{"id":3681,"date":"2011-09-30T08:38:55","date_gmt":"2011-09-30T07:38:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3681"},"modified":"2011-10-05T20:26:49","modified_gmt":"2011-10-05T19:26:49","slug":"finales-anwendungsschreiben-zur-e-bilanz-veroffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/30\/finales-anwendungsschreiben-zur-e-bilanz-veroffentlicht\/","title":{"rendered":"Finales Anwendungsschreiben zur E-Bilanz ver\u00f6ffentlicht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Mit Datum vom 28. 9. 2011 hat das BMF auf seinen Internetseiten die finale Fassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz ver\u00f6ffentlicht. Verglichen mit dem letzten verf\u00fcgbaren Entwurf vom 1. 7. 2011 sind einige Klarstellungen aber auch nicht unerhebliche materielle \u00c4nderungen enthalten. Die Bereitstellung der f\u00fcr das erste Anwendungsjahr verbindlich zu verwendenden Taxonomien (Kerntaxonomie f\u00fcr alle Unternehmen und Branchentaxonomien f\u00fcr bestimmte Wirtschaftszweige) auf <a href=\"http:\/\/www.esteuer.de\/\" target=\"_blank\">www.esteuer.de<\/a> steht allerdings noch aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Klargestellt ist nun, dass sich die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung (Rdn. 26, 27) nicht nur auf E-Bilanzen bezieht, die <strong>im<\/strong> Jahr 2012 zu \u00fcbermitteln sind (z. B. verursacht durch aperiodische Berichtsanl\u00e4sse i. S. des Rdn. 1), sondern auch auf solche, die <strong>f\u00fcr<\/strong> das Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012\/2013 eingereicht werden m\u00fcssen. Damit ist den Steuerpflichtigen die regelm\u00e4\u00dfig im Jahr 2013 anstehende erstmalige E-Bilanz-\u00dcbermittlung faktisch freigestellt. Gleichzeitig wurden Bedenken ausger\u00e4umt, dass bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelungen und papiergebundener \u00dcbermittlung den Gliederungsvorgaben der Taxonomie gefolgt werden m\u00fcsse (Rdn. 7, 27).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Rahmen eines sukzessiven Pflichtenaufbaus wurden die Einf\u00fchrungserleichterungen f\u00fcr Mitunternehmerschaften ausgedehnt. So ist eine detaillierte Kapitalkontenentwicklung f\u00fcr jeden Mitunternehmer erst f\u00fcr Wirtschaftsjahre notwendig, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen (Rdn. 20, 21). Sonder- und Erg\u00e4nzungsbilanzen m\u00fcssen taxonomiekonform erst f\u00fcr Wirtschaftsjahre eingereicht werden, die nach dem 1. 1. 2015 enden (Rdn. 22). Zu kritisieren ist die fehlende Synchronisierung sowohl in der Formulierung der Nichtbeanstandungsregelungen als auch ihre unterschiedliche Wirkung bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich der E-Bilanz-Verpflichtung erstreckt sich nunmehr ausdr\u00fccklich auch auf die Gewinnermittlung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger i. S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG, also insbesondere auf ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften mit (fingiert gewerblichen) inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (Rdn. 4). Des Weiteren wurde durch beispielhafte Aufz\u00e4hlung (Rdn. 5) konkretisiert, welche steuerbefreiten K\u00f6rperschaften keine E-Bilanz einreichen m\u00fcssen bzw. in welchen F\u00e4llen die Verpflichtung hierzu aufgrund nicht-steuerbefreiter Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich besteht (z. B. wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe gemeinn\u00fctziger Vereine i. S. von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit \u00a7\u00a7 51 ff. AO). Wie schon in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens vorgesehen kann in beiden Anwendungsbereichen eine Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. 1. 2015 beginnen (Rdn. 7).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im sachlichen Anwendungsbereich wurde zun\u00e4chst klargestellt, dass die genannte Einf\u00fchrungserleichterung (Rdn. 7), im Falle des Vorliegens ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten nicht das gesamte Unternehmen (f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit) von der E-Bilanz-Verpflichtung befreit, sondern sich lediglich auf Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Ertr\u00e4ge bezieht, die auf die ausl\u00e4ndische(n) Betriebsst\u00e4tte(n) entfallen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Buchf\u00fchrung im In- und Ausland nicht zwangsl\u00e4ufig synchronisiert sein muss, sondern lediglich die Ergebnisse der Betriebsst\u00e4ttenbuchf\u00fchrung zu \u00fcbernehmen sind (\u00a7 146 Abs. 2 Satz 2-4 AO).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Rechtsunsicherheit verbleibt hinsichtlich der wichtigen Frage, wann ein Steuerpflichtiger realisierte Sachverhalte taxonomiekonform (also mitunter hochdifferenziert) berichten muss bzw. wann er sog. Auffangpositionen (Rdn. 19) nutzen darf. Werden die zur Minimierung von Eingriffen in das Buchungsverhalten vorgesehenen Auffangpositionen beansprucht, so sind u. U. Mussfelder mit einem Leerwert (NIL-Wert) zu bef\u00fcllen. Dies soll aber nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn ein solches Mussfeld \u201ein der ordnungsm\u00e4\u00dfigen individuellen Buchf\u00fchrung nicht gef\u00fchrt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist\u201c (Rdn. 16).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nicht konkretisiert wurde, wie der Ausdruck einer \u201eordnungsm\u00e4\u00dfigen individuellen Buchf\u00fchrung\u201c zu verstehen ist, bzw. wann ein Mussfeld als \u201eableitbar\u201c angesehen werden muss. Angesprochen ist damit die Frage, welche Informationsquellen im Unternehmen zur \u201eAbleitung\u201c der angeforderten Informationen herangezogen werden m\u00fcssen (z. B. Nebenb\u00fccher \/ Buchungsschl\u00fcssel). Aufgrund der auslegungsbed\u00fcrftigen Formulierung besteht die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung durch die Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Des Weiteren verwundert die Aufnahme des Kontennachweises in die Liste der zwingend zu nutzenden Taxonomie-Berichtsbestandteile (Anlage zu Rdn. 11: \u201esind [\u2026] zu \u00fcbermitteln\u201c). Da es sich um eine freiwillige Zusatzangabe handelt, sollte der Punkt \u201eDetailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)\u201c lediglich in der Liste der grunds\u00e4tzlich verf\u00fcgbaren Berichtsbestandteile auftauchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Obschon lediglich die Nichtbeanstandungsregelungen in Rdn. 7 (Erleichterungen im sachlichen Anwendungsbereich) explizit als H\u00e4rtefallregelung deklariert sind (\u201ezur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten\u201c), ist anzunehmen, dass sich auch das faktische Wahlrecht f\u00fcr 2012 (Rdn. 27) auf \u00a7 5b Abs. 2 EStG st\u00fctzt. Die sachlichen Einf\u00fchrungserleichterungen z. B. f\u00fcr Mitunternehmerschaften hingegen k\u00f6nnen auch als Aus\u00fcbung der Erm\u00e4chtigung zur Festlegung des Mindestumfangs (\u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG) angesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entwurfsfassung vom 1. 7. 2011 erg\u00e4nzend stellt Rdn. 29 des BMF-Schreibens zudem klar, dass eine Taxonomie stets solange zu verwenden ist, bis eine aktualisierte ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Datum vom 28. 9. 2011 hat das BMF auf seinen Internetseiten die finale Fassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz ver\u00f6ffentlicht. 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