{"id":4119,"date":"2012-01-03T10:09:36","date_gmt":"2012-01-03T09:09:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4119"},"modified":"2012-01-03T11:04:36","modified_gmt":"2012-01-03T10:04:36","slug":"aktuelle-ruckstellungserkenntnisse-des-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/03\/aktuelle-ruckstellungserkenntnisse-des-bfh\/","title":{"rendered":"Aktuelle R\u00fcckstellungserkenntnisse des Bundesfinanzhof"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_2168\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2168\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/07\/argernisse-bei-der-grunderwerbsteuer\/_mja4179\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2168\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg\" alt=\"WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179.jpg 298w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2168\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Kaum eine Betriebspr\u00fcfung bei kleinen, mittleren oder gro\u00dfen Gewerbetreibenden endet ohne intensive Diskussion \u00fcber R\u00fcckstellungsthemen. Die Finanzverwaltung vermutet wegen des r\u00fcckstellungsimmanenten Unsicherheitsmoments steuerminderndes Gestaltungspotenzial, welches sachgerecht \u201ezur\u00fcckgeschnitten\u201c werden soll. Entsprechend \u201ebegehrt\u201c sind einschl\u00e4\u00adgige Erkenntnisse des BFH, die von Unternehmen, Beratern und Finanzverwaltung stets subtil und zeitnah f\u00fcr zur\u00fcckliegende oder anstehende bilanzielle Vorsorgezwecke ausgewertet wer\u00adden.<!--more--><\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Wichtige neue R\u00fcckstellungsurteile<\/strong><\/p>\n<p>Im abgelaufenen 2. Halbjahr 2011 sind mehrere hochinteressante R\u00fcckstellungsjudikate des BFH ergangen. Drei unterschiedliche Senate beim BFH haben judiziert (I., IV. und X. Senat), wobei durchaus unterschiedliche Akzentuierungen deutlich werden. Revolution\u00e4re neue Er\u00adkenntnisse enthalten die Urteile nicht, allerdings werden voneinander abweichende R\u00fcckstel\u00adlungsformeln verwendet. Betroffen sind vertragliche oder \u00f6ffentlich-rechtliche Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen der Pharma-, Versicherungs- und KFZ-Branche.<\/p>\n<p>Chronologisch sind zu nennen: Zum Ersten das BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 \u2013 X\u00a0R\u00a026\/10 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,459986,\" target=\"_blank\">DB0459986<\/a>), in welchem \u2011\u00a0versehen mit opulenten zehn\u00a0Leits\u00e4tzen\u00a0\u2013 eine R\u00fcck\u00adstellung f\u00fcr die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versi\u00adcherungsvertr\u00e4gen f\u00fcr eine Agen\u00adtur nach Ma\u00dfgabe einer vertragsbezogenen Zeitauf\u00adwandssch\u00e4tzung anerkannt wird. Das BMF war dem Verfahren beigetreten; dies un\u00adterstreicht die Bedeutung des Falls. Das zweite Judikat datiert auf den 8. 9. 2011\u00a0\u2013 IV\u00a0R\u00a05\/09 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462136,\" target=\"_blank\">DB0462136<\/a>) und erlaubt eine \u00f6ffentlich-rechtli\u00adch begr\u00fcndete R\u00fcck\u00adstellungsbildung f\u00fcr Zulassungskosten eines neu entwickel\u00adten Pflanzenschutzmittels; auch nicht aktivierbare Herstellungskosten eines immateriel\u00adlen Wirtschaftsguts sind r\u00fcckstellungs\u00adf\u00e4hig. Schlie\u00dflich ist das BFH-Urteil vom 21. 9. 2011 \u2011\u00a0I\u00a0R\u00a050\/10 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463501,\" target=\"_blank\">DB0463501<\/a>) zu nennen, in welchem bei einem KFZ-Vermieter R\u00fcckstellungen f\u00fcr Mietr\u00fcckzahlungen an den Mieter wegen auszukeh\u00adrenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses anerkannt werden.