{"id":4044,"date":"2011-12-15T16:11:14","date_gmt":"2011-12-15T15:11:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4044"},"modified":"2011-12-15T16:16:01","modified_gmt":"2011-12-15T15:16:01","slug":"wie-geht-es-weiter-mit-der-deutschen-entstrickungsbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/12\/15\/wie-geht-es-weiter-mit-der-deutschen-entstrickungsbesteuerung\/","title":{"rendered":"Wie geht es weiter mit der deutschen Entstrickungsbesteuerung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3527\" style=\"width: 116px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3527\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/09\/07\/das-eugh-urteil-meilicke-ii-%e2%80%93-oder-die-europarechtlichen-note-der-finanzverwaltung\/musil-3\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3527\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3527\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/09\/musil2-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"106\" height=\"152\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3527\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Andreas Musil, Universit\u00e4t Potsdam<\/p><\/div>\n<p>Am 29. 11. 2011 hat der EuGH sein lange erwartetes Urteil in der Rechtssache C-371\/10, National Grid Indus, gesprochen. Es hat die niederl\u00e4ndische Entstrickungsbesteuerung zum Gegenstand, l\u00e4sst aber auch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die europarechtliche Beurteilung der deutschen Entstrickungsbesteuerung zu.<!--more--><\/p>\n<p>Nach den durch das SEStEG in das deutsche Ertragsteuerrecht eingef\u00fcgten Entstrickungsnormen kann anl\u00e4sslich des Wegzugs von Steuerpflichtigen, die zur grenz\u00fcberschreitenden Verschiebung von Wirtschaftsg\u00fctern f\u00fchrt, eine Entstrickungsbesteuerung vorgenommen werden. Diese f\u00fchrt zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Besteuerung wird allerdings durch Vorschriften wie \u00a7 4g EStG und \u00a7 36 Abs. 5 EStG auf f\u00fcnf Jahre gestreckt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist von Bedeutung, dass der Gerichtshof infolge der Entstrickungsbesteuerung eine Beeintr\u00e4chtigung der Niederlassungsfreiheit annimmt, jedoch eine Rechtfertigung zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt. Des Weiteren betrachtet der EuGH in \u00dcbereinstimmung mit der gesetzgeberischen Wertung etwa in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG den Wegzug von Steuerpflichtigen und die im Zuge dessen vorgenommenen Verm\u00f6gensverschiebungen ins Ausland, etwa durch \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern in ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten, als Gef\u00e4hrdung mitgliedstaatlicher Besteuerungsrechte.<\/p>\n<p>Von besonderer Bedeutung sind die Aussagen des Gerichtshofs zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit mitgliedstaatlicher Entstrickungsregelungen. Hier stellt er zun\u00e4chst fest, dass eine Entstrickungsbesteuerung geeignet ist, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zu gew\u00e4hrleisten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit differenziert der Gerichtshof zwischen der Steuerfestsetzung und der Einziehung der Steuer. Die Festsetzung der Steuer anl\u00e4sslich des Grenz\u00fcbertritts k\u00f6nne als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden. Das gelte auch dann, wenn keine sp\u00e4teren Wertminderungen mehr ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Mit Blick auf die deutschen Entstrickungsregelungen wird man also grunds\u00e4tzlich eine Europarechtskonformit\u00e4t feststellen k\u00f6nnen, soweit es um die Anordnung der Besteuerung als solche und um die Steuerfestsetzung geht.<\/p>\n<p>Anders liegt es m\u00f6glicherweise bei der Einziehung der Steuer. Hier h\u00e4lt der EuGH die geltende niederl\u00e4ndische Regelung f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Komme es zu einer alternativlosen Sofortbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven, so sei diese Regelung nicht erforderlich, um das Steuersubstrat zu sichern. Aber auch die Steuerstundung unter Anordnung von Nachweispflichten sei allein keine Alternative. Vielmehr m\u00fcsse im Fall der Niederlande ein Wahlrecht zwischen einer Sofortversteuerung und einer Stundung mit Nachweispflicht einger\u00e4umt werden. Bei Steuerstundung k\u00f6nne der Mitgliedstaat auch eine Sicherheitsleistung fordern.<\/p>\n<p>Was diese Aussagen f\u00fcr die deutschen Entstrickungsregelungen bedeuten, ist nicht eindeutig. In Deutschland ist keine Sofortversteuerung, sondern auf Antrag eine Streckung auf f\u00fcnf Jahre vorgesehen. Ob dieser partielle Besteuerungsaufschub noch ausreicht, um zu einer europarechtlichen Beurteilung als erforderlich zu gelangen, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorliegenden Urteils nicht mit Gewissheit sagen. F\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit l\u00e4sst sich anf\u00fchren, dass der EuGH das Bestreben erkennen l\u00e4sst, einen praktischen Ausgleich zwischen dem Interesse der Steuerpflichtigen an einer m\u00f6glichst schonenden Besteuerung von Wertsteigerungen und dem staatlichen Interesse an der Sicherung des Steuersubstrats herzustellen.<\/p>\n<p>Dessen eingedenk k\u00f6nnte eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Streckung der Aufdeckung stiller Reserven als noch erforderlich anzusehen sein. Zudem normiert die deutsche Regelung derzeit keine Sicherheitsleistung und bleibt mithin unter dem, was der Gerichtshof noch f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Gegen eine Erforderlichkeit der deutschen Regelung k\u00f6nnte man m\u00f6glicherweise anf\u00fchren, dass sie nicht zu einer Stundung bis zum Realisationszeitpunkt, sondern nur zu einer recht kurzen zeitlichen Streckung f\u00fchrt. Der Gesetzgeber sollte vor diesem Hintergrund allerdings dar\u00fcber nachdenken, die Streckung der Steuereinziehung auf zehn Jahre zu verl\u00e4ngern oder die Stundung wie im alten Betriebsst\u00e4ttenerlass wieder einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Jedenfalls w\u00e4re es verfehlt anzunehmen, dass die deutschen Entstrickungsregelungen nun insgesamt europarechtswidrig und damit unanwendbar w\u00e4ren. Hinsichtlich der grunds\u00e4tzlichen Anordnung der Entstrickungsbesteuerung und der Steuerfestsetzung sind sie europarechtskonform. Sollte man die Europarechtskonformit\u00e4t der Einziehungsregelung bezweifeln, so k\u00f6nnten entsprechende Zweifel durch eine \u00dcbergangsregelung der Finanzverwaltung ausger\u00e4umt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 29. 11. 2011 hat der EuGH sein lange erwartetes Urteil in der Rechtssache C-371\/10, National Grid Indus, gesprochen. 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