{"id":3362,"date":"2011-08-23T07:19:41","date_gmt":"2011-08-23T06:19:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3362"},"modified":"2011-08-25T20:29:13","modified_gmt":"2011-08-25T19:29:13","slug":"diskriminierung-des-downstream-mergers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/23\/diskriminierung-des-downstream-mergers\/","title":{"rendered":"Diskriminierung des downstream-mergers"},"content":{"rendered":"<p>Der Umwandlungssteuererlass-Entwurf vom 2. 5. 2011 (UmwSt-Erlass-Entwurf) hat eine Vielzahl \u00fcberraschender Verwaltungsansichten zur Auslegung des UmwStG nach SEStEG offenbart. Kritisch ist nicht zuletzt die verwaltungsseitige Behandlung der Abw\u00e4rtsverschmelzung einer inl\u00e4ndischen Mutter- auf ihre (inl\u00e4ndische) Tochterkapitalgesellschaft zu beurteilen. F\u00fcr die Anteile an der \u00fcbernehmenden Tochtergesellschaft (\u00dcbernehmerinnen-Anteile) stellt sich hier die Frage nach dem Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der \u00fcbertragenden Muttergesellschaft.<!--more--><\/p>\n<p>Steuerneutralit\u00e4t will die Finanzverwaltung zuk\u00fcnftig lediglich dann gew\u00e4hren, wenn die Anteile an der Tochtergesellschaft auf Ebene der Anteilseigner der (bisherigen) Muttergesellschaft im Inland steuerverhaftet bleiben (vgl. Rdn. 11.19 UmwSt-Erlass-Entwurf). Konkret bedeutet dies, dass die stillen Reserven immer dann aufzudecken sind, wenn Steuerausl\u00e4nder mit Sitz in einem DBA-Staat die Beteiligung an der erl\u00f6schenden inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft halten. Denn in diesem Fall wird das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der \u00dcbernehmerinnen-Anteile bei den hinter der (fr\u00fcheren) Muttergesellschaft stehenden Anteilseignern ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt (vgl. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Bei einer Auskehrung der \u00dcbernehmerinnen-Anteile an die Anteilseigner der erl\u00f6schenden Muttergesellschaft, sind die \u00dcbernehmerinnen-Anteile daher in der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n<p>Werden die Anteile an der inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft von DBA-Steuerausl\u00e4ndern gehalten, scheidet ein downstream-merger daher in Zukunft als Umstrukturierungsalternative regelm\u00e4\u00dfig aus. Ein Buch- bzw. Zwischenwertansatz f\u00fcr die \u00dcbernehmerinnen-Anteile sollte indes nach Verwaltungsansicht bei einer Auskehrung an inl\u00e4ndische Anteilseigner, an Anteilseigner in Nicht-DBA-Staaten oder an Anteilseigner mit Ans\u00e4ssigkeit in Staaten, die das Besteuerungsrecht dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat der ver\u00e4u\u00dferten Gesellschaft zuweisen, m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Dass die Auffassung der Finanzverwaltung &#8211; wonach auch die \u00dcbernehmerinnen-Anteile \u00fcbergehende Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des\u00a0 \u00a7 11 Abs. 2 S.1 UmwStG darstellen &#8211; bereits  Gesetzeswortlaut  und -systematik widerspricht, soll hier nicht n\u00e4her besprochen werden. Klar d\u00fcrfte aber auch sein, dass eine letztlich nach der Ans\u00e4ssigkeit der Gesellschafter der \u00fcbertragenden Muttergesellschaft differenzierende Rechtsauslegung Gefahr l\u00e4uft, nicht nur gegen europarechtlich verb\u00fcrgte Grundfreiheiten, sondern auch gegen abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote zu versto\u00dfen. Vor dem Hintergrund der j\u00fcngsten und den DBA-rechtlichen Diskriminierungsschutz sehr ernst nehmenden BFH-Rechtsprechung, sollte die Finanzverwaltung eigentlich gewarnt sein.<\/p>\n<p>So untersagt Art. 24 Abs. 5 OECD-MA eine steuerliche Schlechterstellung der Unternehmen eines Vertragsstaates aufgrund der Ans\u00e4ssigkeit der an dem Unternehmen beteiligten Personen im anderen Vertragsstaat. Inhaltlich verbietet der Diskriminierungsschutz eine andere oder belastendere Besteuerung von inl\u00e4ndischen Unternehmen mit ausl\u00e4ndischen Beteiligten im Vergleich zu der Besteuerung der einen gleichartigen Besteuerungssachverhalt verwirklichenden inl\u00e4ndischen Unternehmen mit inl\u00e4ndischen Anteilseignern.<\/p>\n<p>Die Regelung in Rdn. 11.19 UmwSt-Erlass-Entwurf differenziert in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung zwar nicht nach der Ans\u00e4ssigkeit der Anteilseigner der \u00dcbertr\u00e4gerin, sondern lediglich danach, ob durch die Anteilsauskehrung das deutsche Besteuerungsrecht an den \u00dcbernehmerinnen-Anteilen eingeschr\u00e4nkt wird oder nicht. Im Ergebnis f\u00fchrt dies jedoch dazu, dass insbesondere diejenigen inl\u00e4ndischen \u00dcbertr\u00e4gerinnen, deren Anteilseignerkreis in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Personen umfasst, gegen\u00fcber \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaften mit insoweit im Inland ans\u00e4ssigen Anteilseignern steuerlich benachteiligt werden.<\/p>\n<p><em>Conclusio:<\/em> Besteht zwischen Deutschland und dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des jeweiligen Anteilseigners der \u00fcbertragenden Muttergesellschaft ein DBA mit entsprechend ausgestaltetem Diskriminierungsverbot f\u00fcr Unternehmensbeteiligungen, ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Behandlung der \u00dcbernehmerinnen-Anteile im Zuge eines downstream-merger auch und gerade abkommensrechtlich nicht haltbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Umwandlungssteuererlass-Entwurf vom 2. 5. 2011 (UmwSt-Erlass-Entwurf) hat eine Vielzahl \u00fcberraschender Verwaltungsansichten zur Auslegung des UmwStG nach SEStEG offenbart. 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