{"id":3419,"date":"2011-08-25T15:14:33","date_gmt":"2011-08-25T14:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3419"},"modified":"2011-08-31T14:44:20","modified_gmt":"2011-08-31T13:44:20","slug":"universitare-bildung-und-ausbildung-zwischen-privater-selbstverwirklichung-gesellschaftlichem-status-und-erwerbsinvestition","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/25\/universitare-bildung-und-ausbildung-zwischen-privater-selbstverwirklichung-gesellschaftlichem-status-und-erwerbsinvestition\/","title":{"rendered":"Zum Steuerabzug der Kosten f\u00fcr die universit\u00e4re Bildung"},"content":{"rendered":"<p><a rel=\"attachment wp-att-3422\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/25\/universitare-bildung-und-ausbildung-zwischen-privater-selbstverwirklichung-gesellschaftlichem-status-und-erwerbsinvestition\/foto_anzinger_gross_de\/\"><\/a><a rel=\"attachment wp-att-3422\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/25\/universitare-bildung-und-ausbildung-zwischen-privater-selbstverwirklichung-gesellschaftlichem-status-und-erwerbsinvestition\/foto_anzinger_gross_de\/\"><\/a><\/p>\n<div id=\"attachment_3422\" style=\"width: 133px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3422\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/25\/universitare-bildung-und-ausbildung-zwischen-privater-selbstverwirklichung-gesellschaftlichem-status-und-erwerbsinvestition\/foto_anzinger_gross_de\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3422\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3422\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Foto_Anzinger_gross_de-123x168.jpg\" alt=\"\" width=\"123\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Foto_Anzinger_gross_de-123x168.jpg 123w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Foto_Anzinger_gross_de-440x598.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Foto_Anzinger_gross_de.jpg 548w\" sizes=\"(max-width: 123px) 100vw, 123px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3422\" class=\"wp-caption-text\">Jun.-Prof. Dr. iur. Heribert M. Anzinger, Darmstadt<\/p><\/div>\n<p>Was ist der Zweck eines universit\u00e4ren Studiums? Diese Frage hat die einschneidenden Stu\u00addien\u00adreformen der letzten Jahre ebenso begleitet wie den po\u00adlitischen Diskurs um die Recht\u00adfertigung von Studien\u00adgeb\u00fchren. Im Steuerrecht war sie erneut Gegenstand einer Entschei\u00addung des\u00a0BFH vom 28. 7. 2011 (VI R 7\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0427261\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1836<\/a>). Streitig war, ob Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium nach Schulabschluss vorweg\u00adgenom\u00admene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit darstellen. Die st\u00e4ndige Rechsprechung hatte bis 2002 die berufliche Veranlassung der Ausbildungsauf\u00adwen\u00addun\u00adgen f\u00fcr einen erstmaligen oder neuen Beruf verneint, den Zweck eines Studiums in der pers\u00f6n\u00adlichen Selbstverwirk\u00adlichung verortet und das Ziel eines Studiums vordergr\u00fcndig in der Er\u00adlan\u00adgung einer gesell\u00adschaftlichen Stellung gesehen.<\/p>\n<p><!--more-->Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 17. 12. 2002 (VI R 137\/0, <a title=\" 1. Aufwendungen f\u00fcr ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten abziehbar - Grundsatzentscheidung \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0022908\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0022908\" target=\"_blank\">DB 2003 S. 127<\/a>) ausdr\u00fccklich aufgegeben, die berufliche Veranlassung des Studiums in den Vordergrund ger\u00fcckt und dies mit tiefgreifenden Ver\u00ad\u00e4nde\u00adrungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt begr\u00fcndet. Der Gesetzgeber mochte diese Neubewertung der Lebenswirklichkeit nicht teilen und reagierte mit einem \u201eNicht\u00adan\u00adwen\u00addungs\u00adgesetz\u201c. Dessen erkennbar einziger Zweck war die Beschr\u00e4nkung des Abzugs der Aufwendungen f\u00fcr eine erste Berufsausbildung auf einen limitierten Sonder\u00adaus\u00adgabenabzug und damit eine weitgehende Wiederherstellung der alten Rechtslage.