{"id":3368,"date":"2011-08-16T14:05:51","date_gmt":"2011-08-16T13:05:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3368"},"modified":"2011-08-31T14:58:51","modified_gmt":"2011-08-31T13:58:51","slug":"entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/","title":{"rendered":"Neue H\u00fcrde bei der erbschaftsteuerlichen Poolung stimmrechtsloser Anteile?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3373\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Nach den Vorschriften des ErbStG kann der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Schenkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen schenkungsteuerlich \u201ebeg\u00fcnstigt\u201c \u00fcbertragen. Entsprechendes gilt im Fall einer \u00dcbertragung von Todes wegen. Eine vollst\u00e4ndige Vermeidung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzung f\u00fcr eine beg\u00fcnstigte Schenkung ist u. a. eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers in H\u00f6he von mehr als 25% am Nennkapital der Gesellschaft (Mindestbeteiligung) zum Zeitpunkt der Anteils\u00fcbertragung (\u00a7\u00a013b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Auf die Anzahl der dem Schenker zustehenden Stimmrechte kommt es nicht an, d. h. auch die \u00dcbertragung stimmrechtsloser Anteile ist beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig. Danach kann z. B. die Schenkung einer 30% Beteiligung am Grundkapital einer Aktiengesellschaft in Form stimmrechtsloser Vorzugsaktien beg\u00fcnstigt sein.<!--more--><\/p>\n<p>Liegt keine Mindestbeteiligung des Schenkers vor (z. B. nur 15%-Beteiligung), ist eine beg\u00fcnstigte \u00dcbertragung der Anteile dennoch m\u00f6glich. Der Schenker kann in diesem Fall eine (erbschaftsteuerliche) Poolvereinbarung mit weiteren Gesellschaftern der Gesellschaft abschlie\u00dfen, durch die insgesamt Anteile in H\u00f6he der Mindestbeteiligung \u201egepoolt\u201c werden. Eine solche Poolvereinbarung setzt voraus, dass der Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, \u00fcber die Anteile nur einheitlich zu verf\u00fcgen oder sie ausschlie\u00dflich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Gesellschafter zu \u00fcbertragen (Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung) und das Stimmrecht gegen\u00fcber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszu\u00fcben (einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung; \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz\u00a02 ErbStG).<\/p>\n<p>Gegenstand einer Poolvereinbarung k\u00f6nnen nach einer im Fachschrifttum vertretenen \u2013 m. E. zutreffenden \u2013 Auffassung auch stimmrechtslose Anteile sein. Erstens k\u00f6nnen stimmrechtslose Anteile von einer poolvertraglichen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung umfasst sein (z. B. ist nach dem Poolvertrag eine Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nur an andere Pool-Teilnehmer zul\u00e4ssig). Zweitens erf\u00fcllen stimmrechtslose Anteile das poolvertragliche Erfordernis einer einheitlichen Stimmrechtsaus\u00fcbung.<\/p>\n<p>Das Merkmal der einheitlichen Stimmrechtsaus\u00fcbung erl\u00e4utert der Gesetzgeber in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs des Erbschaftsteuerreformgesetzes (<a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/079\/1607918.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 16\/7918<\/a>, Seite 35). Danach bedeutet eine einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zur\u00fccktreten muss. Die einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung kann \u2013 neben der M\u00f6glichkeit zur Bestimmung eines gemeinsamen Sprechers der Poolversammlung (z. B. Pool-Sprecher \u00fcbt Stimmrechte der Pool-Teilnehmer einheitlich in der Gesellschafterversammlung aus) \u2013 dadurch erreicht werden, dass einzelne Anteilseigner auf ihr Stimmrecht verzichten oder die Anteile von vornherein stimmrechtslos sind.