{"id":3441,"date":"2011-08-26T06:00:42","date_gmt":"2011-08-26T05:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3441"},"modified":"2011-08-31T14:36:13","modified_gmt":"2011-08-31T13:36:13","slug":"soft-landing-der-e-bilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/26\/soft-landing-der-e-bilanz\/","title":{"rendered":"Soft Landing der E-Bilanz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Im Rahmen der Verbandsanh\u00f6rung zur E-Bilanz am 16. August im BMF wurde die Zielsetzung der Finanzverwaltung sehr deutlich: Durch weit reichende Zugest\u00e4ndnisse sollen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Start der E-Bilanz geschaffen werden. Diesem Projekt wird von der Finanzverwaltung gro\u00dfe Bedeutung beigemessen wegen der Rationalisierungsm\u00f6glichkeiten und der deutlich gezielteren Auswahl von Pr\u00fcfungsf\u00e4llen im Rahmen eines IT-gest\u00fctzten Risikomanagements. <!--more-->Im Wesentlichen kommt es nach dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli, dem Bericht zu den Ergebnissen aus der Pilotphase vom 18. Juli, einem erg\u00e4nzenden Schreiben vom 8. August sowie den Erl\u00e4uterungen w\u00e4hrend der Verbandsanh\u00f6rung zu den folgenden Erleichterungen:<\/p>\n<ol>\n<li><em>Allgemeine Nichtbeanstandung f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.\u00a01. 2013 be<\/em><em>ginnen.<\/em> Die \u00dcbermittlung in Papierform ohne Beachtung der Anforderungen der Steuer-Taxonomie wird f\u00fcr alle relevanten Berichtsanl\u00e4sse der Wirtschaftsjahre 2012 und 2012\/2013 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Dieses faktische Wahlrecht zwischen elektronischer und konventioneller \u00dcbermittlung wird f\u00fcr inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger, wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften, Betriebe gewerblicher Art sowie f\u00fcr Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Ertr\u00e4ge, die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten zuzuordnen sind, auf Wirtschaftsjahre ausgedehnt, die vor dem 1. 1. 2015 beginnen. Besondere Erleichterungen gelten zudem f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften, welche f\u00fcr vor dem 1. 1. 2014 beginnende Wirtschaftsjahre keine Kapitalkontenentwicklung und keine Sonder- und Erg\u00e4nzungsbilanzen in elektronischer Form einreichen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Anzahl der <em>Mussfeld-Positionen<\/em> in der allgemeinen Steuer-Taxonomie (Kerntaxonomie) wird um insgesamt 13 reduziert. Davon entfallen 5 auf den Berichtsbestandteil \u201aBilanz\u2019, 6 auf den Berichtbestandteil \u201aGewinn- und Verlustrechnung\u2019 (nach Gesamt- und Umsatzkostenverfahren) und 2 auf andere Berichtsbestandteile.<\/li>\n<li>Die Kerntaxonomie wird zudem um 30 sog. <em>Auffangpositionen<\/em> erweitert. 13 dieser (an der Bezeichnung \u201enicht zuordenbar\u201c im Positionsnamen erkennbaren) Felder entfallen auf den Berichtsbestandteil \u201aBilanz\u2019, 17 auf den Berichtbestandteil \u201aGewinn- und Verlustrechnung\u2019 (nach Gesamt- und Umsatzkostenverfahren).<\/li>\n<li>Wie w\u00e4hrend der Verbandsanh\u00f6rung anklang, soll zur Vermeidung von Eingriffen in das Buchungsverhalten des Weiteren die M\u00f6glichkeit verstetigt werden, <em>Summenmussfelder<\/em> direkt mit einem Wert zu belegen, sofern s\u00e4mtliche Mussfelder auf der darunter liegenden Ebene mit Leerwerten \u00fcbermittelt werden. Mit Hilfe eines solchen \u201eAusblendens\u201c von Differenzierungen k\u00f6nnte eine E-Bilanz im Kurzformat entstehen, die den Anforderungen der \u00a7\u00a7 266, 275 HGB gen\u00fcgt, aber keine dar\u00fcber hinausgehenden Detaillierungen enth\u00e4lt. Ob diese M\u00f6glichkeit und die (alleinige) Bef\u00fcllung einer Auffangposition auf der nachgeordneten Ebene als gleichwertige Alternativen angesehen werden, wurde noch nicht diskutiert.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Bedingungen, unter denen Positionen mit einem Leerwert (NIL-Wert) \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen, sind sowohl f\u00fcr die Nutzung von Auffangposition als auch f\u00fcr die E-Bilanz im Kurzformat essentiell und wurden mit Schreiben vom 8. August konkretisiert. In Ab\u00e4nderung von Rdn. 16 des BMF-Entwurfes vom 1. Juli sollen NIL-Werte nunmehr zul\u00e4ssig sein, \u201esofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten f\u00fcllen l\u00e4sst, weil die Position in der individuellen Buchf\u00fchrung nicht gef\u00fchrt wird oder nicht ableitbar ist\u201c. Unklar ist hier noch, ob der Ausdruck \u201eindividuelle Buchf\u00fchrung\u201c sich auf die Konten des Hauptbuchs beschr\u00e4nkt oder ggf. alle steuerrelevanten Aufzeichnungen i. S. des \u00a7\u00a7 140 ff. AO umfasst und wann eine Information aus der Buchf\u00fchrung \u201eableitbar ist\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gepaart mit der H\u00e4rtefallregelung des \u00a7\u00a05b Abs.\u00a02 EStG dienen die vorgenannten Erleichterungen augenscheinlich dem Zweck, Umstellungsaufwand zu reduzieren und die Akzeptanz der E-Bilanz zu erh\u00f6hen; ein Erfolg des Projekts E-Bilanz auf dem (unvermeidlichen) Weg zu einem steuerlichen E-Government ist damit wahrscheinlicher geworden. Sachlich wie auch hinsichtlich der Gestaltung dieses IT-Gro\u00dfprojekts schlie\u00dft Deutschland zu L\u00e4ndern wie Gro\u00dfbritannien auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Offen bleibt allerdings nach wie vor, ob der (nun geringf\u00fcgig reduzierte) E-Bilanz-Mindestumfang, der weiterhin auch au\u00dferbilanzielle Korrekturen umfasst, durch die Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG gedeckt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der Verbandsanh\u00f6rung zur E-Bilanz am 16. August im BMF wurde die Zielsetzung der Finanzverwaltung sehr deutlich: Durch weit reichende Zugest\u00e4ndnisse sollen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Start der E-Bilanz geschaffen werden. 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