{"id":3468,"date":"2011-08-30T06:36:18","date_gmt":"2011-08-30T05:36:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3468"},"modified":"2011-08-31T20:15:19","modified_gmt":"2011-08-31T19:15:19","slug":"der-bundesfinanzhof-und-die-ungarische-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/30\/der-bundesfinanzhof-und-die-ungarische-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Der Bundesfinanzhof und die ungarische Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2168\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2168\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/07\/argernisse-bei-der-grunderwerbsteuer\/_mja4179\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2168\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg\" alt=\"WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179.jpg 298w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2168\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Der BFH befasst sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 25. 5. 2011 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426858,\" target=\"_blank\">I R 95\/10<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426865,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 6<\/a>) mit interessanten international-steuerlichen Fragen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Ein klassischer internationaler Qualifikationskonflikt ist vom BFH zu l\u00f6sen; transparentes und intransparentes Besteuerungskonzept bei Personengesellschaften sto\u00dfen aufeinander. <!--more-->Der Sachverhalt ist recht einfach: Zwei in Deutschland wohnhafte Personen sind an einer ungarischen Personengesellschaft beteiligt \u2013 einer sog. bet\u00e9ti t\u00e1rsas\u00e1g, BT., vergleichbar einer deutschen KG \u2013, die nach ungarischem Steuerrecht wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird. Die ungarische Besitz-BT vermietet ihre Grundst\u00fccke und Maschinen nun an eine gewerblich t\u00e4tige Betriebspersonengesellschaft, die mehr oder weniger gesellschafteridentisch ist. Die beiden deutschen Gesellschafter halten au\u00dferdem die Komplement\u00e4ranteile (= ungarische Kapitalgesellschaften). Das Streitjahr ist 1996.\u00a0 Mangels Erf\u00fcllung des Aktivit\u00e4tsvorbehalts f\u00fcr Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte reklamiert die Finanzverwaltung ein volles deutsches Besteuerungsrecht f\u00fcr die Eink\u00fcnfte der Besitzgesellschaft, die nach gewohnheitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen und aufgrund ihrer Pr\u00e4gung als gewerbliche Eink\u00fcnfte in Deutschland erfasst werden sollen. Die deutschen Gesellschafter dagegen verlangen eine inl\u00e4ndische Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, sie verweisen insoweit vor allem auf die Grundst\u00fccksbelegenheit in Ungarn.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des I. Senats ist klar und analytisch aufgebaut. Es ist sehr lesenswert. Das Gericht weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Immobilieneink\u00fcnfte Ungarn, f\u00fcr die Vermietungseink\u00fcnfte im Zusammenhang mit den Maschinen (bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter) Deutschland zu. Der Steuerinl\u00e4nder gewinnt den Prozess; es erfolgt allerdings eine Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung. Die \u201eGeduld der Rechtsanwender\u201c wird hier doch arg strapaziert. Das Judikat enth\u00e4lt nichts wirklich Neues zu grenz\u00fcberschreitenden Personengesellschaften, sch\u00e4rft aber den Blick f\u00fcr wichtige Einzelaspekte. Ein weiterer Mosaikstein im Gesamtgeb\u00e4ude der internationalen Personengesellschaftsbesteuerung ist gefunden.<\/p>\n<p>Die BFH-Argumentation erfolgt in einem Dreischritt:<\/p>\n<p><strong>Grundsatz 1:<\/strong> Trotz intransparenter Besteuerung und DBA-Abkommensberechtigung der ungarischen Personengesellschaft im Quellenstaat, gilt f\u00fcr die steuerliche Beurteilung der deutschen Gesellschafter (einheitliche und gesonderte Feststellung gem. \u00a7 180 Abs.\u00a05 Nr. 1 AO) das transparente Mitunternehmerkonzept. Die DBA-Anwendung richtet sich deshalb f\u00fcr Fragen der Zuordnung des Besteuerungssubstrats nach den Grunds\u00e4tzen des Anwenderstaats (hier: Deutschland; Art. 3 Abs. 2 DBA-Ungarn). Eine Qualifikationsverkettung nach Ma\u00dfgabe der Beurteilung im Quellenstaat der Personengesellschaft \u2013 etwa mit der Folge einer Dividendenbesteuerung statt einer Entnahme beim Gesellschafter \u2013<em> <\/em>erfolgt nicht. Im Klartext hei\u00dft das: Deutschland ist nicht an die ungarische Steuersubjektqualifikation der Personengesellschaft gebunden. Die transparente Mitunternehmersicht bleibt f\u00fcr abkommensrechtliche Eink\u00fcnftezuordnungszwecke ma\u00dfgeblich. Der BFH relativiert in diesem Zusammenhang auch sehr stark die Bedeutung des sog. OECD Partnership-Reports.