<\/p>\n<p>Ein Inhaber stimmrechtsloser Anteile, der einer typischen Poolvereinbarung beitritt, verletzt die vertragliche Verpflichtung zur einheitlichen Aus\u00fcbung der Stimmrechte nicht. Er erf\u00fcllt seine vertragliche Verpflichtung gegen\u00fcber den weiteren Pool-Teilnehmern \u2013 quasi automatisch \u2013 dadurch, dass er keine Stimmrechte aus\u00fcbt bzw. aus\u00fcben kann. Gew\u00e4hren die im Grundsatz stimmrechtslosen Anteile z. B. in Folge einer nichtgezahlten Vorzugsdividende in einzelnen Jahren ausnahmsweise ein Stimmrecht (vgl. \u00a7\u00a0140 Abs. 2 AktG), muss der Pool-Teilnehmer die vertragliche Verpflichtung zur einheitlichen Aus\u00fcbung seines Stimmrechts \u201eaktiv\u201c erf\u00fcllen (z. B. Bevollm\u00e4chtigung des Pool-Sprechers). Es ist somit \u2013 so die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs \u2013 keine Voraussetzung f\u00fcr die Einbeziehung der Anteile in die erbschaftsteuerliche Beg\u00fcnstigung, dass der konkrete Anteil ein Stimmrecht einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Eine gegenteilige Auffassung scheint die Finanzverwaltung ausweislich des Entwurfs der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 zu vertreten (Stand des Entwurfs: 1. 8. 2011; verf\u00fcgbar auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums). Eine einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung \u00fcber die im Pool vorhandenen Stimmrechte bedeutet nach dem Richtlinien-Entwurf, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zur\u00fccktreten muss. Daraus folge \u2013 so der \u201eRichtliniengeber\u201c \u2013, dass stimmrechtslose Anteile nicht in eine Poolvereinbarung einbezogen werden k\u00f6nnen (Entwurf der ErbStR 2011 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,426636,\" target=\"_blank\">DB0426636<\/a>, R E 13b.6 Abs. 5 Satz 1; im geltenden Anwendungserlass zum ErbStG findet sich keine ausdr\u00fcckliche Regelung: Erlass i. d. F. vom 29. 10. 2010,\u00a0 Abschn. 21 Abs. 5, BStBl. I 2010 Seite 1210). Nach dieser Auffassung d\u00fcrfte zwar die beg\u00fcnstigte \u00dcbertragung einer Mindestbeteiligung in Form stimmrechtsloser Anteile m\u00f6glich sein (z. B. stimmrechtsloser GmbH-Anteil in H\u00f6he von 30%), die \u00dcbertragung einer den strengen Verpflichtungen einer Poolvereinbarung unterliegenden Beteiligung in H\u00f6he von 25% oder weniger in Form stimmrechtsloser Anteile w\u00e4re dagegen nicht darstellbar (z. B. gepoolter stimmrechtsloser GmbH-Anteil in H\u00f6he von 15%).<\/p>\n<p>Sollte der Richtliniengeber an seiner Auffassung festhalten, d\u00fcrften stimmrechtslose Anteile\u00a0 eine H\u00fcrde bei der Strukturierung von Beteiligungen an Familiengesellschaften werden. Entsprechendes d\u00fcrfte bei der Strukturierung des Verm\u00f6gens einer Unternehmensgruppe gelten, wenn Beteiligungen an Tochter- oder Enkelgesellschaften in Form stimmrechtsloser Anteile\u00a0 gehalten werden und diese Beteiligungen Gegenstand einer Poolvereinbarung sind (Poolvereinbarung zur Vermeidung sog. Verwaltungsverm\u00f6gens, \u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG). Aus erbschaftsteuerlicher Sicht k\u00f6nnte eine Beseitigung\u00a0 stimmrechtsloser Anteile in bestehenden Strukturen zwar zielf\u00fchrend sein (z. B. Umwandlung der stimmrechtslosen Anteile in Anteile mit Stimmrecht), organisatorisch bzw. unternehmenspolitisch d\u00fcrfte dies jedoch h\u00e4ufig nicht gewollt sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Richtliniengeber seine Auffassung noch einmal \u00fcberdenkt und die M\u00f6glichkeit einer Poolung stimmrechtsloser Anteile \u2013 wie vom Gesetzgeber \u201eangedacht\u201c \u2013 anerkennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach den Vorschriften des ErbStG kann der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Schenkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen schenkungsteuerlich \u201ebeg\u00fcnstigt\u201c \u00fcbertragen. Entsprechendes gilt im Fall einer \u00dcbertragung von Todes wegen. Eine vollst\u00e4ndige Vermeidung von Schenkung- bzw. 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