{"id":3650,"date":"2011-09-29T13:37:57","date_gmt":"2011-09-29T12:37:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3650"},"modified":"2011-10-05T20:29:57","modified_gmt":"2011-10-05T19:29:57","slug":"medienfonds-erneut-auf-dem-prufstand-oder-nur-ein-sturm-im-wasserglas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/29\/medienfonds-erneut-auf-dem-prufstand-oder-nur-ein-sturm-im-wasserglas\/","title":{"rendered":"Medienfonds erneut auf dem Pr\u00fcfstand oder nur ein Sturm im Wasserglas?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 123px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg\" alt=\"\" width=\"113\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Zwischen 1998 und 2005 haben mehr als 250.000 Anleger mehr als\u00a0\u00a015 Mrd. \u20ac in Medienfonds investiert; gut\u00a06 Mrd. \u20ac\u00a0flossen in leasing\u00e4hnliche Strukturen. Da das Gesetz keine Aktivierung der Herstellungskosten selbst hergestellter Filme erlaubt, f\u00fchren die Kosten zu sofort abzugsf\u00e4higem Aufwand. Daraus sich ergebende Verlustzuweisungen spart Steuern im Jahr der Zeichnung des Engagements, jedoch nur vor\u00fcbergehend. Denn Grundvoraussetzung f\u00fcr eine steuerliche Anerkennung ist die Absicht, \u00fcber die Laufzeit des Engagements einen Totalgewinn zu erzielen. Die Gewinnbesteuerung wird also nur in die Zukunft verschoben; bei Medienfonds ganz \u00fcberwiegend an das Ende einer in der Regel fest vereinbarten Laufzeit der Lizenzvertr\u00e4ge.<!--more--><\/p>\n<p>In den ersten Jahren wurden die damals noch unbekannten Film-Fondstrukturen unter Vorlage der ansehnlichen Vertragsdokumentation mit verbindlichen Ausk\u00fcnften abgesichert. Nach den ersten Erfahrungen gab die Finanzverwaltung den Investoren schlie\u00dflich einen umfangreichen Film- und Medienfonds-Erlass an die Hand.<\/p>\n<p>Damit verbunden war die Hoffnung auf Sicherheit. Doch es kam alles ganz anders. Eine Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 2005 beendete den Boom des Medienfondsgesch\u00e4fts schlagartig. Damit nicht genug: Ebenfalls ab 2005 machte die Finanzverwaltung auch f\u00fcr die bis dahin plazierten Fonds eine Kehrtwendung. Es drohte den Beteiligungsmodellen der steuerliche Super-Gau. Bereits gew\u00e4hrte Steuervorteile sollten aberkannt werden. Hunderttausende Anleger bangen seither um die Steuervorteile und bef\u00fcrchten Nachzahlungszinsen in enormer H\u00f6he. Presseberichten zufolge gehe es um Risiken von\u00a02\u00a0bis \u20ac 3 Mrd. \u00dcberdies sahen sich Initiatoren, Banken und auch viele Berater einer Flut von Zivilrechtsklagen gegen\u00fcber. Dem \u201eHype\u201c des Filmfondsgesch\u00e4ftes folgte eine Prozessflut vor den Zivilgerichten. F\u00fcr viele Anlegeranw\u00e4lte\u00a0 ein lukratives Neugesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>Sieht man von Sonderf\u00e4llen bzw. einigen \u201eschwarzen Schafen\u201c in der Branche einmal ab, stand im Fokus der steuerlichen Diskussion die ge\u00e4nderte Auffassung der Finanzverwaltung zu sog. Schuld\u00fcbernahmevertr\u00e4gen. Zur Absicherung der Fondsgesellschaft u. a. gegen W\u00e4hrungsschwankungs- und Bonit\u00e4tsrisiken wurden \u00fcblicherweise die in den Vertr\u00e4gen vereinbarten festen Lizenzzahlungen von einem Kreditinstitut \u00fcbernommen. Das vom Lizenznehmer dem Kreditinstitut zu zahlende Schuld\u00fcbernahmeentgelt entsprach dem abgezinsten Wert der \u00fcbernommenen Zahlungsverpflichtungen. Verglichen mit der Insolvenz des Lizenznehmers galt jedenfalls damals das Risiko, dass eine Gro\u00dfbank zahlungsunf\u00e4hig w\u00fcrde, als gering. Eine Annahme die, wie man heute wei\u00df, so selbstverst\u00e4ndlich nicht ist.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung meinte, die Schuld\u00fcbernahme in ein \u201eabstraktes Schuldversprechen\u201c umqualifizieren zu k\u00f6nnen. Ein abstraktes Schuldversprechen aber f\u00fchre zu einer \u201ekrassen\u201c Risikoverschiebung zulasten des Lizenznehmers mit der Folge, dass diesem das wirtschaftliche Eigentum am Film zuzuordnen sei. Dies wiederum rechtfertige die Aktivierung einer Forderung in H\u00f6he des Barwertes der \u00fcbernommenen Zahlungsverpflichtungen, wodurch die Verluste aus der Herstellung und damit der steuerliche Steuerstundungseffekt beseitigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In einer viel beachteten Entscheidung vom 8. 