{"id":3661,"date":"2011-09-30T09:12:01","date_gmt":"2011-09-30T08:12:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3661"},"modified":"2011-10-05T20:23:09","modified_gmt":"2011-10-05T19:23:09","slug":"fragwurdige-gesetzgebungsinitiative-zur-schenkungsteuer-auf-gesellschaftsrechtliche-vorgange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/30\/fragwurdige-gesetzgebungsinitiative-zur-schenkungsteuer-auf-gesellschaftsrechtliche-vorgange\/","title":{"rendered":"Fragw\u00fcrdige Gesetzgebungsinitiative zur Schenkungsteuer auf gesellschaftsrechtliche Vorg\u00e4nge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3660\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3660\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/30\/fragwurdige-gesetzgebungsinitiative-zur-schenkungsteuer-auf-gesellschaftsrechtliche-vorgange\/foto\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3660\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3660\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/Foto-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/Foto-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/Foto-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/Foto-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/Foto.jpg 1872w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3660\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Jochen Bohne, LL.M., Handelsverband Deutschland HDE, Berlin <\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Bundesrat vorgeschlagen, \u00a7 7 ErbStG durch einen neuen Absatz 8 zu erg\u00e4nzen, der sich mit disquotalen Einlagen und verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen befasst. Satz 1 des geplanten \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG soll disquotale Einlagen als Schenkung i. S. des ErbStG erfassen und zielt auf Umgehungsgestaltungen, bei denen Zuwendungen nicht direkt an den Bedachten, sondern an dessen Kapitalgesellschaft geleistet werden.<!--more--><\/p>\n<p>Diese Gestaltung ist gelegentlich bei Familiengesellschaften anzutreffen: Der Vater leistet eine disquotale Einlage \u2013 z. B. ein Grundst\u00fcck \u2013 in die mit seinem Sohn gemeinsam gehaltene GmbH, um dem Sohn \u00fcber die Werterh\u00f6hung seines Gesch\u00e4ftsanteils indirekt Verm\u00f6gen zuzuwenden. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies schenkungsteuerfrei, da es an einer Verm\u00f6gensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem fehlt (Urteil vom 9. 12. 2009 \u2013 II R 28\/08, BStBl. II 2010 S. 566 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350649,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 990<\/a>). Dass dies dem Fiskus ein Dorn im Auge ist, erscheint verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Mit dem Vorschlag des Bundesrats w\u00fcrde aber das Kind mit dem Bade ausgesch\u00fcttet. Der Wortlaut sieht eine viel zu weitgehende Fiktion vor. Als Schenkung \u201egilt\u201c danach eine Werterh\u00f6hung von Anteilen infolge der Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft. Auf den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung soll es danach nicht ankommen. Damit w\u00fcrden auch disquotale Einlagen erfasst, wenn zwischen den Gesellschaftern \u00fcberhaupt kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis besteht. Ein Gesellschafter kann zudem mit einer disquotalen Einlage durchaus andere Ziele verfolgen, als seine Mitgesellschafter zu beg\u00fcnstigen. Z. B. k\u00f6nnte es ihm darum gehen, seine kriselnde Gesellschaft durch Erlass einer Darlehensschuld zu retten. Dass auch der Mitgesellschafter davon profitiert, ist ein blo\u00dfer nicht beabsichtigter Nebeneffekt.<\/p>\n<p>Noch fragw\u00fcrdiger ist der vorgesehene Satz 2 des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG, der sich mit Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften befasst. Dass der Bundesratsvorschlag auch den Fall in den Fokus nimmt, dass das zugewendete Verm\u00f6gen von einer Kapitalgesellschaft stammt, ist erst einmal nachvollziehbar. W\u00fcrde der Vater die Einlage nicht aus seinem Verm\u00f6gen leisten, sondern eine sich in seinem Alleinbesitz befindende GmbH dazu veranlassen, Verm\u00f6gen unentgeltlich zu \u00fcbertragen, kann auch dies eine Umgehungsgestaltung darstellen.<\/p>\n<p>Kritikw\u00fcrdig ist aber die gesetzgeberische Umsetzung. Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften sollen gem. Satz 2 sch\u00e4dlich sein, \u201esoweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind\u201c.