<\/p>\n<p>Aus Sicht der betroffenen Unternehmen handelt es sich pauschal betrachtet um erfreuliche Urteile, obgleich alle drei F\u00e4lle zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an die Instanzengerichte zur\u00fcckverwiesen wurden und vor allem das Nachbetreuungsurteil manche Anerkennungsh\u00fcrde im Detail beinhaltet. Stets muss die bestehende rechtliche Verpflichtungsstruktur f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung analysiert und wirtschaftlich gew\u00fcrdigt werden.<\/p>\n<p><strong>Leitmaximen der R\u00fcckstellungsbildung<\/strong><\/p>\n<p>Versucht man einmal, die wesentlichen r\u00fcckstellungsrelevanten Kernaussagen der Rechtspre\u00adchung zusammenzufassen, die sich auf Grund und H\u00f6he der Verpflichtungsabbildung bezie\u00adhen, so ergibt sich:<\/p>\n<ol>\n<li>R\u00fcckstellungen f\u00fcr vertragliche Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde, schuldrechtliche Vorleistungen oder konkretisierte \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtungen setzen einen stichtagsrelevan\u00adten wirtschaftlichen Vergangenheitsbezug voraus. Dies ist Zentralkriterium der R\u00fcck\u00adstellungsbildung. Eine vor dem Bilanzstichtag realisierte Belastung kann dabei rechtlich oder \u201enur\u201c wirtschaftlich verursacht sein. Das Verh\u00e4ltnis der beiden Kriterien zueinander bleibt im Dissens der Senate offen, allerdings fallen rechtliche und wirtschaftliche Ver\u00adursachung in vielen F\u00e4llen zusammen. Bei der Lekt\u00fcre der Urteile dr\u00e4ngt sich der Ein\u00addruck auf, der BFH relativiere die Bedeutung der wirtschaftlichen Verursachung.<br \/>\nDeut\u00adlich wird dies im BFH-Urteil vom 8. 9. 2011: Der IV.\u00a0Senat geht bei den vor dem Stichtag entstandenen Zulassungskosten eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels von gleichzeitiger rechtlicher wie wirtschaftlicher Verpflichtungsverursachung vor dem Stichtag aus. Durch Stellung des Zulassungsantrags war die \u201eim alten Jahr\u201c verursachte Zahlungspflicht rechtlich entstanden, hinreichend konkretisiert und zudem auch wirt\u00adschaftlich als Belastung erkennbar. Ob der Zulassungsantrag am Ende \u201eerfolgreich\u201c ist, spielt f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung keine Rolle. Auch wenn die unternehmerische T\u00e4tigkeit zum Bilanzstichtag eingestellt wird, bleibt die mit Antragstellung begr\u00fcndete \u201eKostenschuld\u201c bestehen. Dass gleichzeitig auch ein Bezug zu zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen be\u00adsteht, ist lt. IV.\u00a0Senat des BFH unerheblich.<br \/>\nAuch in dem KFZ-Mietr\u00fcckzahlungsfall (Urteil vom 21. 9. 2011) ist die Verpflichtung zur Auskehrung der buchwertbegrenzten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se durch Abschluss des Mietvertrags in der Vergangenheit rechtlich und wirtschaftlich verursacht worden. Ein Mehrkomponentengesch\u00e4ft liegt lt. I.\u00a0Senat nicht vor. Vielmehr ist die R\u00fcckzahlung eine Modalit\u00e4t des abgeschlossenen Mietver\u00adtrags und deshalb in der Vergangenheit verursacht. Eine Drohverlustr\u00fcckstellung, die steuerlich nicht wirksam w\u00fcrde, liegt nicht vor. Der R\u00fcckstellungsbetrag ist \u00fcber den Mietvertragszeitraum anzusammeln. Im Versicherungsagenturfall schlie\u00dflich ist ein Werbeaufwand f\u00fcr Neugesch\u00e4fte nicht r\u00fcckstellungsf\u00e4hig; insoweit liegt ein Zukunfts-, kein Vergangenheitsbezug vor. Der Vergangenheitsbezug muss zudem objektivierbar sein. Der BFH nimmt hier subtile Abgrenzungen zu Verpflichtungen mit zukunftsorientier\u00adtem Charakter vor.