4. 2011 ist das FG M\u00fcnchen (Az. 1 K 3669\/09) der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Da die Schuld\u00fcbernahme nicht losgel\u00f6st von den Lizenzvertr\u00e4gen vereinbart sei (wie in solchen Strukturen \u00fcblich), liege kein abstraktes Schuldversprechen vor.<\/p>\n<p>Auf die Schuld\u00fcbernahme kann deshalb die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Lizenznehmer nicht gest\u00fctzt werden. Dem Vernehmen hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen. \u201eLediglich\u201c die Schlusszahlung sei als zus\u00e4tzliche Lizenzzahlung \u00fcber die Vertragslaufzeit zu verteilen. Ge\u00e4nderte Bescheide in diesem Sinne sollen aktuell in der Bearbeitung sein und in den n\u00e4chsten Wochen bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p>Wer nun meinte, es sei Ruhe an der Medienfondsfront eingekehrt, mag sich durch den j\u00fcngst erschienenen Beitrag eines Finanzbeamten entt\u00e4uscht sehen (DStR 2011 S. 1793). In diesem Beitrag wird ungeachtet der Entscheidung des FG M\u00fcnchen recht forsch behauptet, dass sich im Rahmen einer Gesamtschau der Eindruck verdichte, Medienfonds h\u00e4tten sich wesentlicher Eigent\u00fcmerrisiken begeben, gleichzeitig erhebliche Wertsteigerungen auf den Lizenznehmer \u00fcbertragen; auch k\u00f6nnten sie wegen der Kaufoption dauerhaft von einer anderweitigen Nutzung ausgeschlossen werden. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung spr\u00e4che \u201eeiniges\u201c daf\u00fcr, wirtschaftliches Eigentum des Lizenznehmers anzunehmen. Weil das FG M\u00fcnchen wesentliche Punkte nicht habe beleuchten k\u00f6nnen und es um hohe Streitwerte gehe, w\u00fcrden beide Seiten ihre Argumente auch weiterhin gerichtlich austragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Die vorgetragenen Argumente k\u00f6nnen die erneute \u201eUnruhestiftung\u201c nicht tragen: <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allein aus der Kombination von unterschiedlichen Forderungen l\u00e4sst sich ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut nicht einfach konstruieren. So auch das FG M\u00fcnchen. Denn andernfalls h\u00e4tte es die f\u00fcr das Streitjahr geltend gemachten Verluste durch Aktivierung eines solchen Wirtschaftgutes (Forderung) mindern m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Auch folgt eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Optionsaus\u00fcbung nicht schon daraus, dass andernfalls eine Schlusszahlung verfiele. Denn insoweit wird nicht ber\u00fccksichtigt, dass bei Nichtaus\u00fcbung der Option der Lizenznehmer an den Erl\u00f6sen beteiligt bleibt. Es gibt auch durchaus F\u00e4lle, in denen die Kaufoption nicht ausge\u00fcbt wurde.<\/li>\n<li>Auch gen\u00fcgt f\u00fcr eine von der zivilrechtlichen Zuordnung abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht, dass auf den Lizenznehmer wesentliche wirtschaftliche Chancen und Risiken \u00fcbergehen, wie der Beitrag glauben machen m\u00f6chte. Entscheidend ist, ob bei dem Medienfonds nicht nur unwesentliche Chancen \u00fcber die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer verbleiben. Eine Beteiligung von 25% ist auch nach der Rechtsprechung nicht unwesentlich, sodass es bei der Zuordnung nach dem Zivilrecht verbleibt.<\/li>\n<li>Auch trifft die Behauptung, aus dem Einredeverzicht der Bank in dem Schuld\u00fcbernahmevertrag erg\u00e4be sich eine Risikoverlagerung zulasten des Lizenznehmers, nicht zu. Denn das besagt nichts dar\u00fcber, wer das Risiko der Fertigstellung u.\u00e4. tr\u00e4gt. Dies ergibt sich vielmehr aus den Regelungen des Lizenzvertrages. Ist der Medienfonds danach gegen\u00fcber dem Lizenznehmer f\u00fcr die Lieferung des Films verantwortlich, verbleibt bei ihm auch insoweit das Risiko, auch wenn er (zun\u00e4chst) von der Bank die Zahlung erh\u00e4lt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen 1998 und 2005 haben mehr als 250.000 Anleger mehr als\u00a0\u00a015 Mrd. \u20ac in Medienfonds investiert; gut\u00a06 Mrd. \u20ac\u00a0flossen in leasing\u00e4hnliche Strukturen. 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