<\/p>\n<p>Merkw\u00fcrdig erscheint die Bezugnahme auf eine betriebliche Veranlassung. Da Kapitalgesellschaften nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re haben, w\u00e4ren Verm\u00f6gensverschiebungen immer betrieblich veranlasst, jedenfalls im ertragsteuerlichen Sinne. Satz 2 liefe danach leer. Offenbar schwebt dem Bundesrat eine spezifisch schenkungsteuerliche Auslegung des Begriffs \u201enicht betrieblich\u201c vor. In seiner Begr\u00fcndung geht er davon aus, dass ein Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis auf Gesellschafterebene zur Nichtbetrieblichkeit f\u00fchrt. Es soll demnach um Verm\u00f6gensminderungen der Kapitalgesellschaft gehen, die nicht mit dem Gesellschaftszweck, sondern nur mit dem Gesellschafterinteresse erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Offen ist aber, ob es darauf ankommen soll, dass der Gesellschafter mit Zuwendungswillen handelt, oder ob schon eine gesellschaftliche Veranlassung im ertragsteuerlichen Sinne gen\u00fcgt. Letzteres ginge viel zu weit. Es w\u00e4ren konzerninterne verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen betroffen, ohne dass hierf\u00fcr eine Rechtfertigung besteht. Erl\u00e4sst eine Kapitalgesellschaft einer Schwestergesellschaft eine Darlehensschuld, um deren Eigenkapitalquote zu verbessern, d\u00fcrfte dies zwar in der Regel gesellschaftlich veranlasst und infolgedessen als verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehen sein. Eine verdeckte Schenkung auf Gesellschafterebene ist dies dagegen nicht.<\/p>\n<p>Immerhin d\u00fcrfte das Kriterium der Beteiligungsidentit\u00e4t bei leistender und empfangender Kapitalgesellschaft in vielen F\u00e4llen konzerninterne Verm\u00f6gensverschiebungen von der Schenkungsteuer abschirmen, insbesondere wenn die beteiligten Kapitalgesellschaften unter einer Konzernspitze h\u00e4ngen. Sobald aber konzernfremde Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, besteht die Gefahr der Schenkungsteuerbarkeit.<\/p>\n<p>Problematisch ist zudem, dass die Kapitalgesellschaft nach dem Bundesratsvorschlag selbst Zuwendende sein soll. Die Regelung zielt auf Umgehungsgestaltungen ab, bei denen der Gesellschafter das Verm\u00f6gen seiner Kapitalgesellschaft verschenkt. In diesen F\u00e4llen, die Kapitalgesellschaft als Zuwendende anzusehen, erscheint widersinnig. Veranlasst der Gesellschafter seine Kapitalgesellschaft zur unentgeltlichen Weggabe von Verm\u00f6gen, kann nur er als Schenker angesehen werden. Die Gesellschaft wird nur instrumentalisiert; sie ist die Zahlstelle.<\/p>\n<p>Die Besteuerung einer Schenkung durch die Kapitalgesellschaft w\u00fcrde sich zudem dem Vorwurf der Systemwidrigkeit aussetzen. Der gleiche Vorgang w\u00fcrde wegen der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen als gesellschaftlich veranlasst und somit entgeltlich und zugleich als unentgeltlich angesehen. Verfassungsrechtlich ist es geboten, solche Systembr\u00fcche zu vermeiden, zumal, wenn wie hier, auch Doppelbelastungen entstehen.<\/p>\n<p><strong>W\u00fcnsche an den Gesetzgeber<\/strong><\/p>\n<p>Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn sich der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die Systematik des Schenkungsteuerrechts und eine klare und handwerklich ausgereifte Gesetzestechnik zur\u00fcckbesinnt. Statt nicht nachvollziehbarer Fiktionen sollte eine Missbrauchsregelung an dem eigentlichen Problem ansetzen. Dieses bestand an sich nur darin, dass es bei einer indirekten Schenkung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an einer Verm\u00f6gensbewegung zwischen Zuwendenden und Bedachten fehlt. Nur bei diesem Tatbestandsmerkmal darf eine die BFH-Rechtsprechung \u00fcberholende gesetzliche Regelung ansetzen. Im \u00dcbrigen muss aber der Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung erf\u00fcllt werden. Der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung darf nicht durch Fiktionen suspendiert oder durch neu eingef\u00fchrte Begriffe wie die nicht betriebliche Veranlassung ersetzt werden. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Zuwendender bei mittelbaren Schenkungen \u00fcber Kapitalgesellschaften die zuwendende nat\u00fcrliche Person ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Bundesrat vorgeschlagen, \u00a7 7 ErbStG durch einen neuen Absatz 8 zu erg\u00e4nzen, der sich mit disquotalen Einlagen und verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen befasst. 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