftsg\u00fcter. Die in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Ein-Unternehmer-KG ausgegliederten Wirtschaftsg\u00fcter sind ertragsteuerlich weiterhin der GmbH zuzurechnen und in die origin\u00e4re Gewinnermittlung der GmbH \u2013 gleich Wirtschaftsg\u00fctern, die sich in deren \u201eEigenverm\u00f6gen\u201c (\u201eeigener Grundbesitz\u201c) befinden \u2013 eingebunden.<\/p>\n<p>Der in die KG ausgelagerte Grundbesitz wird also nicht \u201e<em>nur im Rahmen der Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschafterin zugerechnet<\/em>.\u201c Die auf die KG ausgelagerten Wirtschaftsg\u00fcter bleiben Betriebsverm\u00f6gen der Ein-Mann-Gesellschafterin. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem ausgelagerten Grundbesitz ausschlie\u00dflich um Wohnungsbauten handelt, die von der KG und\/oder der Ein-Mann-Gesellschafterin \u201ebetreut\u201c werden, sollten solche Strukturen k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich sein. Denn wenn schon die Betreuung von Fremd-Wohnungsbauten f\u00fcr die eigenen Eink\u00fcnfte der Ein-Mann-Gesellschafterin aus deren verm\u00f6gensverwaltender T\u00e4tigkeit k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich ist, sollte dies erst recht gelten f\u00fcr die Betreuung von Wohnungsbauten, die ertragsteuerlich wie \u201eeigener Grundbesitz\u201c behandelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 19. 10. 2010 (I R 67\/09, DB 2011 S.\u00a0455) versagte der BFH der Komplement\u00e4r-GmbH einer \u201erein\u201c verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen, nicht gewerblich gepr\u00e4gten KG in einer bei geschlossenen Immobilienfonds typischen Gesellschaftsstruktur die begehrte sogenannte erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen. 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