<em> <\/em><\/p>\n<p><strong>Grundsatz 2:<\/strong><em> <\/em>Ungeachtet der anwenderstaatsorientierten Zuordnung der Eink\u00fcnfte im Wege der transparenten Mitunternehmerbesteuerung bleibt der BFH erwartungsgem\u00e4\u00df bei seiner tatsachenbezogenen abkommensrechtlichen Eink\u00fcnftebeurteilung. Auch eine ausl\u00e4ndische Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung erzielt verm\u00f6gensverwaltende Eink\u00fcnfte; aktive Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte, f\u00fcr die Ungarn das Besteuerungsrecht hat, liegen trotz gewerblicher Pr\u00e4gung und Infizierung nicht vor. Die deutschen Besteuerungsbesonderheiten einer Betriebsaufspaltung haben abkommensrechtlich keine Bedeutung. Dies entspricht mittlerweile st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung (so zuletzt nun auch der II. Senat des BFH vom 4. 5. 2011 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426032,\" target=\"_blank\">II R 51\/09<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426040,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 6<\/a>, f\u00fcr eine Verm\u00f6gensteuerfrage).<\/p>\n<p><strong>Grundsatz 3:<\/strong><em> <\/em>Die verm\u00f6gensverwaltenden Eink\u00fcnfte der ungarischen Besitzpersonengesellschaft werden f\u00fcr Abkommenszwecke segmentiert. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Grundbesitz\u00fcberlassung hat Ungarn als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht; f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter ist Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Gesellschafters gem. Art 21 DBA-Ungarn zust\u00e4ndig. Ein Subsidiarit\u00e4tsprinzip besteht insoweit nicht. Wegen der auftretenden Tatsachenfragen \u2013 bspw. auch f\u00fcr Zwecke der Aufwandsallokation \u2013<em> <\/em>verweist der BFH in einen zweiten Rechtsgang zur\u00fcck. <em> <\/em><\/p>\n<p><strong>Beratungserkenntnisse aus dem Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Aus dem BFH-Urteil sind verschiedene \u201eLehren\u201c zu ziehen. Zum ersten: Da Steuerrechtsstreitigkeiten rund um ausl\u00e4ndische Personengesellschaften sehr langwierig zu sein scheinen (Rechtsstreits aus 1996 mit Zur\u00fcckverweisung), sollte man bei der Gestaltung eines m\u00f6glichst rechtssicheren Weges besondere Sorgfalt walten lassen. Es empfiehlt sich eine Kl\u00e4rung der Rechtslage vorab (verbindliche Auskunft, APA); wenn Steuerrisiken nicht \u201ebeherrschbar\u201c sind, sollte ein anderer, m\u00f6glichst weniger konflikttr\u00e4chtiger Gestaltungsweg gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Zum zweiten: Das BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,350421,\" target=\"_blank\">DB0350421<\/a>) zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften bedarf dringend der \u00dcberarbeitung; in der vorliegenden Form ist es definitiv nicht zu halten. Nach wie vor richtig d\u00fcrfte Tz. 4.1.4.1 mit dem Hinweis sein, dass eine Qualifikationsverkettung nach Ma\u00dfgabe des ausl\u00e4ndischen Besteuerungsrechts hinein nach Deutschland nicht zul\u00e4ssig ist. Eine gewerbliche Pr\u00e4gung oder \u201egewohnheitsrechtliche Infizierung\u201c etwa nach Betriebsaufspaltungsgrunds\u00e4tzen f\u00fchrt abkommensrechtlich nicht zu einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte mit Unternehmensgewinnen; Tz. 2.2.1 des BMF-Schreibens muss ge\u00e4ndert werden. Auch f\u00fcr den Themenbereich der Sonderverg\u00fctungen und die treaty override-Regelung des \u00a7\u00a050d Abs.\u00a010 EStG besteht aufgrund der BFH-Rechtsprechung \u00dcberarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben. Hoffentlich kann die Finanzverwaltung bald ihre neuen rechtsprechungskongruenten Erkenntnisse aus der angek\u00fcndigten Arbeitsgruppe zu internationalen Personengesellschaften \u201everk\u00fcnden\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH befasst sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 25. 5. 2011 (I R 95\/10, DB 2011 S. 6) mit interessanten international-steuerlichen Fragen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. 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