{"id":3211,"date":"2011-07-27T08:28:40","date_gmt":"2011-07-27T07:28:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3211"},"modified":"2011-07-28T15:33:37","modified_gmt":"2011-07-28T14:33:37","slug":"steuerbegunstigte-unternehmensnachfolge-auch-in-drittstaaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/27\/steuerbegunstigte-unternehmensnachfolge-auch-in-drittstaaten\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigte Unternehmensnachfolge auch in Drittstaaten?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg\" alt=\"\" width=\"116\" height=\"163\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Diese Frage hat der BFH k\u00fcrzlich (Beschluss vom 15. 12. 2010 &#8211;\u00a0II R 63\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,402899,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 214<\/a>) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH \u00e4u\u00dfert unter europarechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel, ob eine erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften je nach deren Belegenheit innerhalb oder au\u00dferhalb der EU bzw. des EWR mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist (vgl. Kessler, Steuerboard, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/08\/erbst\/\" target=\"_blank\">DB0403646<\/a>).\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Sollte der EuGH die Vorlagefrage des BFH bejahen und damit die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften je nach Belegenheit innerhalb oder au\u00dferhalb der EU f\u00fcr europarechtswidrig erkl\u00e4ren, w\u00e4ren die Rechtsfolgen auf nationaler Ebene weit reichend. Zwar bezog sich die Frage des BFH zur Vorabentscheidung in erster Linie auf die Beg\u00fcnstigungsf\u00e4higkeit von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in Drittstaaten (Kanada). Da der BFH im Grundsatz aber jegliche Erwerbe von Todes wegen dem Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit unterstellt sieht, k\u00f6nnte erwogen werden, zuk\u00fcnftig nicht nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Drittstaaten als beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen zu qualifizieren; vielmehr d\u00fcrfte davon auszugehen sein, dass s\u00e4mtliche im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz normierten Steuerprivilegien, die ausschlie\u00dflich EU-\/EWR-Sachverhalte erfassen, auf Drittstaaten und infolgedessen auf das weltweit vorhandene Verm\u00f6gen zu erstrecken sind.<\/p>\n<p>Neben unternehmerischem Verm\u00f6gen (Kapitalgesellschaftsanteile\/ Betriebsverm\u00f6gen\/ Land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen) k\u00f6nnten insofern z. B.\u00a0 auch Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr in Drittstaaten belegene Familienheime (\u00a7\u00a013 Abs. 1\u00a0 Nr. 4a\u20134c ErbStG) und zu Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccke (vgl. \u00a7 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) zu gew\u00e4hren sein.<\/p>\n<p>Wer die Entscheidung des EuGH aufgrund des ungewissen Ausgangs hinsichtlich seiner steuerlichen Unternehmensnachfolgeplanung allerdings nicht abwarten m\u00f6chte, dem stehen auch nach derzeitiger Rechtslage bereits weit reichende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zur Erreichung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Privilegierungen f\u00fcr Unternehmensnachfolgen mit Drittlandsverm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung. Soll z. B. &#8211; wie in dem Beschluss des BFH zugrundeliegenden Sachverhalt &#8211; eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in einem Drittstaat \u00fcbertragen werden, so k\u00f6nnte die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung durch die Zwischenschaltung einer inl\u00e4ndischen oder EU-\/EWR-ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft als Holding zur B\u00fcndelung der Auslandsbeteiligungen dem Grunde nach erreicht werden.<\/p>\n<p>Vorteil dieser Gestaltungsm\u00f6glichkeit ist, dass es hierbei unbeachtlich ist, wie und in welcher Form sich das Kapitalgesellschaftsverm\u00f6gen im Hinblick auf die Belegenheit im Ausland oder Inland strukturiert. Solange die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft als solche ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder einem EU-\/EWR-Staat hat und der Steuerpflichtige eine Beteiligungsh\u00f6he von mehr als 25% an dieser Kapitalgesellschaft aufweist, ist sie aufgrund ihrer Abschirmwirkung f\u00fcr ihr nachgeordnetes Betriebsverm\u00f6gen beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig (vgl. \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Dementsprechend lassen sich Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU bzw. dem EWR im Grundsatz als Plattform zur \u201eUmwandlung\u201c\u00a0 von s\u00e4mtlichem nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen in f\u00fcr erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen gezielt nutzen.<\/p>\n<p>Alternativ kann in Erw\u00e4gung gezogen werden, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im EU-\/EWR-Ausland in ein inl\u00e4ndisches oder ein in der EU bzw. dem EWR belegenes Betriebsverm\u00f6gen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft einzubringen (\u00a7 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), um die Beg\u00fcnstigungsf\u00e4higkeit dieses &#8211; dem Grunde nach nicht beg\u00fcnstigten &#8211; Verm\u00f6gens, zu gew\u00e4hrleisten. Schlie\u00dflich sollte, sofern der Sachverhalt und die Umst\u00e4nde des Einzelfalls es zulassen, \u00fcber einen Zuzug von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften in den EU\/EWR-Raum nachgedacht werden.<\/p>\n<p>Diese exemplarisch aufgef\u00fchrten Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zur Erreichung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Qualifikation von Drittstaatenverm\u00f6gen als beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen sollten den Gesetzgeber &#8211; unabh\u00e4ngig von der Entscheidung des EuGH &#8211; dazu veranlassen, die von Gesetzes wegen verordnete erbschaft- und schenkungsteuerliche Ungleichbehandlung von sich innerhalb oder au\u00dferhalb der EU bzw. des EWR befindenden Betriebsverm\u00f6gens aufzugeben. Es bestehen f\u00fcr in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige zahlreiche Wege und M\u00f6glichkeiten, diese Ungleichbehandlung durch rechtlich zul\u00e4ssige Gestaltungen zu \u00fcberwinden, sodass sich die Differenzierung nach der Belegenheit des Betriebsverm\u00f6gens im Endeffekt als entbehrlich darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Frage hat der BFH k\u00fcrzlich (Beschluss vom 15. 12. 2010 &#8211;\u00a0II R 63\/09, DB 2011 S. 214) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. 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