{"id":4041,"date":"2011-12-07T09:15:11","date_gmt":"2011-12-07T08:15:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4041"},"modified":"2011-12-07T09:15:11","modified_gmt":"2011-12-07T08:15:11","slug":"verbrauchsteuern-in-einem-reformierten-steuersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/12\/07\/verbrauchsteuern-in-einem-reformierten-steuersystem\/","title":{"rendered":"Verbrauchsteuern in einem reformierten Steuersystem"},"content":{"rendered":"<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberschattet von der aufziehenden Eurokrise hat Paul Kirchhof im Fr\u00fchsommer dieses Jahres sein Bundessteuergesetzbuch vorgelegt, das nach rund zehnj\u00e4hriger Vorarbeit das \u00fcberkomplizierte bestehende Steuerrecht auf nur noch vier Bundessteuern mit insgesamt 146 Paragraphen zusammenfasst. Sicherlich eine gewaltige Vereinfachungsleistung, die in der steuerpolitischen Diskussion angesichts der gegenw\u00e4rtigen dr\u00e4ngenden Probleme leider viel zu wenig gew\u00fcrdigt wird. Neben der Reform der Einkommensbesteuerung liegt ein Schwerpunkt in der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung, f\u00fcr deren Abwicklung Unternehmen bis zu 60 % ihres Verwaltungsaufwands einsetzen.<\/p>\n<p><!--more-->Das Umsatzsteuerrecht mit gegenw\u00e4rtig \u00fcber 70 Paragraphen wird auf 30 Vorschriften reduziert. Kirchhof r\u00fcckt wieder den Grundgedanken in den Vordergrund, n\u00e4mlich den Staat an der eingesetzten Kaufkraft des Konsumenten teilhaben zu lassen und sieht in der reinen Konsumbesteuerung mit m\u00f6glichst wenigen Ausnahmen, mit nur einem Steuersatz und minimalen Erhebungskosten das Ziel, das anzustreben sei. Dieses Ziel m\u00f6chte der Entwurf u.a. mit folgenden Elementen erreichen:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nichtbesteuerung der Leistungen an Unternehmer, also Aufgabe des Vorsteuerabzugs,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nichtbesteuerung der Leistungen an die \u00f6ffentliche Hand,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Istbesteuerung statt Sollbesteuerung,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entfall der vielen Sonderregelungen, insbesondere zum Ort der Leistung, Beschr\u00e4nkung auf einen Steuersatz,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 keine Integration der besonderen Verbrauchsteuern in die Umsatzbesteuerung.<\/p>\n<p>Die umsatzsteuerlichen Belastungen des Unternehmers, die durch das System des Vorsteuerabzugs wieder\u00a0 zur\u00fcckgenommen werden, verursachen einen gigantischen Aufwand ohne fiskalischen Ertrag (\u201eNullsummenspiel\u201c). Der Entwurf vermeidet dies, indem er im Regelfall unbarer Zahlung die Umsatzsteuer erst bei Leistung an den Verbraucher entstehen l\u00e4sst. Die \u00f6ffentliche Hand gilt nicht als Verbraucher, es sei denn, sie tritt am Markt als Unternehmer auf. Dies ist konsequent, denn es macht wenig Sinn, dass die \u00f6ffentliche Hand Steuern, die sie als Gl\u00e4ubiger einfordert, vorher bezahlt. Nur im marktwirtschaftlichen Wettbewerb rechtfertigt sich ihre Steuerpflicht.<\/p>\n<p>Die Reduzierung des Steuertatbestands auf die Leistung an den Verbraucher bedingt eine klare und eindeutige Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer. Der Entwurf l\u00f6st dieses Problem dadurch, dass er die Zweifelsf\u00e4lle steuerpflichtig macht (\u00a7 105: \u201eDie Leistung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ersichtlich ausschlie\u00dflich dem unternehmerischen Handeln des Leistungsempf\u00e4ngers dient.\u201c). Es liegt am Unternehmer selbst, den Zweifelsfall auszuschlie\u00dfen, indem die Leistungspartner ihre Umsatzsteueridentifikationsnummern verwenden und die Zahlung \u00fcber Bankkonten abwickeln. Trotzdem werden noch viele Zweifelsfragen gekl\u00e4rt und Hinterziehungsm\u00f6glichkeiten einged\u00e4mmt werden m\u00fcssen. Tritt dennoch Steuerpflicht ein, so kann der unternehmerische Leistungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug geltend machen.<\/p>\n<p>Der Entwurf verzichtet nicht auf die besonderen Verbrauchsteuern, die zur Umsatzsteuer hinzutreten. F\u00fcr bestimmte G\u00fcter verbleibt es mithin bei der verbrauchsteuerpflichtigen Doppelbelastung. Diese Doppelbelastung rechtfertigt Kirchhof mit den unterschiedlichen Belastungsgr\u00fcnden. W\u00e4hrend die Umsatzsteuer den Staat ganz allgemein und zur Zeit willk\u00fcrlich differenzierend nach zwei unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen an der Kaufkraft \u00a0des Konsumenten (im Kirchhofschen Entwurf nach einem einheitlichen Steuersatz in H\u00f6he von 19 Prozent) teilhaben l\u00e4sst, erf\u00fcllen besondere Verbrauchsteuern noch zus\u00e4tzlich Lenkungszwecke, indem sie z.B. zum sparsamen Energieverbrauch anhalten (Energiesteuer) oder suchtanf\u00e4lligen Genuss drosseln wollen (Alkoholsteuer). Einer zus\u00e4tzlichen Finanztransaktionssteuer steht Kirchhof grunds\u00e4tzlich positiv gegen\u00fcber, soweit sie die \u201eGegenseitigkeit von Hilfen in der Finanzkrise\u201c sichere. \u201eWenn der Staat mit einem \u201aRettungsschirm\u2018 gro\u00dfe Finanzinstitute und den Finanzmarkt stabilisiert, sollten die stabilisierten privatwirtschaftlichen Unternehmen den Staat als einen der Hauptschuldner des Finanzsystems stabilisieren.\u201c Ob allerdings nationale Finanzmarktsteuergesetze unter den Bedingungen globaler Finanzmarktbewegungen funktionieren k\u00f6nnen, wird nicht beantwortet.<\/p>\n<p>Dass das geltende Verbrauchsteuerrecht und insbesondere die Umsatzsteuer reformbed\u00fcrftig sind, wird wohl niemand bezweifeln. Der Entwurf enth\u00e4lt bedenkenswerte Vereinfachungsvorschl\u00e4ge, die in eine vertiefte Reformdiskussion auf nationaler und europ\u00e4ischer Ebene einm\u00fcnden m\u00fcssten. Bisher f\u00fchrte jede \u00c4nderung zu einer Verkomplizierung des Rechts. Es ist an der Zeit, dass der Zug endlich in die entgegengesetzte Richtung f\u00e4hrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberschattet von der aufziehenden Eurokrise hat Paul Kirchhof im Fr\u00fchsommer dieses Jahres sein Bundessteuergesetzbuch vorgelegt, das nach rund zehnj\u00e4hriger Vorarbeit das \u00fcberkomplizierte bestehende Steuerrecht auf nur noch vier Bundessteuern mit insgesamt 146 Paragraphen zusammenfasst. 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