{"id":4090,"date":"2012-01-04T07:16:52","date_gmt":"2012-01-04T06:16:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4090"},"modified":"2012-07-24T14:23:51","modified_gmt":"2012-07-24T12:23:51","slug":"verlustverrechnung-im-todesfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/04\/verlustverrechnung-im-todesfall\/","title":{"rendered":"Verlustverrechnung im Todesfall"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 119px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\" rel=\"attachment wp-att-320\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"109\" height=\"124\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Seit dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17. 12. 2007 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,286761,\" target=\"_blank\">DB0286761<\/a>) ist eine Verlust\u00fcbertragung des Erblassers auf den Erben (bis auf Weiteres) nicht mehr m\u00f6glich (Stichtag 18. 8. 2008). Umso wichtiger erscheint in diesen F\u00e4llen die Anwendung der Mindestbesteuerung nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__10d.html\" target=\"_blank\">\u00a7 10 d Abs. 2 EStG<\/a>. Hierzu hat das BMF mit <a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/DE\/BMF__Startseite\/Aktuelles\/BMF__Schreiben\/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten\/einkommensteuer\/056__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf\" target=\"_blank\">Schreiben vom 19. 10. 2011<\/a> Stellung genommen und die Beh\u00f6rden angewiesen bei entsprechenden Einspr\u00fcchen \u00a0Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren.<!--more--><\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung von nicht verrechneten Verlusten des Erblassers auf Erben ist gesetzlich nicht geregelt. Nach fr\u00fcher herrschender Meinung konnte der Erbe, soweit der Erblasser den Verlust noch nach \u00a7 10 d EStG h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen und soweit der Erbe den Verlust des Erblassers im Todesjahr nicht ausgleichen konnte und diesen auch tats\u00e4chlich trug, steuerlich geltend machen. Etwas \u00fcberraschend hat der Gro\u00dfe Senat des BFH diese 46-j\u00e4hrige Rechtsprechung mit dem BFH-Beschluss vom 17. 12. 2007 gekippt. Der BFH stellt dabei rein formal auf die personenbezogene, nicht \u00fcbertragbare Leistungsf\u00e4higkeit bei der Einkommensteuer ab. Dieser Verlust\u00fcbertragungsausschluss, der alle verbleibenden negativen Eink\u00fcnfte umfasst, wird von der Literatur kritisiert (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 30. Auflage,\u00a0\u00a7 10 d Rdn. 14), da der dem objektiven Nettoprinzip kaum gerecht wird. Deshalb wird auch hierzu fr\u00fcher oder sp\u00e4ter eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erwartet.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats eine \u00dcbergangsregelung erlassen und wendet den Beschluss erstmals auf Todesf\u00e4lle ab dem Tag der amtlichen Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses am 18. 8. 2008 an. Seitdem ist die Verlust\u00fcbertragung zwischen nat\u00fcrlichen Personen im Todesfall ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Diese umstrittene Rechtsfrage wird bei der heutigen Gesetzeslage insbesondere dann brisant, wenn der Erblasser aufgrund der sogenannten Mindestbesteuerung (\u00a7 10 d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) Verluste in der Vergangenheit steuerlich nicht geltend machen konnte, d. h. Verlustvortr\u00e4ge aufgebaut bzw. fortgef\u00fchrt hat und diese nun im Todesfall (wegen der Rechtsprechungs\u00e4nderung) endg\u00fcltig verfallen sollen.<\/p>\n<p>Der BFH hat zur Mindestbesteuerung mit Beschluss vom 26. 10. 2010 entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standh\u00e4lt, wenn eine Verlustverrechnung in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen aus rechtlichen Gr\u00fcnden endg\u00fcltig ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat hierauf nun mit Schreiben des BMF vom 19. 10. 2011 reagiert und die Beh\u00f6rden angewiesen, Aussetzung der Vollziehung auf Antrag in allen F\u00e4llen zu gew\u00e4hren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestbesteuerung und eines tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endg\u00fcltigen Ausschluss einer Verlustnutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fchrt, zu gew\u00e4hren. Das BMF-Schreiben nennt hierzu folgende F\u00e4lle:<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 8 c KStG,<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 in F\u00e4llen der Umwandlung beim \u00fcbertragenen Rechtstr\u00e4ger,<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Liquidation einer K\u00f6rperschaft sowie<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beendigung der pers\u00f6nlichen Steuerpflicht (Tod einer nat\u00fcrlichen Person).<\/p>\n<p>Damit signalisiert die Finanzverwaltung, dass die Anwendung der Mindestbesteuerung auf den Erblasser umstritten ist und selbst die Finanzverwaltung nicht ausschlie\u00dft, dass eine Rechts\u00e4nderung hierzu eintreten wird.<\/p>\n<p>Steuerpflichtigen ist es deshalb dringend zu empfehlen, in entsprechenden F\u00e4llen die Veranlagungen offen zu halten, d. h. gegen entsprechende Bescheide Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Gerade in einem Todesfall wird dies aber nicht immer gelingen bzw. vielleicht schnell \u00fcbersehen. Nicht nur, dass sich die Erben in der Regel erst einen \u00dcberblick \u00fcber die Verh\u00e4ltnisse verschaffen m\u00fcssen, es d\u00fcrfte dann auch erforderlich sein, dass entsprechende Einspr\u00fcche bzw. Antr\u00e4ge gegen die Veranlagungsjahre gerichtet werden, in denen sich die Mindestbesteuerung ausgewirkt hat. Dies kann unter Umst\u00e4nden bereits mehrere Jahre zur\u00fcckliegen. Sofern der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung dieser Veranlagungsjahre noch nicht abgelaufen ist, k\u00f6nnen entsprechende Antr\u00e4ge nach \u00a7 164 Abs. 2 AO gestellt werden.<\/p>\n<p>Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass derzeit eine gesetzliche \u00c4nderung der Mindestbesteuerung noch nicht konkret in Sicht ist. Zwar gab es bereits entsprechende Gesetz\u00e4nderungspl\u00e4ne (<a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/046\/1704653.pdf\" target=\"_blank\">BDrucks. 17\/4653<\/a>). Dem aktuellen Bericht der gemeinsamen Facharbeitsgruppe von Bund und L\u00e4ndern zur \u201e<a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/DE\/Wirtschaft__und__Verwaltung\/Steuern\/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten\/Koerperschaftssteuer__Umwandlungssteuerrecht\/001__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf\" target=\"_blank\">Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung<\/a>\u201c (datiert 15. 9. 2011 und vorgelegt am 14. 11. 2011) sind aber noch keine konkreten Vorschl\u00e4ge zur Anpassung der gesetzlichen Reglung zu entnehmen (vgl. S. 61 des Berichtes) sowie auch bereits den Beitrag von Fuhrmann in <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/15\/kein-geld-fur-reform-der-verlustverrechnung\/\" target=\"_blank\">Steuerboard, DB0462140<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17. 12. 2007 (DB0286761) ist eine Verlust\u00fcbertragung des Erblassers auf den Erben (bis auf Weiteres) nicht mehr m\u00f6glich (Stichtag 18. 8. 2008). 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