{"id":3942,"date":"2011-11-15T12:27:36","date_gmt":"2011-11-15T11:27:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=3942"},"modified":"2011-11-16T14:42:36","modified_gmt":"2011-11-16T13:42:36","slug":"kein-geld-fur-reform-der-verlustverrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/15\/kein-geld-fur-reform-der-verlustverrechnung\/","title":{"rendered":"Kein Geld f\u00fcr Reform der Verlustverrechnung"},"content":{"rendered":"<p>Der Koalitionsvertrag enth\u00e4lt die ausdr\u00fcckliche Vorgabe, dass eine Reform der Verlustverrechnung und der Gruppenbesteuerung aufkommensneutral erfolgen sollte. Die Machbarkeitsanalyse sollte durch eine hierf\u00fcr gegr\u00fcndete Facharbeitsgruppe <em>\u201cVerlustverrechnung und Gruppenbesteuerung\u201c<\/em> bis Sept. 2011 durchgef\u00fchrt werden. Innerhalb der gesetzten zeitlichen Vorgabe legte die Facharbeitsgruppe die ern\u00fcchternden Ergebnisse ihrer Untersuchung vor. <!--more--><\/p>\n<p>Zu jedem Untersuchungsfeld hat die Facharbeitsgruppe die bundesweiten Gesamtzahlen, die vom Statistischen Bundesamt zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, zugrunde gelegt. Dar\u00fcber hinaus wurde versucht, die Ergebnisse durch einen internationalen Vergleich zu plausibilisieren. Im Bereich der Verlustverrechnung wurden zudem anonymisierte Daten von Steuerpflichtigen mit hohen steuerlichen Verlustvortr\u00e4gen in die Analyse einbezogen. Die Evaluierung hat ergeben, dass die k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvortr\u00e4ge bereits im Jahr 2004 die EUR 500 Mrd.-Marke \u00fcberschritten haben. Seit 2001 steigen die k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvortr\u00e4ge j\u00e4hrlich um EUR 40 Mrd. Das rechnerische Steuerausfallpotential betr\u00e4gt bei unterstellter Verrechenbarkeit mit positiven Eink\u00fcnften insgesamt bereits mehr als EUR\u00a0150 Mrd. Nach einer Untersuchung der OECD ist das Volumen der Verlustvortr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis zum Bruttoinlandsprodukt in keinem anderen untersuchten Staat so hoch, wie in Deutschland. Die Facharbeitsgruppe macht darauf aufmerksam, dass die H\u00f6he der vorhandenen Verlustvortr\u00e4ge und ihr stetiges Anwachsen es nahe legen, die steuerliche Bemessungsgrundlage intensiv zu analysieren. Hierf\u00fcr spricht auch, dass die steuerlichen Gewinne um ca. EUR 100 Mrd. niedriger sind als die bereinigten Gewinne nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.<\/p>\n<p><strong>Kein Vorschlag zur Reform der Mindestbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Das Steuerwirkungsaufkommen der Mindestbesteuerung wird aktuell f\u00fcr ein konjunkturell gutes Jahr auf eine Gr\u00f6\u00dfenordnung von gut EUR 3 Mrd. (ansteigend bis 2025 auf EUR 5 Mrd.) gesch\u00e4tzt. Davon entf\u00e4llt jeweils rund die H\u00e4lfte auf K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer. Nach Auffassung der Facharbeitsgruppe ist in Deutschland nur ein sehr geringer Anteil der Steuerpflichtigen von der Mindestbesteuerung betroffen. Im Mittelstand soll sie keine nennenswerten Auswirkungen \u2013 entgegen anders lautender Behauptungen der Wirtschaft &#8211; haben.<\/p>\n<p>Die Facharbeitsgruppe kann unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgabe der Aufkommensneutralit\u00e4t keinen Vorschlag zur Reform der Mindestbeteuerung machen, der die Abschaffung der Mindestbesteuerung zum Gegenstand hat. Sollte die geforderte Aufkommensneutralit\u00e4t in den Hintergrund treten, empfiehlt die Facharbeitsgruppe ein lineares Abschmelzen der Mindestbesteuerung mit 5% \u00fcber einen Zeitraum von 8 Jahren. Sollte zudem das Ziel verfolgt werden, die Verlustvortr\u00e4ge abzubauen, k\u00f6nnte das vorstehende Abschmelz-Modell mit einer beschr\u00e4nkten Vortragsf\u00e4higkeit von Alt- und Neu-Verlusten \u00fcber 10 Jahre kombiniert werden. Alt- und Neuverluste, die innerhalb von 10 Jahren nicht mit positiven Eink\u00fcnften verrechnet wurden, entfallen. Eine Gleichbehandlung von Alt- und Neuverlusten k\u00f6nnte durch eine gesetzliche Fiktion in 2013 erreicht werden, dass Alt-Verluste zuk\u00fcnftig wie Verluste des Veranlagungszeitraums 2013 behandelt werden sollen.