{"id":4003,"date":"2011-11-30T15:05:24","date_gmt":"2011-11-30T14:05:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4003"},"modified":"2011-11-30T16:06:50","modified_gmt":"2011-11-30T15:06:50","slug":"die-erbschaftsteuer-wieder-auf-dem-verfassungsrechtlichen-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/30\/die-erbschaftsteuer-wieder-auf-dem-verfassungsrechtlichen-prufstand\/","title":{"rendered":"Die Erbschaftsteuer wieder auf dem verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4009\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4009\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/30\/die-erbschaftsteuer-wieder-auf-dem-verfassungsrechtlichen-prufstand\/korezki\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4009\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4009\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/12\/Korezki-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/12\/Korezki-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/12\/Korezki-440x657.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/12\/Korezki-755x1127.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4009\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Leonid Korezkij, Deloitte D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Zehn Jahre es ist her, dass der BFH Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des alten ErbStG \u00e4u\u00dferte (Beschluss vom 24. 10. 2001 \u2013 II R 61\/99, BStBl. II 2001 S. 834). Zun\u00e4chst hatte der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert. Nur sieben Monate sp\u00e4ter (Beschluss vom 22. 5. 2002 \u2013 II R 61\/99, BStBl. II 2002 S. 598\u00a0= DB 2002 S. 1747) kam es zu einer Vorlage an das BVerfG. Das BVerfG hat daraufhin im Jahr 2006 das ErbStG als verfassungswidrig verworfen und den Gesetzgeber aufgefordert, bis sp\u00e4testens Ende 2008 ein neues ErbStG zu verabschieden (Beschluss vom 7. 11. 2006 \u2013 1 BvL 10\/02, BStBl. II 2007 S. 192 = DB 2007 S. 320). Dies wurde auch umgesetzt, so dass zum 1. 1. 2009 das neue geltende ErbStG in Kraft getreten ist.<!--more--><\/p>\n<p>Dieses gew\u00e4hrt weitreichende Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr schenkweise oder im Rahmen einer Erbschaft \u00fcbertragenes Betriebsverm\u00f6gen in Form einer 85%-igen oder sogar vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung. Daf\u00fcr darf beim \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen das so genannte Verwaltungsverm\u00f6gen bestimmte Quoten nicht \u00fcberschreiten. Dar\u00fcber hinaus muss das Verm\u00f6gen f\u00fcr eine bestimmte Mindestdauer (f\u00fcnf bzw. sieben Jahre) fortgef\u00fchrt werden; die Lohnsumme muss in dieser Zeit eine bestimmte Mindesth\u00f6he erreichen.<\/p>\n<p>Nun hat der BFH (Beschluss vom 5. 10. 2011 \u2013 II R 9\/11, DB 2011 S. 2581) ziemlich genau zehn Jahre nach dem damaligen Beschluss das BMF erneut zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. In Frage steht \u2013 wie auch in 2001 \u2013 die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u2013 neuen \u2013 ErbStG. Man k\u00f6nnte sich verwundert die Augen reiben: War die Verabschiedung des neuen ErbStG nicht gerade deswegen n\u00f6tig gewesen, weil schon das alte ErbStG verfassungswidrig war? Genau, das war auch der Grund. Nur hat aber der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz im Wesentlichen nur ein Problem beseitigt, n\u00e4mlich die unterschiedliche Bewertung verschiedener Verm\u00f6gensarten. Die Bewertung orientiert sich im neuen Recht inzwischen weitgehend am Verkehrswert. Problematisch erscheinen dem BFH aber die sehr weitreichenden Beg\u00fcnstigungen, welche grunds\u00e4tzlich (nur) dem Betriebsverm\u00f6gen zustehen sollten, das gewissen Gemeinwohlverpflichtungen unterliegt.<\/p>\n<p>Der BFH f\u00fchrt Gestaltungen auf, mit denen man nach geltender Rechtslage erreichen kann, dass auch anderes Verm\u00f6gen in den Genuss der Beg\u00fcnstigungen gelangt. Wenn sich z. B. ein Festgeldkonto im Betriebsverm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft oder einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft befindet, muss der Erwerber darauf ggf. gar keine Steuer zahlen. Befindet sich das Festgeldkonto dagegen im Privatverm\u00f6gen (\u00e4hnlich wie im Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss zu Grunde liegt), muss der Erwerber seinen Erwerb voll versteuern. Der BFH m\u00f6chte nun \u00fcberpr\u00fcfen, ob das aktuelle ErbStG \u201edeshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst\u00f6\u00dft, weil die \u00a7\u00a7 13a und 13b ErbStG es erm\u00f6glichen, durch blo\u00dfe Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs vom Verm\u00f6gen gleich welcher Art und unabh\u00e4ngig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung f\u00fcr das Gemeinwohl zu erreichen.\u201c Als besonderes problematisch erscheint dem BFH wohl die Tatsache, dass die Grenze zwischen dem nicht beg\u00fcnstigten Privatverm\u00f6gen und dem beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen mit einfachen Gestaltungen \u00fcbersprungen werden kann.<\/p>\n<p>Das BMF soll gegen\u00fcber dem BFH nun zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit die vom BFH beschriebenen Gestaltungen in der Praxis tats\u00e4chlich genutzt werden. Nach dem Erhalt und der Auswertung der Stellungnahme des BMF wird der BFH den Fall wohl dem BVerfG vorlegen.<\/p>\n<p>Was bedeutet diese Situation f\u00fcr den Steuerpflichtigen? Unabh\u00e4ngig von steuerpolitischen \u00dcberlegungen einzelner Parteien f\u00fcr die Zeit nach der n\u00e4chsten Bundestagswahl erh\u00f6ht der BFH-Beschluss nunmehr den politischen Druck, die Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen zielgenauer zu gestalten. Damit ist in \u00fcberschaubarer Zeit sowohl mit einer volumenm\u00e4\u00dfigen Einschr\u00e4nkung der m\u00f6glichen Beg\u00fcnstigungen als auch mit deren zielgenaueren Ausgestaltung zu rechnen. In den F\u00e4llen, in denen eine vorweggenommene Erbfolge ohnehin auf der Tagesordnung steht, sollte in Erw\u00e4gung gezogen werden, die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ggf. vorzuziehen, um noch in den Genuss der noch geltenden Beg\u00fcnstigungen zu kommen. Denn das Leben (bzw. hier: der Fiskus) bestraft bekanntlich denjenigen, der zu sp\u00e4t kommt (hier: \u00fcbertr\u00e4gt).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zehn Jahre es ist her, dass der BFH Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des alten ErbStG \u00e4u\u00dferte (Beschluss vom 24. 10. 2001 \u2013 II R 61\/99, BStBl. II 2001 S. 834). Zun\u00e4chst hatte der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert. 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