<\/p>\n<p>So eindeutig der in dieser Gesetzeserg\u00e4nzung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille war, so fragw\u00fcrdig war die Rechtfertigung der darin angelegten Differenzierung zwischen Erst- und Folgeausbildung. In den neuen konsekutiven Studieng\u00e4ngen f\u00fchrte diese Differenzierung dazu, dass die Kosten des Studiums bis zur ersten (Bachelor-)Pr\u00fcfung nur beschr\u00e4nkt als Sonderausgaben und daher nicht vortragsf\u00e4hig abgezogen werden konnten, w\u00e4hrend die Kosten des weiteren Studienverlaufs vollst\u00e4ndig und vortragsf\u00e4hig als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig waren. Die im Schrifttum ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 12 Nr.\u00a05 EStG waren berechtigt.<\/p>\n<p>Obwohl sich der BFH diese verfassungsrechtlichen Zweifel in seiner neuesten Entscheidung zu eigen macht, brauchte er nicht zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass die Neuregelung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und das Bundesverfassungsgericht einbeziehen. Stattdessen hat er \u00a7 12 Nr. 5 EStG im Wege der Auslegung kurzerhand selbst au\u00dfer Kraft gesetzt. Dazu musste er dem Willen des Gesetzgebers freilich bedenklich Gewalt antun. Die von diesem mit dem Ziel eingef\u00fcgte Norm, die Aufwendungen f\u00fcr eine erste Berufs\u00adaus\u00adbildung rechtsprechungsbrechend und daher konstitutiv dem Bereich der privaten Lebenssph\u00e4re zuzuordnen und nur im Rahmen von Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, greife nicht, wenn diese Aufwendungen nach der zu brechenden Rechtsprechung nicht der privaten Lebenssph\u00e4re zuzuordnen sind. Das Stirnrunzeln, das im BMF vorherrschen d\u00fcrfte, kann man nachvollziehen. Und man kommt ins Gr\u00fcbeln, ob nach der Logik der vom BFH gew\u00e4hlten Argumentation der Weg wieder frei ist, Vorsorge\u00adauf\u00adwen\u00addungen unbeschr\u00e4nkt als Werbungs\u00adkosten abzuziehen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsquelle aufzubauen. Gespannt darf man auch auf die Kasuistik zu der vom BFH zur Rettung des Anwendungsbereiches von \u00a7 10 Nr. 7 EStG vorgeschlagenen qualitativen Unterscheidung zwischen beruflich veranlasster und nicht beruflich veranlasster \u201eBerufs\u00adaus\u00adbildung\u201c sein.<\/p>\n<p>Auf die Finanzverwaltung wird nach der Entscheidung viel Arbeit zukommen \u2013 ebenso auf die ca. 2,2 Mio. Studierenden, die sich nun als <em>Homo fiscalis<\/em> \u201enach Verlusten sehnend\u201c, ihr Verlustsparbuch ab dem ersten Semester f\u00fcllen wollen. Sie m\u00fcssen die kleinen Belege f\u00fcr B\u00fccher, B\u00fcromaterial und die Ausstattung der Studentenwohnung sammeln, die AfA f\u00fcr den Laptop berechnen, die Fahrtkosten der Wochenendheimfahrten, dokumentieren, Aus\u00adlands\u00adauf\u00adenthalte steueroptimal gestalten (vgl. BFH vom 9. 6. 2011 &#8211; III R 28\/09,\u00a0 <a title=\" Kindergeld: Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines ausw\u00e4rts untergebrachten Kindes \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0426325\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0426325\" target=\"_blank\">DB0426325<\/a>), eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nachweisen und vor allem ab dem ersten Semester j\u00e4hrlich eine Einkom\u00admen\u00adsteuererkl\u00e4rung abgeben. Ob viele sich dieser M\u00fche unterwerfen? Das Know-how dazu werden die wenigsten Studierenden von Anfang an haben und die Finanz\u00adverwaltung wird sich Gedanken machen m\u00fcssen, wie das Verfahren vereinfacht werden kann. Vielleicht k\u00f6nnte hier endlich ein sinnvoller Anwendungsfall f\u00fcr die mehrj\u00e4hrige Veranlagung gefunden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist der Zweck eines universit\u00e4ren Studiums? Diese Frage hat die einschneidenden Stu\u00addien\u00adreformen der letzten Jahre ebenso begleitet wie den po\u00adlitischen Diskurs um die Recht\u00adfertigung von Studien\u00adgeb\u00fchren. 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