{"id":3394,"date":"2011-08-19T06:00:29","date_gmt":"2011-08-19T05:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3394"},"modified":"2011-08-25T20:30:07","modified_gmt":"2011-08-25T19:30:07","slug":"gemeinsame-korperschaftsteuer-in-deutschland-und-frankreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/19\/gemeinsame-korperschaftsteuer-in-deutschland-und-frankreich\/","title":{"rendered":"Gemeinsame K\u00f6rperschaftsteuer in Deutschland und Frankreich"},"content":{"rendered":"<p>Das deutsch-franz\u00f6sische Gipfeltreffen zwischen Staatspr\u00e4sident Sarkozy und Bundeskanzlerin Merkel am 16. 8. 2011 in Paris hat neben dem Vorschlag einer Finanztransaktionsteuer noch zu einer weiteren steuerlichen Verabredung gef\u00fchrt, die sehr bemerkenswert ist. Angestrebt werden soll die Einf\u00fchrung einer gemeinsamen K\u00f6rperschaftsteuer in beiden L\u00e4ndern in 2013.<!--more--> Nach den ersten Verlautbarungen scheint sich das Ziel einer gemeinsamen K\u00f6rperschaftsteuer auf eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage und der Steuers\u00e4tze zu konzentrieren. Mit dieser Verabredung werden die bisherigen Bem\u00fchungen um eine steuerpolitische Koordination zwischen Deutschland und Frankreich vorangetrieben und deutlich fokussiert. Als wichtiger Bezugspunkt d\u00fcrfte dabei der Entwurf einer europ\u00e4ischen Richtlinie zur gemeinsamen konsolidierten k\u00f6rperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKKB) dienen, der jedoch bewusst auf eine Harmonisierung der K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tze verzichtet. Insoweit geht die deutsch-franz\u00f6sische Verabredung deutlich \u00fcber den Richtlinien-Entwurf hinaus.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00dcberlegungen zur Harmonisierung der Bemessungsgrundlage ist von besonderem Interesse, inwieweit im Detail auf die Vorschl\u00e4ge in dem Richtlinien-Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission vom 16. 3. 2011 zu einer GKKB zur\u00fcckgegriffen wird. Dieser Entwurf enth\u00e4lt &#8211; neben den Regelungen zur Konsolidierung und formelm\u00e4\u00dfigen Aufteilung- in der ersten Stufe Regelungen f\u00fcr eine gemeinsame Bemessungsgrundlage. Es liegt nahe, f\u00fcr die deutsch-franz\u00f6sische Kooperation auf diesen Ergebnissen aufzubauen, um eine Anschlussf\u00e4higkeit f\u00fcr andere EU-Staaten zu erleichtern. Im Ergebnis w\u00fcrde damit faktisch die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage aus dem GKKB-Projekt ausgekoppelt, wobei allerdings das Endziel einer gemeinsamen konsolidierten k\u00f6rperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht aus den Augen verloren werden sollte.<\/p>\n<p>Die inhaltliche Ausgestaltung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage bis 2013 ist eine sehr reizvolle, aber au\u00dferordentlich ambitionierte Aufgabe. Denn eine materielle Ma\u00dfgeblichkeit der nationalen handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze d\u00fcrfte ebenso wenig in Betracht kommen, wie eine\u00a0 auch nur subsidi\u00e4re Ma\u00dfgeblichkeit der internationalen Rechnungslegungsregeln. Wie im Richtlinien-Entwurf der EU vorgesehen, ist vielmehr eine eigenst\u00e4ndige steuerliche Gewinnermittlung zu konzipieren, die aus sich selbst heraus verstanden und ausgelegt werden muss, ohne R\u00fcckgriff auf handelsrechtliche Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung. Der Richtlinien-Entwurf sieht eine GuV-orientierte Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor, die im Sinne einer Mehr-Weniger-Rechnung auf eine Harmonisierung nicht nur der bilanziellen, sondern auch der au\u00dferbilanziellen Korrekturen abstellt. Denn notwendig ist nicht nur eine Harmonisierung des klassischen Bilanzsteuerrechts, das sich auf den Ansatz und die Bewertung von Wirtschaftsg\u00fctern und Schulden erstreckt, sondern auch eine Harmonisierung der au\u00dferbilanziellen Korrekturen, also der Regeln zu verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen und verdeckten Einlagen, zu Korrekturen im Sinne von \u00a71 AStG, zur Hinzurechnungsbesteuerung, zur Verlustverrechnung, um nur einige Beispiele zu nennen. Dieser Katalog, der sich leicht verl\u00e4ngern lie\u00dfe, soll nicht abschrecken, sondern nur den Umfang des Problems verdeutlichen, dessen L\u00f6sung einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines wirklichen gemeinsamen Binnenmarktes leisten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagenen Gewinnermittlungsregeln im Richtlinien-Entwurf bilden einen geeigneten Ausgangspunkt zur Harmonisierung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, f\u00fcr eine endg\u00fcltige L\u00f6sung ist aber eine deutliche Fortentwicklung unverzichtbar. Besonderes Gewicht sollte dabei auf eine Vertiefung der systematischen Ausrichtung gelegt werden. Eine harmonisierte gemeinsame k\u00f6rperschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage (GKB) d\u00fcrfte von den Steuerpflichtigen kaum optional genutzt werden k\u00f6nnen, wie im Richtlinien-Entwurf vorgesehen, sondern obligatorisch zur Anwendung kommen. Zu pr\u00fcfen ist auch die Ausdehnung der harmonisierten Gewinnermittlungsregeln auf Nicht-K\u00f6rperschaften, um eine weitere Zersplitterung der Gewinnermittlung und damit verbundene Ungleichbehandlungen und Verwaltungskosten zu vermeiden. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen aus deutscher Sicht auch die gewerbesteuerlichen Konsequenzen nicht vernachl\u00e4ssigt werden.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat das deutsch-franz\u00f6sische Gipfeltreffen m\u00f6glicherweise einen wichtigen Ansto\u00df geliefert, um die Arbeiten an einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage deutlich zu beschleunigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsch-franz\u00f6sische Gipfeltreffen zwischen Staatspr\u00e4sident Sarkozy und Bundeskanzlerin Merkel am 16. 8. 2011 in Paris hat neben dem Vorschlag einer Finanztransaktionsteuer noch zu einer weiteren steuerlichen Verabredung gef\u00fchrt, die sehr bemerkenswert ist. 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