{"id":3275,"date":"2011-08-01T09:43:03","date_gmt":"2011-08-01T08:43:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3275"},"modified":"2012-02-24T10:08:53","modified_gmt":"2012-02-24T09:08:53","slug":"umsatzsteuer-fur-privater-betreiber-von-solaranlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/01\/umsatzsteuer-fur-privater-betreiber-von-solaranlagen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer f\u00fcr privater Betreiber von Solaranlagen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4239\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4239\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/03\/29\/unternehmen-haben-bei-der-umsatzsteuer-neue-formalien-zu-beachten\/admin-ajax\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4239\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax.jpg 290w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4239\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Wird der \u00fcber die Solaranlage auf dem Dach des Einfamilienhauses erzeugte Strom zumindest in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nur privat t\u00e4tigen Personen eine nachhaltige T\u00e4tigkeit vor, die das Finanzamt der Unternehmereigenschaft zuordnet. Dies gilt auch dann, wenn der erzeugte Strom vom Hausbesitzer \u00fcberwiegend nicht ins \u00f6ffentliche Netz eingespeist, sondern intern privat f\u00fcr den eigenen Wohnbereich verbraucht wird.<!--more--><\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizit\u00e4t an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, wo der Strom tats\u00e4chlich verbraucht wird und nach welcher Vorschrift sich der Verg\u00fctungsanspruch richtet. Auf die Einspeiseverg\u00fctung f\u00e4llt in jedem Fall Umsatzsteuer mit 19 Prozent an. Soweit der private Anlagenbetreiber seinen Strom dezentral verbraucht, liegt eine R\u00fccklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Hierauf f\u00e4llt zwar erneut Umsatzsteuer an, jedoch muss daf\u00fcr der Eigenverbrauch nicht besteuert werden.<\/p>\n<p><strong>Betreiber kann Anlage dem Unternehmen vollst\u00e4ndig zuordnen<\/strong><\/p>\n<p>Diese zun\u00e4chst ung\u00fcnstig klingende Regelung wirkt sich per Saldo positiv aus. Denn der Bewohner des Eigenheims kann in seiner Eigenschaft als Anlagenbetreiber nun die Photovoltaikanlage vollst\u00e4ndig seinem Unternehmen zuzuordnen und aus den Einbaukosten und dem Betrieb der Anlage steht ihm der komplette Vorsteuerabzug zu. Das f\u00fchrt insbesondere in der Investitionsphase zu Liquidit\u00e4tsvorteilen, da f\u00fcr den Anlagenkauf und die Einbaukosten lediglich der Nettobetrag bezahlt werden muss.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann der Betreiber auch die Kleinunternehmerregelung nutzen, weil die hierf\u00fcr erforderlichen Umsatzgrenzen in der Regel unterschritten werden, und damit den Strom ohne die Berechnung von Umsatzsteuer verkaufen. Dies werden Betreiber in der Praxis jedoch kaum ausnutzen, da im Gegenzug insbesondere der Vorsteuerabzug aus dem Einbau entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachungsregelung ist f\u00fcr Anwender eher ung\u00fcnstig<\/strong><\/p>\n<p>Das gilt ebenso wenig f\u00fcr eine Vereinfachungsregel bei geringer Energiegewinnung. Hierzu haben die obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder beschlossen, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms verzichten und ihn durch Einrichtungsz\u00e4hler ohne R\u00fccklaufsperre erfassen d\u00fcrfen. Die OFD Frankfurt weist jetzt darauf hin, dass in diesen F\u00e4llen mit geringer Energiegewinnung die Finanz\u00e4mter auf eine umsatzsteuerliche Erfassung verzichten (Az. S 7100 A &#8211; 163 &#8211; St 110).<\/p>\n<p>Hintergrund hierf\u00fcr ist eine Berechnung der Neutralen Einrichtung zur Kl\u00e4rung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des Erneuerbare Energien-Gesetz (Clearingstelle EEG), wonach bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt der Bezugsstrom maximal rund 4 Kilowatt pro Jahr betr\u00e4gt. Sie empfiehlt den Betreibern solcher Anlagen, auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms zu verzichten, wenn keine andere Verbrauchseinrichtung als die Anlage selbst \u00fcber denselben Anschluss Strom aus dem Netz entnimmt. Diese Option ist aber generell genauso ung\u00fcnstig wie die Wahl der Kleinunternehmerregelung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird der \u00fcber die Solaranlage auf dem Dach des Einfamilienhauses erzeugte Strom zumindest in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nur privat t\u00e4tigen Personen eine nachhaltige T\u00e4tigkeit vor, die das Finanzamt der Unternehmereigenschaft zuordnet. 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