{"id":3589,"date":"2011-09-14T05:48:33","date_gmt":"2011-09-14T04:48:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3589"},"modified":"2011-09-22T12:40:13","modified_gmt":"2011-09-22T11:40:13","slug":"die-bindung-der-rechtsprechung-an-das-gesetz-erststudium-und-beruflicher-aufwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/14\/die-bindung-der-rechtsprechung-an-das-gesetz-erststudium-und-beruflicher-aufwand\/","title":{"rendered":"Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz &#8211;\tErststudium und beruflicher Aufwand? &#8211;"},"content":{"rendered":"<p>Die rechtsprechende Gewalt ist nach dem Grundgesetz an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Deshalb bleiben der Rechtsprechung, die sich vom Gesetzeswortlaut l\u00f6sen will, nur zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder sie h\u00e4lt die Vorschrift f\u00fcr verfassungswidrig und legt sie dem BVerfG nach Art. 100 GG vor, oder sie legt die Vorschrift \u201egegen den Wortlaut\u201c aus und gibt ihr einen Sinn, der ihr nach der Gesetzesfassung \u00a0und \u00a0nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommt. Der zweite Weg ist ganz offensichtlich h\u00f6chst fragw\u00fcrdig, da er unter Umgehung des BVerfG die verfassungsrechtlich festgeschriebene Gesetzesbindung negiert und dadurch in die Gefahrenzone einer verfassungswidrigen Spruchpraxis ger\u00e4t. Dennoch hat ihn der 6. Senat des BFH j\u00fcngst eingeschlagen, als er die Kosten f\u00fcr ein Erststudium f\u00fcr abzugsf\u00e4hig erkl\u00e4rte (BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 &#8211;\u00a0VI R 38\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,427278,\" target=\"_blank\">DB0427278<\/a> und VI R\u00a0 7\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,427261,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1836<\/a>). Man kann nur dar\u00fcber r\u00e4tseln, warum sich der 6.\u00a0Senat des BFH auf diesen zweifelhaften Pfad begeben hat.<!--more--><\/p>\n<p>Jahrzehntelang hat die Rechtsprechung zwischen Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten unterschieden und nur Fortbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt. Das zentrale Argument war, dass der Veranlassungszusammenhang zwischen Ausbildung, also z. B. einem Erststudium, und dem sp\u00e4teren Beruf noch nicht konkret oder, wie der RFH (Urteil vom 24. 6. 1937 &#8211; IV A 20\/36, RStBl. 1937 S. 1089) es formulierte, noch nicht \u201eeng\u201c genug sei, um eine Veranlassung mit der sp\u00e4teren Erwerbst\u00e4tigkeit zu begr\u00fcnden. Die mit der Ausbildung zusammenh\u00e4ngenden Kosten wurden deshalb grunds\u00e4tzlich der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zugerechnet.<\/p>\n<p>Im Jahr 2002 hat der BFH diese gefestigte Rechtsprechung aufgegeben und den Veranlassungszusammenhang der Kosten eines (berufsbegleitenden) Erststudiums mit der angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit bejaht (BFH vom 17. 12. 2002 &#8211; VI R 137\/01, BStBl. 2003 S. 407 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,22908,\" target=\"_blank\">DB 2003 S. 127<\/a>). Der Gesetzgeber hat daraufhin 2004 in \u00a7 12 Nr. 5 EStG die urspr\u00fcngliche Rechtslage wieder hergestellt. Die Vorschrift lautet: \u201eSoweit in \u2026 \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 \u2026 nichts anderes bestimmt ist, d\u00fcrfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden \u2026 Nr. 5 Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung und f\u00fcr ein Erststudium \u2026\u201c\u00a0 Die Vorschrift war eine Reaktion auf die Rechtsprechungs\u00e4nderung und sollte ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Vermeidung von Steuerausf\u00e4llen in einer gesch\u00e4tzten Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1,5 Milliarden EUR ein Abzugsverbot f\u00fcr die genannten Aufwendungen statuieren.<\/p>\n<p>Nun hat der BFH in zwei Entscheidungen (vom 28. 7. 2011 &#8211; VI R 38\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,427278,\" target=\"_blank\">DB0427278 <\/a>und VI R\u00a0 7\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,427261,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1836<\/a>) den Gesetzgeber korrigiert und Ausgaben f\u00fcr das Erststudium als abzugsf\u00e4hig erkl\u00e4rt. Aber \u2013 so wird man fragen &#8211; der Gesetzgeber hat doch eindeutig geregelt, dass Kosten f\u00fcr das Erststudium nicht abzugsf\u00e4hig sind. Steht der BFH \u00fcber dem Gesetzgeber?<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich nicht. Vielmehr versucht der BFH, sich argumentativ aus der Gesetzesbindung zu befreien. Aber der Versuch misslingt. Der BFH argumentiert so: Da \u00a7 12 Nr. 5 EStG unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stehe, m\u00fcsse zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob dieser Vorbehalt eingreife. Nach \u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien Aufwendungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, \u201ewenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind\u201c. Bei Aufwendungen f\u00fcr das Erststudium handle es sich aber um (vorweggenommene) Betriebsausgaben\/Werbungskosten, deshalb gelte der Vorrang des Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzugs, die Einschr\u00e4nkung in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG laufe leer. Dieser Vorrang sei auch auf \u00a7 12 Nr. 5 EStG zu beziehen, denn wenn die Einschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs leerlaufe, m\u00fcsse dies wegen des Einleitungssatzes in \u00a7 12 EStG auch f\u00fcr diese Vorschrift gelten.<\/p>\n<p>Diese Argumentation ist spitzfindig und kann nicht \u00fcberzeugen. Denn selbst wenn man unterstellt, der Gesetzgeber habe mit einer rechtstechnisch fehlplatzierten Regelung in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzug nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, bleibt es dennoch beim Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 5 EStG. Der Sinn, den der BFH dieser Vorschrift unterlegt, ist ganz offensichtlich kontr\u00e4r zum gesetzgeberischen Willen und f\u00fcr den \u201enormalen Leser\u201c \u00a0auch aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Deshalb l\u00f6sen die beiden Entscheidungen des BFH, so sehr sie aus der Perspektive des objektiven Nettoprinzips zu begr\u00fc\u00dfen sein m\u00f6gen, \u00a0das ungute Gef\u00fchl aus, das Gericht habe unter Umgehung des steinigen Wegs einer Richtervorlage den Wortlaut kurzerhand f\u00fcr unbeachtlich erkl\u00e4rt und sich in verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssiger Weise aus der Gesetzesbindung befreit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die rechtsprechende Gewalt ist nach dem Grundgesetz an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). 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