{"id":3266,"date":"2011-08-01T09:29:21","date_gmt":"2011-08-01T08:29:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3266"},"modified":"2011-08-10T12:35:57","modified_gmt":"2011-08-10T11:35:57","slug":"hinzurechnung-von-dauerschuldzinsen-eu-rechtskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/01\/hinzurechnung-von-dauerschuldzinsen-eu-rechtskonform\/","title":{"rendered":"Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen EU-rechtskonform?"},"content":{"rendered":"<p>Im sog. Scheuten-Urteil des EuGH wurden s\u00e4mtliche Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft von einer niederl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft gehalten. Die niederl\u00e4ndische Muttergesellschaft gew\u00e4hrte ihrer deutschen Tochtergesellschaft ein verzinsliches Darlehen. Gem. \u00a7 8 Nr. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb\u00a0 50% bis 2007 bzw. 25% ab 2008 der Entgelte f\u00fcr Schulden wieder hinzuzurechnen, soweit die Entgelte f\u00fcr Schulden bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die von der deutschen Tochtergesellschaft vertretene Rechtsauffassung, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der an die Muttergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen gegen die Zinsen- und Lizenzgeb\u00fchren-Richtlinie verst\u00f6\u00dfe, zutreffend ist. <!--more-->Die deutsche Tochtergesellschaft begr\u00fcndete dies damit, dass die EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchren-Richtlinie Doppelbesteuerungen bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten beseitigen und gew\u00e4hrleisten soll, dass diese Zahlungen nur einmal in einem einzigen EU-Mitgliedstaat besteuert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Steuern bei Zahlung von Zins- und Lizenzgeb\u00fchren in dem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Eink\u00fcnfte anfallen (sog. Quellenstaat), beseitigt werden. Durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Entgelte f\u00fcr Schulden wurden die Zinszahlungen mittelbar mit Steuern belastet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des EuGH erstreckt sich der Anwendungsbereich der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie auf die Befreiung von in einem EU-Mitgliedstaat angefallenen Eink\u00fcnften in Form von Zinsen- und Lizenzgeb\u00fchren, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssiges Unternehmen oder belegene Betriebsst\u00e4tte ist.<\/p>\n<p>Durch die EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie soll sichergestellt werden, dass der Nutzungsberechtigte von allen Steuern auf Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren, die in einem anderen Quellenstaat innerhalb der EU entstehen, befreit ist. Der Wortlaut der EU- Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinien stellt dabei unzweifelhaft eine Verbindung zwischen der Zahlung solcher Zins- und Lizenzgeb\u00fchren in einem EU-Mitgliedstaat und dem Erhalt der Zahlung durch den Nutzungsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat her.\u00a0 Sinn und Zweck der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie sei es somit, eine rechtliche Doppelbesteuerung grenz\u00fcberschreitender Zins- und Lizenzzahlungen zu verhindern, indem eine Besteuerung der Zinsen oder Lizenzgeb\u00fchren im Quellenstaat zulasten des Nutzungsberechtigten verhindert wird. Der Zahler der Zins- und Lizenzgeb\u00fchren wird hingegen in der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie nicht erw\u00e4hnt. Der EuGH stellt fest, dass die EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie nur f\u00fcr den Nutzungsberechtigten von Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt und nicht f\u00fcr den Schuldner dieser Zinsen oder Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden gem. \u00a7 8 Nr. 1 GewStG f\u00fchrt jedoch nicht zu einer Verringerung der Eink\u00fcnfte des Gl\u00e4ubigers der Zinsen. Die fragliche Rechtsvorschrift im vorliegenden Fall bezieht sich nur auf die Festsetzung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer des Schuldners der Zinszahlungen. In Ermangelung einer Bestimmung, die die Berechnung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung des Schuldners der Zinszahlung regelt,\u00a0 kann die von der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie geforderte Freistellung des Zinsgl\u00e4ubigers im Quellenstaat nicht analog einschl\u00e4gig sein.<\/p>\n<p>Der EuGH orientiert sich ausschlie\u00dflich am Wortlaut der EU-Zins-und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie und nicht an dem Sinn und Zweck. Es bleibt zu hoffen, dass die anderen EU-Mitgliedstaaten das Urteil nicht als Aufforderung verstehen, eine mittelbare Quellensteuer von Zins- und Lizenzgeb\u00fchren scheinbar EU-rechtskonform einzuf\u00fchren, in dem sie durch Hinzurechnungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage beim Schuldner der Zins- und Lizenzgeb\u00fchren die Steuerbelastung erh\u00f6hen. Praktisch w\u00fcrde hierdurch das Ziel der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie konterkariert. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn der deutsche Gesetzgeber sich am Sinn und Zweck der EU-Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie orientiert und die gewerbesteuerliche Hinzurechnungen \u2013 zumindest aber \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe a und f GewStG &#8211; ersatzlos streicht. Gleichzeitig w\u00fcrde hierdurch ein deutlicher Anreiz f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren am Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland geschaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im sog. Scheuten-Urteil des EuGH wurden s\u00e4mtliche Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft von einer niederl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft gehalten. Die niederl\u00e4ndische Muttergesellschaft gew\u00e4hrte ihrer deutschen Tochtergesellschaft ein verzinsliches Darlehen. 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