<\/li>\n<li>Die Wesentlichkeit einer wirtschaftlichen Belastung ist kein steuerbilanzielles R\u00fcckstel\u00adlungserfordernis. Umgekehrt bedeutet das: Auch unwesentliche wirtschaftliche Einzel\u00adbelastungen sind r\u00fcckstellungsf\u00e4hig. Der anderslautenden Finanzverwaltungsauffassung erteilt der X.\u00a0Senat im Urteil vom 19. 7. 2011 zu Recht eine ausdr\u00fcckliche Absage. In\u00adsoweit kommt auch keine Atomisierung einer Verpflichtung in Betracht. Nur unter Ver\u00adeinfachungsgesichtspunkten k\u00f6nnen Wesentlichkeitsaspekte steuerrelevant sein.<\/li>\n<li>F\u00fcr nichtaktivierungsf\u00e4hige Herstellungskosten eines Immaterialwirtschaftsguts (\u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a02\u00a0EStG) ist eine Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung m\u00f6glich. Nur wenn ein Aktiv\u00adposten anzusetzen ist, schlie\u00dft \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a04b\u00a0Satz 1\u00a0EStG die R\u00fcckstellungsbildung aus.<\/li>\n<li>Eigenbetrieblicher Aufwand, der eine \u201eVerpflichtung gegen\u00fcber sich selbst\u201c beinhal\u00adtet, ist nicht r\u00fcckstellungsf\u00e4hig. Demgem\u00e4\u00df ist auch Aufwand f\u00fcr die eigene k\u00fcnftige Arbeitsleistung nicht in R\u00fcckstellungen einzubeziehen (BFH vom 19. 7. 2011,\u00a0Rdn.\u00a046).<\/li>\n<li>Die steuerbilanzielle Abzinsungspflicht f\u00fcr bestimmte Geld- und Sachleistungsverpflich\u00adtungen wird vom BFH trotz Bewertung mit Stichtagspreisen vollumf\u00e4nglich \u201eabgesegnet\u201c. Deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit wurde bereits durch das BFH-Urteil vom 5. 5. 2011 (IV R 32\/07 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426281,\" target=\"_blank\">DB0426281<\/a>) best\u00e4tigt. Der Kerngedanke der Abzinsung wird vom BFH vor allem im Judikat vom 21. 9. 2011 noch einmal betont: Eine erst in Zu\u00adkunft zu erf\u00fcllende Verpflichtung belastet den Schuldner typisiert betrachtet weniger, als eine sofortige Leistungspflicht. Anzahlungen und Vorausleistungen, die wegen des ansonsten m\u00f6glichen Ausweises nicht realisierter Gewinne eine Abzinsung ausschlie\u00ad\u00dfen, liegen lt. BFH im Mietr\u00fcckzahlungsfall nicht vor. V\u00f6llig rechtlich ausgeleuchtet er\u00adscheint mir das Abzinsungsthema allerdings ungeachtet der BFH-Detail\u00fcberlegungen noch nicht.<\/li>\n<li>R\u00fcckstellungen m\u00fcssen in Grund und H\u00f6he konkret, spezifiziert und aussagekr\u00e4ftig doku\u00admentiert werden. Angemessene Sch\u00e4tzungen sind dabei zul\u00e4ssig. Belegnachweise, Verprobungen und \u00e4hnliches, die einer Betriebspr\u00fcfung vorgelegt werden k\u00f6nnen, er\u00adscheinen ratsam. All dies liegt im \u201eVerantwortungsbereich\u201c des Steuerpflichtigen. Er tr\u00e4gt im Zweifel die objektive Beweislast f\u00fcr den r\u00fcckstellungsrelevanten Aufwandsab\u00adzug.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Man sieht: R\u00fcckstellungsfragen sind durchg\u00e4ngig besteuerungspraktisch bedeutsames Recht mit vielf\u00e4ltigen Schattierungen. Die richterliche Ausdifferenzierung der sachlichen und h\u00f6\u00adhenm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckstellungserfordernisse macht Fortschritte!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum eine Betriebspr\u00fcfung bei kleinen, mittleren oder gro\u00dfen Gewerbetreibenden endet ohne intensive Diskussion \u00fcber R\u00fcckstellungsthemen. 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