{"id":3686,"date":"2011-10-05T08:47:03","date_gmt":"2011-10-05T07:47:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3686"},"modified":"2011-10-05T09:26:01","modified_gmt":"2011-10-05T08:26:01","slug":"einbringung-%e2%80%93-steuervereinfachung-mit-bosen-konsequenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/10\/05\/einbringung-%e2%80%93-steuervereinfachung-mit-bosen-konsequenzen\/","title":{"rendered":"Einbringung \u2013 Steuervereinfachung mit b\u00f6sen Konsequenzen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann seine Beteiligung steuerneutral in eine andere Kapitalgesellschaft einbringen. Voraussetzung ist vor allem, dass die aufnehmende Gesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft h\u00e4lt, sog. &#8222;qualifizierter Anteilstausch&#8220;, \u00a7 21 UmwStG. Die praktischen Schwierigkeiten ergeben sich vor allem aus der Missbrauchsvermeidungsklausel des \u00a7 22 UmwStG.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat vor Folgendem Angst: Nach einer Einbringung kann die \u00fcbernehmende Gesellschaft die eingebrachte Beteiligung weitestgehend steuerfrei ver\u00e4u\u00dfern (\u00a7 8b KStG), w\u00e4hrend bei einem Direktverkauf durch den Einbringenden, sofern er eine nat\u00fcrliche Person ist, ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu 60% steuerpflichtig w\u00e4re &#8211; bei Anwendbarkeit des Teileink\u00fcnfteverfahrens angenommen). Der Steuerpflichtige h\u00e4tte sich durch die Einbringung quasi in das g\u00fcnstigere Regime des \u00a7 8b KStG eingeschlichen. Zur Vermeidung eines solchen Regimewechsels sah \u00a7 8b Abs. 4 KStG bis 2006 vor, dass der Weiterverkauf durch die aufnehmende Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren nicht steuerfrei m\u00f6glich war. Damit waren auch Wertsteigerungen, die sich erst nach der Einbringung ergeben hatten, noch steuerverhaftet.<\/p>\n<p>Mit dem SEStEG erfolgte 2006 ein Systemwechsel, der f\u00fcr eine pr\u00e4zisere und einfachere Besteuerung sorgen sollte: Sofern die aufnehmende Gesellschaft die eingebrachte Beteiligung innerhalb von sieben Jahren verkauft, wird r\u00fcckwirkend die Einbringung abschmelzend steuerpflichtig, der Verkauf selbst bleibt steuerfrei. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige versteuert nur die im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven nach seinem pers\u00f6nlichen Regime. Weitere Wertsteigerungen unterliegen dem (g\u00fcnstigeren) f\u00fcr K\u00f6rperschaften geltenden Regime.<\/p>\n<p>Inzwischen hat sich in der Praxis herausgestellt, dass diese Regelung in ihrer Handhabung au\u00dferordentlich kompliziert ist. Zum einen sind bereits ihre Voraussetzungen nicht einfach zu kl\u00e4ren. Denn das Gesetz sieht neben einer sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung auch andere Tatbest\u00e4nde vor, die r\u00fcckwirkend zur Besteuerung f\u00fchren k\u00f6nnten. Dieser verst\u00e4ndliche Schutz gegen Umgehungen ist in seiner Ausgestaltung nicht \u00fcberzeugend. So wird z. B. von der Finanzverwaltung im derzeitigen Entwurf des Umwandlungssteuererlasses vom 2. 5. 2011 vertreten, dass selbst die Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaft auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft eine sch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung sei. Das, obwohl durch die Verschmelzung ein steuerfreier Verkauf der eingebrachten Gesellschaft endg\u00fcltig verhindert wird, der Schutzzweck also erkennbar nicht einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>Die Unsicherheit, welche Ma\u00dfnahmen neben einer Ver\u00e4u\u00dferung sch\u00e4dlich sind, f\u00fchrt nach solchen Einbringungen derzeit faktisch zu einer weitgehenden Ver\u00e4nderungssperre. Es bleibt zu w\u00fcnschen, dass sich die f\u00fcr die Praxis ma\u00dfgebliche Interpretation durch den k\u00fcnftigen Umwandlungssteuererlass st\u00e4rker \u2013 dem Gesetzeszweck folgend \u2013 daran orientiert, die unerw\u00fcnschte Einschleichung in ein g\u00fcnstigeres Steuerregime zu verhindern.\u00a0<\/p>\n<p>In der Vertragspraxis mindestens genauso wichtig wie diese Rechtsunsicherheit sind die tats\u00e4chlichen Konsequenzen. Denn in vielen F\u00e4llen ist der Einbringende nicht der beherrschende Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft. Dann kontrolliert er nicht mehr, ob die aufnehmende Gesellschaft innerhalb der sieben Jahre keine sch\u00e4dliche Ma\u00dfnahme durchf\u00fchrt. Lediglich die Folgen treffen ihn. Er ist darauf angewiesen, sich im Rahmen der Einbringung vertraglich gegen sch\u00e4dliche Ma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen.\u00a0<\/p>\n<p>Besonders problematisch, und auch durch vertragliche Absicherung kaum in den Griff zu bekommen ist der Fall, dass die aufnehmende Gesellschaft nicht alleine \u00fcber eine Ver\u00e4u\u00dferung entscheidet. Sind\u00a0z. B.\u00a0die Anteile an der eingebrachten Gesellschaft an eine Bank verpf\u00e4ndet, kann unter Umst\u00e4nden nicht verhindert werden, dass die Bank den Verkauf erzwingt. Gerade in derartigen Notsituationen befriedigt der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s allenfalls die Bank, die Gesellschafter haben regelm\u00e4\u00dfig nichts zu erwarten. Der einbringende Gesellschafter sieht sich damit konfrontiert, dass er nicht nur seine fr\u00fcher ihm pers\u00f6nlich zustehende Beteiligung verloren hat, sondern die Einbringung r\u00fcckwirkend besteuert und dabei der Wert angesetzt wird, den die damals noch prosperierende Gesellschaft hatte.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird absurd, wenn, wie es h\u00e4ufig vorkommt, der Notverkauf auch auf Basis der fortgef\u00fchrten Buchwerte zu einem Verlust f\u00fchrt. Der durch die Einbringung erfolgte Regimewechsel f\u00e4llt dann zu Lasten der Beteiligten aus, da der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt wird. Ein Missbrauch ist in dieser Situation ausgeschlossen. Hier w\u00e4re zu hoffen, dass in den F\u00e4llen, in denen auf Ebene der aufnehmenden Gesellschaft durch eine Ver\u00e4u\u00dferung ein Verlust entsteht, von der \u2013 gemessen am Gesetzeszweck \u00fcberschie\u00dfenden \u2013 r\u00fcckwirkenden Besteuerung der Einbringung abgesehen wird. Ob dies durch eine teleologische Reduktion des \u00a7 22 UmwStG oder im Billigkeitswege erfolgt, w\u00e4re zweitrangig. Der Entwurf des Umwandlungssteuererlasses bietet allerdings keinen Hinweis auf eine solche Interpretation.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann seine Beteiligung steuerneutral in eine andere Kapitalgesellschaft einbringen. Voraussetzung ist vor allem, dass die aufnehmende Gesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft h\u00e4lt, sog. &#8222;qualifizierter Anteilstausch&#8220;, \u00a7 21 UmwStG. 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