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6glichkeit des Verlustr\u00fccktrags soll erhalten bleiben<\/strong><\/p>\n<p>Die Facharbeitsgruppe erkennt an, dass der Verlustr\u00fccktrag i.S. des \u00a7 10d Abs. 1 EStG insb. kleineren Unternehmen in Krisenzeiten Liquidit\u00e4t beschaffen kann und spricht sich deshalb f\u00fcr die Beibehaltung des Verlustr\u00fccktrags aus. Zur Steuervereinfachung k\u00f6nnte allerdings das Wahlrecht des Steuerpflichtigen abgeschafft werden, den Verlustr\u00fccktrag innerhalb der bestehenden H\u00f6chstbetr\u00e4ge zu begrenzen. Dies h\u00e4tte eine Streichung von \u00a7\u00a010d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG zur Folge.<\/p>\n<p><strong>Verrechnung von sog. endg\u00fcltigen EU\/EWR-Betriebsst\u00e4ttenverlusten nur f\u00fcr Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerzwecke verbunden mit einer engen Definition der Finalit\u00e4t der Verluste<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 9. 6. 2010 (I R 107\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362598,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1733<\/a>) entschieden, dass ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste f\u00fcr k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke trotz steuerlicher Freistellung entsprechender ausl\u00e4ndischer Gewinne im Inland zu ber\u00fccksichtigen seien, wenn diese aufgrund der Aufgabe der jeweiligen Betriebsst\u00e4tte im Ausland nicht mehr genutzt werden k\u00f6nnen (sog. endg\u00fcltige Betriebsst\u00e4ttenverluste). Die aus dieser Rechtsprechung resultierenden Risiken f\u00fcr die Steuereinnahmen k\u00f6nnen aufgrund der fehlenden Datenbasis derzeit nicht quantifiziert werden. Die Facharbeitsgruppe rechnet jedoch mit Steuermindereinnahmen im Milliarden-Bereich.<\/p>\n<p>Die Facharbeitsgruppe spricht sich deshalb daf\u00fcr aus, dass sog. endg\u00fcltige Verluste von EU\/EWR-Betriebsst\u00e4tten nur die einkommen- und k\u00f6rperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern d\u00fcrften. Eine Verminderung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage soll durch eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden. Ein sog. endg\u00fcltiger Betriebsst\u00e4ttenverlust soll die dauerhafte Beendigung des wirtschaftlichen Engagements in dem jeweiligen ausl\u00e4ndischen EU\/EWR-Staat voraussetzen. Diese soll nicht vorliegen, sofern der Steuerpflichtige oder im nahestehende Personen weiterhin Eink\u00fcnfte in dem ausl\u00e4ndischen Staat erzielen. Die Beendigung des wirtschaftlichen Engagements soll durch Regelbeispiele konkretisiert werden.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund muss nach Auffassung der Facharbeitsgruppe eine enge Auslegung der gesetzlichen Definition von sog. endg\u00fcltigen Betriebsst\u00e4ttenverlusten vorgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Beibehaltung der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung im Beteiligungserwerbsfall sowie in Umwandlungs- und Einbringungsf\u00e4llen ohne \u00c4nderung<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8c KStG regelt den Verlustabzug bei K\u00f6rperschaften f\u00fcr den Fall eines Beteiligungserwerbs. Unter dem Hinweis, dass die Regelung des \u00a7 8c KStG im B\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und im Wachstumsbeschleunigungsgesetz abgemildert wurde, spricht sich die Facharbeitsgruppe daf\u00fcr aus, \u00a7 8c KStG ohne \u00c4nderungen beizubehalten. In Umwandlungs- und Einbringungsf\u00e4llen sieht das Umwandlungssteuergesetz spezielle Regelungen f\u00fcr die Verlustverrechnung vor. Verluste sollen nicht auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergehen und k\u00f6nnen nicht nach \u00a7 10d EStG abgezogen werden. Die Facharbeitsgruppe spricht sich auch f\u00fcr die Umwandlungs- und Einbringungsf\u00e4lle f\u00fcr eine Beibehaltung der aktuellen Regelungen ohne \u00c4nderungen aus. Sowohl im Beteiligungserwerbsfall als auch in den Umwandlungs- und Einbringungsf\u00e4llen weist die Facharbeitsgruppe darauf hin, dass eine Abmilderung der Effekte aus der Mindestbesteuerung in den vorstehenden Fallkonstellationen nicht ohne Verminderung des Steueraufkommens m\u00f6glich ist. Aufgrund der Vorgabe der Aufkommensneutralit\u00e4t der Reform wurde eine Abmilderung der Mindestbesteuerungseffekte deshalb nicht in Betracht gezogen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Koalitionsvertrag enth\u00e4lt die ausdr\u00fcckliche Vorgabe, dass eine Reform der Verlustverrechnung und der Gruppenbesteuerung aufkommensneutral erfolgen sollte. 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