{"id":3194,"date":"2011-07-25T05:04:26","date_gmt":"2011-07-25T04:04:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3194"},"modified":"2011-07-28T15:42:45","modified_gmt":"2011-07-28T14:42:45","slug":"steuerfreistellung-fur-abfindungen-nach-dem-deutsch-britischen-doppelbesteuerungsabkommen-dba-gb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/25\/steuerfreistellung-fur-abfindungen-nach-dem-deutsch-britischen-doppelbesteuerungsabkommen-dba-gb\/","title":{"rendered":"Steuerfreistellung f\u00fcr Abfindungen nach dem deutsch-britischen DBA"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das FG N\u00fcrnberg\u00a0hatte im Urteil vom 14. 12. 2010 (1\u00a0K\u00a01134\/2008) zu entscheiden, ob die Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Steuerfreistellung des Arbeitslohns in Deutschland den Nachweis verlangen durfte, dass der Arbeitslohn nach Gro\u00dfbritannien (GB) \u00fcberwiesen oder dort entgegengenommen wurde (&#8222;remitted&#8220;). Das Gericht entschied, dass ein solcher Nachweis nach dem DBA GB\u00a0 nicht verlangt werden kann, um den im Abkommen vorgesehenen deutschen Besteuerungsverzicht zu gew\u00e4hren. Die so genannte Remittance-Base-Klausel ist auf Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit (Arbeitslohn) nicht anzuwenden. Das FG hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, auf den das DBA GB in der bis 2010 geltenden Fassung (DBA GB &#8211; alt) anzuwenden war.<!--more--><\/p>\n<p>Die Tragweite des Urteils ist jedoch eingeschr\u00e4nkt. Denn die deutsche Finanzbeh\u00f6rde kann f\u00fcr die Steuerfreistellung auf der Grundlage des nationalen deutschen Steuerrechts von einem in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer den Nachweis verlangen, dass der Arbeitslohn im anderen Staat (GB) besteuert wurde, oder dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (\u00a7 50d Abs. 8 EStG). Wird der Nachweis nicht gef\u00fchrt, versagen die deutschen Finanzbeh\u00f6rden die Steuerfreistellung. Das Gericht hatte \u00fcber einen Sachverhalt zu entscheiden, auf den \u00a7 50d Abs. 8 EStG noch nicht anzuwenden war.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung des Urteils f\u00fcr Abfindungen<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings ist das Urteil f\u00fcr Abfindungen von Bedeutung, die ein in GB ans\u00e4ssiger Arbeitnehmer aus Deutschland f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes bezieht. Abfindungen, die dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich des Ausscheidens aus dem Dienstverh\u00e4ltnis gezahlt werden, sind den Eink\u00fcnften aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit zuzuordnen und k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung ans\u00e4ssig ist. Hier kann Deutschland nicht auf das nationale Recht zur\u00fcckgreifen, um die Freistellung zu versagen, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>Die Remittance-Base-Regelung tr\u00e4gt einer Besonderheit des nationalen britischen Steuerrechts Rechnung, wonach Personen, die zwar steuerrechtlich in GB ans\u00e4ssig sind, dort aber nicht &#8222;domizilieren&#8220; (&#8222;Non-Doms&#8220;) nur mit denjenigen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften besteuert werden, die nach GB \u00fcberwiesen oder dort entgegengenommen werden (Remittance-Base-Prinzip). Soweit Eink\u00fcnfte weder nach GB \u00fcberwiesen noch dort entgegengenommen werden und somit in GB nach nationalem britischem Recht nicht besteuert werden k\u00f6nnen, kann Deutschland die im Abkommen vorgesehene Steuerfreistellung versagen. Die Finanzbeh\u00f6rden wenden die Remittance-Base-Klausel auf alle Abkommensvorschriften an, welche die Zuordnung des Besteuerungsrechts zwischen den Vertragsstaaten f\u00fcr bestimmte Eink\u00fcnfte regeln (Verteilungsnormen).<\/p>\n<p>Die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden, die Remittance-Base-Klausel auf alle Verteilungsnormen des Abkommens anzuwenden, steht zwar im Einklang mit der neu gefassten Remittance-Base-Klausel im DBA GB -neu, das auf Steuern anzuwenden ist, die ab 2011 erhoben werden. Die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden wird dagegen vom DBA GB &#8211; alt nicht getragen. Das FG setzt sich in dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil ausdr\u00fccklich zur Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden in Widerspruch und folgt der herrschenden Meinung in der Literatur. Danach ist die Remittance-Base-Klausel im DBA GB -alt nur anzuwenden, wenn die jeweilige Verteilungsnorm f\u00fcr den Besteuerungsverzicht in Deutschland voraussetzt, dass der Empf\u00e4nger mit diesen Eink\u00fcnften in GB steuerpflichtig ist. Dies trifft auf die Abkommensvorschrift, die die Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit (Arbeitslohn) regelt, nicht zu.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fchrt das Gericht aus, dass die Remittance-Base-Klausel einen kausalen Zusammenhang zwischen der \u00dcberweisung nach oder Entgegennahme von Eink\u00fcnften in GB und der Steuerpflichtigkeit dieser Eink\u00fcnfte in GB voraussetzt. Dies bedeutet, dass auch bei Anwendung des DBA GB -neu die Remittance-Base-Klausel nicht auf Arbeitslohn anzuwenden ist, wenn dieser in GB unabh\u00e4ngig davon besteuert werden kann, ob dieser dorthin \u00fcberwiesen oder dort entgegengenommen wurde. Sofern Abfindungen in GB unversteuert bleiben, auch wenn diese nach GB \u00fcberwiesen oder dort entgegengenommen werden, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann, muss Deutschland mangels eines kausalen Zusammenhangs zwischen Nicht-\u00dcberweisung nach oder Nicht-Entgegennahme der Abfindung in GB und einer (Nicht)Besteuerung in GB die Abfindung steuerfrei stellen.<\/p>\n<p>Bleibt zu hoffen, dass die Finanzbeh\u00f6rden ihre Auffassung \u00fcberdenken und Abfindungen, die an Arbeitnehmer mit Wohnsitz in GB gezahlt werden, in Deutschland steuerfrei stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG N\u00fcrnberg\u00a0hatte im Urteil vom 14. 12. 2010 (1\u00a0K\u00a01134\/2008) zu entscheiden, ob die Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Steuerfreistellung des Arbeitslohns in Deutschland den Nachweis verlangen durfte, dass der Arbeitslohn nach Gro\u00dfbritannien (GB) \u00fcberwiesen oder dort entgegengenommen wurde (&#8222;remitted&#8220;). 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