{"id":3291,"date":"2011-08-10T09:00:14","date_gmt":"2011-08-10T08:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3291"},"modified":"2011-08-10T12:08:59","modified_gmt":"2011-08-10T11:08:59","slug":"forderungsverzicht-und-konzernruckhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/10\/forderungsverzicht-und-konzernruckhalt\/","title":{"rendered":"Forderungsverzicht und Konzernr\u00fcckhalt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 117px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg\" alt=\"\" width=\"107\" height=\"159\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 107px) 100vw, 107px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<div class=\"mceTemp\">M\u00f6glicherweise kommt bei der L\u00f6sung der Probleme, die der Forderungsverzicht eines Gesellschafters f\u00fcr eine kr\u00e4nkelnde Gesellschaft verursacht (\u201eVerzichtsgewinn\u201c) von unerwarteter Seite Unterst\u00fctzung: Die Finanzverwaltung hat im M\u00e4rz diesen Jahres Bemerkenswertes \u00fcber die Auswirkungen des Konzernr\u00fcckhaltes auf Gesellschafterdarlehen geschrieben. Die entscheidende Frage der Werthaltigkeit stellt sich in neuem Licht dar. Zur Erinnerung: Aus Sicht eines darlehensgebenden Gesellschafters kann die fehlende Werthaltigkeit einer Forderung gegen eine Tochtergesellschaft dazu f\u00fchren, dass auf die Forderung eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist. <!--more--><\/div>\n<div class=\"mceTemp\">Bei einem Verzicht liegt bei dem verzichtenden Gesellschafter in H\u00f6he des nicht-werthaltigen Teils dem Grunde nach steuerwirksamer Aufwand vor. Mit Wirkung ab 2008 kann dieser Aufwand bei einer K\u00f6rperschaft als wesentlichem Gesellschafter nicht mehr geltend gemacht werden, \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Das BMF hatte versucht, diese Rechtslage auch auf Jahre vor 2008 zu \u00fcbertragen, dem hat der BFH eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 14. 1. 2009 &#8211;\u00a0I\u00a0R 52\/08, BStBl. II 2009 S. 674 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,322232,\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 711<\/a>).<\/div>\n<p>Um f\u00fcr die Jahre vor 2008 zu retten, was zu retten ist, hat das BMF in einem aktuellen Schreiben (BMF vom 29. 3. 2011 &#8211; IV B 5 &#8211; S 1341\/09\/10004, BStBl. I 2011 S. 277 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413646,\" target=\"_blank\">DB0413646<\/a>) die Voraussetzungen, unter denen das Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters als nicht mehr voll werthaltig anzusehen ist, sehr eng gefasst. Dabei beschr\u00e4nkt sich das BMF auf die Perspektive des Darlehensgebers. Dieses Schreiben bezieht sich zwar prim\u00e4r auf Darlehen an verbundene ausl\u00e4ndische Unternehmen, es enth\u00e4lt jedoch zu unserem Thema Ausf\u00fchrungen, die auf In- und Auslandssachverhalte gleicherma\u00dfen anwendbar sind.<\/p>\n<p>Dreh- und Angelpunkt der Argumentation des BMF ist die Rechtsprechung zum sogenannten Konzernr\u00fcckhalt. Der R\u00fcckhalt, den die Konzernbeziehung gew\u00e4hrt, stellt danach bereits eine ausreichende Sicherheit f\u00fcr ein Gesellschafterdarlehen dar. Diesen Gedanken hat der BFH zuerst im Hinblick auf die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes f\u00fcr ein ansonsten unbesichertes Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters entwickelt. Das BMF \u00fcbertr\u00e4gt ihn auf die Bestimmung der Werthaltigkeit der Forderung.<\/p>\n<p>Bei Vorliegen eines Konzernr\u00fcckhaltes ist nach Auffassung der Finanzverwaltung f\u00fcr eine Teilwertabschreibung auf diese Darlehensforderung kein Raum, da der R\u00fcckzahlungsanspruch nicht als gef\u00e4hrdet anzusehen ist. Diese \u00dcberlegung gilt ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr einen Darlehensverzicht; solange der Konzernr\u00fcckhalt besteht, f\u00fchrt ein Verzicht nicht zu steuerwirksamen Aufwand bei dem verzichtenden Gesellschafter.<\/p>\n<p>Die entscheidende Frage ist also, wann ein Konzernr\u00fcckhalt gegeben ist. Ein Konzernr\u00fcckhalt ist nach Verwaltungsauffassung anzunehmen, solange die Tochtergesellschaft eines beherrschenden Gesellschafters ihren Verpflichtungen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nachkommt oder ein beherrschender Gesellschafter die Zahlungsf\u00e4higkeit der Tochtergesellschaft gegen\u00fcber Dritten tats\u00e4chlich sicherstellt. Mit anderen Worten: Solange die Tochtergesellschaft ihren Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten nachkommt, ist ein Darlehen der Muttergesellschaft werthaltig.<\/p>\n<p>Es bleibt dem Darlehensgeber unbenommen, sich darauf zu berufen, dass ein R\u00fcckhalt im Konzern zu einem bestimmten Zeitpunkt tats\u00e4chlich nicht mehr bestehe. Das sei der Fall, wenn der beherrschende Gesellschafter diesem R\u00fcckhalt tats\u00e4chlich nicht nachkomme oder die wirtschaftliche Situation des Konzerns keinen validen R\u00fcckhalt mehr gew\u00e4hre. Solange dies nicht der Fall ist, ist im Umkehrschluss von einem bestehenden Konzernr\u00fcckhalt auszugehen.<\/p>\n<p>Das Schreiben ist auf die Sichtweise des Darlehensgebers angelegt. \u00dcbertragen auf die Perspektive der Tochtergesellschaft f\u00fchrt es zu folgendem verbl\u00fcffendem Ergebnis: Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen\u00fcber seiner Tochtergesellschaft f\u00fchrt bei dieser zu einem steuerpflichtigen Ertrag, soweit die Verbindlichkeit nicht mehr werthaltig ist. Erfolgt der Verzicht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihren Drittverbindlichkeiten nachkommt, wird aufgrund des Konzernr\u00fcckhaltes auf eine werthaltige Forderung verzichtet. Der Verzicht ist vollst\u00e4ndig als steuerneutrale Einlage zu sehen. Es entsteht bei der betroffenen Gesellschaft folglich kein Verzichtsgewinn.<\/p>\n<p>Wenn der Konzernr\u00fcckhalt zu Lasten des Darlehensgebers gelten soll, k\u00f6nnen seine Folgen nicht zugunsten des Darlehensnehmers abweichend beurteilt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in der Praxis bereit ist, diese Konsequenz zu ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00f6glicherweise kommt bei der L\u00f6sung der Probleme, die der Forderungsverzicht eines Gesellschafters f\u00fcr eine kr\u00e4nkelnde Gesellschaft verursacht (\u201eVerzichtsgewinn\u201c) von unerwarteter Seite Unterst\u00fctzung: Die Finanzverwaltung hat im M\u00e4rz diesen Jahres Bemerkenswertes \u00fcber die Auswirkungen des Konzernr\u00fcckhaltes auf Gesellschafterdarlehen geschrieben. 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