{"id":3524,"date":"2011-09-07T06:07:20","date_gmt":"2011-09-07T05:07:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3524"},"modified":"2011-09-10T14:58:21","modified_gmt":"2011-09-10T13:58:21","slug":"das-eugh-urteil-meilicke-ii-%e2%80%93-oder-die-europarechtlichen-note-der-finanzverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/07\/das-eugh-urteil-meilicke-ii-%e2%80%93-oder-die-europarechtlichen-note-der-finanzverwaltung\/","title":{"rendered":"Das EuGH-Urteil Meilicke II \u2013 oder: die&nbsp;europarechtlichen N\u00f6te der Finanzverwaltung"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div class=\"mceTemp\">\n<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_3527\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3527\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/07\/das-eugh-urteil-meilicke-ii-%e2%80%93-oder-die-europarechtlichen-note-der-finanzverwaltung\/musil-3\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3527\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3527\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/musil2-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"172\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3527\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Andreas Musil, Universit\u00e4t Potsdam <\/p><\/div>\n<p>Der Dauerstreit zwischen Herrn Meilicke und dem deutschen Fiskus hat nun schon eine zweite Entscheidung des EuGH hervorgebracht, und zwar das Urteil Meilicke II, Rs. C-262\/09 vom 30. 6. 2011 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,425666,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1617<\/a>). Es geht um die verfahrensrechtlichen Folgen der Europarechtswidrigkeit des alten deutschen K\u00f6rperschaftsteueranrechnungsverfahrens. Dass die Anrechnungsm\u00f6glichkeit nur f\u00fcr im Inland gezahlte K\u00f6rperschaftsteuer nicht mit den Grundfreiheiten im Einklang stand, war schon seit langem klar und unbestritten. Die deutsche Rechtslage ist auch schon l\u00e4ngst an die europarechtlichen Anforderungen angepasst worden. Allerdings wurde die entsprechende EuGH-Rechtsprechung, insbe\u00a0sondere infolge der Urteile Manninen\u00a0(EuGH-Urteil vom 7. 9. 2004 &#8211; Rs.\u00a0C-319\/02, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,71773,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 2023<\/a>)\u00a0und Meilicke I (EuGH-Urteil vom 6. 3. 2007\u00a0&#8211; <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62004J0292:DE:NOT\" target=\"_blank\">Rs. C\u2010292\/04<\/a>), zu einem fiskalischen Risiko f\u00fcr den deutschen Staat.<!--more--><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Im Urteil Manninen wurde das finnische, im Urteil Meilicke I das deutsche Anrechnungssystem f\u00fcr europarechtswidrig erkl\u00e4rt. Da die Entscheidungen des Gerichtshofs grunds\u00e4tzlich die zutreffende Auslegung des Unionsrechts mit r\u00fcckwirkender Kraft bestimmen, drohte eine Geltendmachung im Ausland gezahlter K\u00f6rperschaftsteuer bis ins Jahr 1988 zur\u00fcck. In diesem Jahr war n\u00e4mlich durch den Erlass entsprechenden Sekund\u00e4rrechts die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbar anwendbar geworden, so dass sich Steuerpflichtige auf sie berufen konnten. Zudem stand einer r\u00fcckwirkenden Geltendmachung auch keine begrenzende Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen, da nach \u00a7\u00a0175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist erst mit Eintritt eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses zu laufen beginnt. Als solches Ereignis wurde aber nach lange herrschender Auffassung auch die nachtr\u00e4gliche Einreichung steuerlicher Bescheinigungen konstitutiver Natur angesehen.<\/p>\n<p>Mit der Einreichung ausl\u00e4ndischer Bescheinigungen \u00fcber gezahlte K\u00f6rperschaftsteuer h\u00e4tten viele Steuerpflichtige mit Auslandsbeteiligungen also potentiell ein gro\u00dfes Loch in die Kasse des Finanzministers rei\u00dfen k\u00f6nnen. Der Fiskus zog die Notbremse und f\u00fcgte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urteil Manninen einen neuen Satz 2 in \u00a7 175 Abs. 2 AO ein. Seither galt die nachtr\u00e4gliche Vorlage einer Bescheinigung nicht mehr als r\u00fcckwirkendes Ereignis. Die nachtr\u00e4gliche Einreichung ausl\u00e4ndischer Bescheinigungen \u00fcber dort gezahlte K\u00f6rperschaftsteuer war nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dass es sich wirklich um eine Notbremse handelte, zeigt nun das Urteil Meilicke II. Deutschland wird bescheinigt, durch die Gesetzes\u00e4nderung gegen den europarechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz versto\u00dfen zu haben. Damit best\u00e4tigt der Gerichtshof eine schon lange in der Literatur ge\u00e4u\u00dferte Auffassung. Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz besagt, dass die Mitgliedstaaten durch ihr Handeln nicht die Wirkungen von Europarecht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen. Genau dies hat der deutsche Gesetzgeber durch die Erg\u00e4nzung von \u00a7 175 AO aber getan, indem die Wirkungen der EuGH-Rechtsprechung innerstaatlich beschnitten wurden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht nur f\u00fcr das Steuerrecht, sondern f\u00fcr das gesamte nationale Verfahrensrecht im Anwendungsbereich des Unionsrechts von Bedeutung, best\u00e4tigt es doch die schon lange gepflegte Rechtsprechungslinie des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten strikt an die Durchsetzung des Unionsrechts gebunden sind. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf die deutsche Finanzverwaltung die europarechtswidrige Norm des \u00a7 175 Abs. 2 Satz\u00a02 AO in F\u00e4llen mit Unionsbezug nun nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber sollte sie bei n\u00e4chster Gelegenheit streichen.<\/p>\n<p>Dass die Entscheidung Meilicke II gleichwohl keine fiskalische Katastrophe ausl\u00f6sen wird, liegt an den weiteren dort getroffenen Aussagen. Dem Fiskus wurde n\u00e4mlich auch ein praktischer Ausweg zur Wahrung seiner finanziellen Interessen gewiesen. Das vorlegende FG K\u00f6ln wollte wissen, welche Anforderungen an einzureichende Bescheinigungen und an die vorzunehmenden Berechnungen zu stellen seien und ob entsprechende Abzugsbetr\u00e4ge ggf. zu sch\u00e4tzen seien.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sprach der Gerichtshof eindeutig aus, dass eine Sch\u00e4tzung nicht in Betracht komme. Zudem wurde den Mitgliedstaaten auch zugestanden, im Dienste einer wirksamen steuerlichen Kontrolle vergleichsweise hohe Anforderungen an die Ausgestaltung von ausl\u00e4ndischen Bescheinigungen zu stellen. Zwar d\u00fcrften die Anforderungen nicht ebenso hoch sein wie bei inl\u00e4ndischen Bescheinigungen. Die Geltendmachung von im Ausland gezahlter K\u00f6rperschaftsteuer d\u00fcrfe nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht werden, so dass eine rein formalistische Betrachtung ausscheide. Allerdings wird auch deutlich, dass die Bescheinigungen so detailliert und genau sein m\u00fcssen, dass auf ihrer Grundlage zweifelsfreie Berechnungen m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Zum Berechnungsma\u00dfstab f\u00fchrte der Gerichtshof aus, dass bei der Behandlung ausl\u00e4ndischer Dividendenzahlungen eine dem Inlandsfall weitgehend vergleichbare Vorgehensweise angezeigt sei. Allerdings sei die Ber\u00fccksichtigungspflicht der Mitgliedstaaten auf die tats\u00e4chlich von der aussch\u00fcttenden Gesellschaft gezahlten Steuer begrenzt.<\/p>\n<p>Das Urteil Meilicke II ist zu begr\u00fc\u00dfen, da es noch einmal verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten auch bei der administrativen Durchf\u00fchrung von Unionsrecht einen strengen Ma\u00dfstab zu beachten haben. Andererseits bleibt der Gerichtshof aber auch einer seit einigen Jahren gepflegten gem\u00e4\u00dfigten Rechtsprechungslinie treu. Indem er auch die Interessen der Mitgliedstaaten dahingehend ber\u00fccksichtigt, dass Anforderungen eines geordneten Steuervollzugs gewahrt bleiben, stellt er die Finanzbeh\u00f6rden zwar vor anspruchsvolle, nicht aber unl\u00f6sbare Aufgaben. Das Urteil wird also keinen ganz gro\u00dfen Aufschrei ausl\u00f6sen. Eine neuerliche Notbremsung des deutschen Fiskus ist nicht erforderlich.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Dauerstreit zwischen Herrn Meilicke und dem deutschen Fiskus hat nun schon eine zweite Entscheidung des EuGH hervorgebracht, und zwar das Urteil Meilicke II, Rs. C-262\/09 vom 30. 6. 2011 (DB 2011 S. 1617). Es geht um die verfahrensrechtlichen Folgen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/07\/das-eugh-urteil-meilicke-ii-%e2%80%93-oder-die-europarechtlichen-note-der-finanzverwaltung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,22612],"tags":[18808,3482,18809,18806],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3524"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3524"}],"version-history":[{"count":21,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3524\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3579,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3524\/revisions\/3579"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3524"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3524"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3524"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}