{"id":3914,"date":"2011-11-14T10:35:43","date_gmt":"2011-11-14T09:35:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3914"},"modified":"2011-11-16T14:37:56","modified_gmt":"2011-11-16T13:37:56","slug":"3914","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/14\/3914\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzugsberechtigung bei Photovoltaik-Anlagen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 110px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1713\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/korf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"100\" height=\"142\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit drei am 9. 11. 2011 ver\u00f6ffentlichten Urteilen vom 19.\u00a07. 2011 (XI R 21\/10, XI R 29\/09 und XI R 29\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461775,\" target=\"_blank\">DB0461775<\/a>) hat der XI. Senat die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit\u00a0 Photovoltaik-Anlagen sachlich erweitert und eine innovative Aufteilungsmethode vorgestellt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die F\u00e4lle im Einzelnen <\/strong><\/p>\n<p>Im ersten Fall (XI R 21\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461763,\" target=\"_blank\">DB0461763<\/a>) hatte der Kl\u00e4ger einen Carport erbauen lassen, auf dem er dann eine Photovoltaik-Anlage installierte, in welchem im \u00dcbrigen sein privates Fahrzeug abgestellt wurde. Im zweiten Fall (XI R 29\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461777,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2528<\/a>) hatte der Kl\u00e4ger eine solche Anlage bereits auf einem fremden Dach betrieben. Er errichtete auf seinem eigenen Grundst\u00fcck einen ansonsten nicht benutzen Holzschuppen (f\u00fcr den eine sp\u00e4tere unternehmerische Nutzung nicht belegt war) und montierte die Photovoltaik-Anlage auf das Dach dieses Schuppens. Im dritten Fall (XI R 29\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461780,\" target=\"_blank\">DB0461780<\/a>) hatte der Kl\u00e4ger das gesamte Dach einer Scheune neu eindecken lassen und verwendete dann etwa 57% der Fl\u00e4che f\u00fcr eine Photovoltaik-Anlage. Die Kl\u00e4ger machten jeweils Vorsteuern aus der Errichtung\/Renovierung der die Anlagen tragenden Bauten geltend, welche vom Finanzamt abgelehnt wurden. Der BFH sprach ihnen diese Vorsteuer dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>Da sowohl der Carport als auch der Holzschuppen f\u00fcr die Installation der Anlagen erforderlich war, lag der notwendige \u201edirekte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen\u201c vor \u2013 vorausgesetzt, die unternehmerische Nutzung betr\u00e4gt mindestens 10%.<\/p>\n<p>Dem steht, so der BFH, nicht entgegen, dass man eine Photovoltaik-Anlage auch auf anderen Bauten oder auf dem Boden errichten kann \u2013 denn \u201eder Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt.\u201c Ebenso irrelevant ist entgegen der Finanzverwaltung, dass die Anlage nicht wesentlicher Bestandteil des Geb\u00e4udes werde, weil das nationale Zivilrecht jedenfalls hier f\u00fcr die Umsatzsteuerfragen unerheblich sei.<\/p>\n<p>Der Carport wurde auch f\u00fcr private Zwecke genutzt (zum Abstellen des Autos), der Holzschuppen stand leer und wurde nicht privat, sondern nichtwirtschaftlich genutzt. Daher konnten beide Kl\u00e4ger nicht den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Aufwendungen geltend machen, sondern nur anteilig. F\u00fcr diese Vorsteueraufteilung gibt es keine gesetzliche Regelung, aber es entspricht der neueren Rechtsprechung, dass sie in Anlehnung an \u00a7\u00a015 Abs. 4 UStG erfolgt.<\/p>\n<p>Der XI. Senat h\u00e4lt aber eine Aufteilung nach dem Fl\u00e4chenma\u00dfstab f\u00fcr untauglich und schl\u00e4gt statt dessen \u2013 ohne den Kl\u00e4gern eine andere schl\u00fcssige Aufteilung abzuschneiden \u2013 eine Aufteilung nach fiktiven Mietums\u00e4tzen vor. Im Carport-Fall w\u00e4ren die Ums\u00e4tze aus der Vermietung des Inneren (zum Abstellen von Autos) und der Dachfl\u00e4che (zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) ins Verh\u00e4ltnis zu setzen,\u00a0 im Holzschuppen-Fall ebenfalls aus der Vermietung des Schuppen-Inneren\u00a0 und seiner Dachfl\u00e4che. Dieses Verh\u00e4ltnis soll auch definieren, ob eine Nutzung f\u00fcr wirtschaftliche Zwecke von mindestens zehn Prozent vorliegt.<\/p>\n<p>Im Fall der Dachsanierung hatte das Finanzamt auch argumentiert, die Kosten der Dachsanierung geh\u00f6rten deswegen nicht (wie nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich) zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze (Stromlieferungen), weil der Kl\u00e4ger f\u00fcr die von ihm erzeugte Energie einen im EEG 2004 gesetzlich festgelegten Preis erhalte. Damit ist wohl gemeint, Element eines Ausgangsumsatzes k\u00f6nnten nur\u00a0 Kosten sein, welche unmittelbar und kalkulatorisch nachweisbar in den Preis dieses Ausgangsumsatzes eingingen. Wenn \u2013 wie beim Strom aus erneuerbaren Energien \u2013 das Entgelt gesetzlich festgelegt sei, k\u00f6nnten die Kosten nicht in die Stromlieferungen eingehen.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung tritt der BFH klar entgegen: \u201eDenn wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen besteht, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die f\u00fcr den Leistungsbezug get\u00e4tigten Aufwendungen geh\u00f6ren dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze &#8230;\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit drei am 9. 11. 2011 ver\u00f6ffentlichten Urteilen vom 19.\u00a07. 2011 (XI R 21\/10, XI R 29\/09 und XI R 29\/10, DB0461775) hat der XI. 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